Eine betriebsbedingte Kündigung eröffnet dem Arbeitgeber die Möglichkeit, den Personalbestand einem verringerten Personalbedarf anzupassen.
1. Was sind die Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung?
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) findet Anwendung, wenn der Arbeitnehmer länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist und dort in der Regel zehn (bzw. fünf) oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt werden. Eine Kündigung ist in diesen Fällen sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.
2. Was sind dringende betriebliche Erfordernisse?
Dringende betriebliche Erfordernisse können sich sowohl aus inner- als auch aus außerbetrieblichen Gründen ergeben:
- Bei innerbetrieblichen Gründen ist die Ursache für die Kündigung eine Entscheidung des Arbeitgebers, künftig weniger Personal zu beschäftigen.
- Bei außerbetrieblichen Gründen passt der Arbeitgeber die Beschäftigungszahl an den gesunkenen Beschäftigungsbedarf an, wobei dessen Ursache auf außerbetrieblichen Gründen beruht.
3. Was ist eine Sozialauswahl?
Wurde einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen gekündigt, ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Folgende soziale Gesichtspunkte sind zu beachten: die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung der Arbeitnehmer. Die Sozialauswahl vollzieht sich innerhalb des Betriebes.
4. Muss der Betriebsrat beteiligt werden?
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat grundsätzlich vor jeder Kündigung anhören, wenn ein solcher im Betrieb existiert. Dies muss vor Ausspruch der Kündigung erfolgen. Kündigt der Arbeitgeber, ohne den Betriebsrat anzuhören, ist die Kündigung unwirksam.
5. Was muss bei einer betriebsbedingten Kündigung noch beachtet werden?
- Vor Ausspruch der Kündigung ist zu prüfen, ob ein besonderer Kündigungsschutz vorliegt und welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben.
- Eine Kündigung bedarf der Schriftform.
- Die Kündigung muss durch eine zur Kündigung bevollmächtigte Person eigenhändig unterzeichnet werden.
- Der Arbeitgeber sollte den Zugang der Kündigungserklärung bei dem Mitarbeiter nachweisen können. Dies kann entweder durch Zeugen oder konkrete Postzustellungswege erfolgen.
6. Gibt es mildere Mittel als eine betriebsbedingte Kündigung?
Eine Abmahnung ist im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung nicht erforderlich. Allerdings ist stets zu prüfen, ob als milderes Mittel eine Änderungskündigung in Betracht kommt.
7. Was ist eine Massenentlassungsanzeige?
Nach § 17 Abs. 1 KSchG hat der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit anzuzeigen, dass er beabsichtigt, mehrere Arbeitnehmer zu entlassen. Das Unterlassen der Anzeige hat die Unwirksamkeit der Kündigungen zur Folge.