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Energielieferverträge in der Corona-Krise

Un­ter den geänder­ten wirt­schaft­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen in der Corona-Krise können sie zu einem Mahl­stein wer­den: En­er­gie­lie­fer­verträge mit take-or-pay Klau­seln.

Wenn der Kunde bei der­ar­ti­gen Verträgen seine Ab­nah­me­pflicht auch nur teil­weise nicht erfüllen kann, dro­hen hohe Kos­ten. Aber auch bei En­er­gie­lie­fer­verträgen ohne take-or-pay Klau­seln ist ei­ni­ges zu be­ach­ten, wenn der En­er­gie­ver­brauch - wie der­zeit bei zahl­rei­chen Großab­neh­mern - rückläufig ist. Zu­dem hilft der Ge­setz­ge­ber in der Corona-Krise Ver­brau­chern und Kleinst­un­ter­neh­mern, die ihre Strom- oder Gas­rech­nung nicht zah­len können, mit ei­ner be­fris­te­ten Son­der­re­ge­lung.

Energielieferverträge in der Corona-Krise© Fotolia

Energielieferverträge mit take-or-pay Klauseln

En­er­gie­lie­fer­verträge mit take-or-pay Klau­seln sind da­durch ge­kenn­zeich­net, dass der Kunde die an­ge­bo­tene En­er­gie auch dann be­zah­len muss, wenn er sie nicht ab­nimmt. Der­ar­tige Verträge sind in der En­er­gie­wirt­schaft üblich und grundsätz­lich nicht zu be­an­stan­den. Was pas­siert aber, wenn der Kunde seine Ab­nah­me­ver­pflich­tung aus Gründen nicht erfüllen kann, die er nicht be­ein­flus­sen kann, weil bspw. sein Be­trieb in­folge der Corona-Krise ein­ge­stellt ist oder nicht pro­du­zie­ren kann, weil keine Vor­pro­dukte ge­lie­fert wur­den oder er seine Pro­dukte nicht ab­set­zen kann?

Die Aus­wir­kun­gen der der­zei­ti­gen Krise auf das Wirt­schafts­le­ben sind der­art vielfältig, dass sich ge­ne­ra­li­sie­rende Be­trach­tun­gen ver­bie­ten. Man kann al­len­falls fest­hal­ten, dass der Aus­bruch des Coro­na­vi­rus na­tio­nal und in­ter­na­tio­nal als ein Er­eig­nis höhe­rer Ge­walt ange­se­hen wer­den muss. En­er­gie­ver­brau­cher soll­ten ihre Lie­fe­ran­ten frühzei­tig kon­tak­tie­ren und Re­ge­lun­gen an­bie­ten, wie mit zeit­weise ver­rin­ger­tem En­er­gie­ver­brauch um­ge­gan­gen wer­den kann. Denk­bar ist, diese Men­gen später zu ver­brau­chen oder ge­mein­sam mit dem Lie­fe­ran­ten zu ver­su­chen, die Men­gen an­der­wei­tig zu ver­mark­ten, um hohe Schäden zu ver­mei­den. Kommt es zum Streit, ist die Ver­trags­par­tei im Vor­teil, die nach­wei­sen kann, dass sie sich ak­tiv um eine Scha­dens­min­de­rung bemüht hat.

Energielieferverträge ohne take-or-pay Klauseln bei geminderter Abnahmemenge

Auch aus En­er­gie­lie­fer­verträgen ohne take-or-pay Klau­seln er­ge­ben sich für die Ver­trags­part­ner Pflich­ten, wenn sich ab­zeich­net, dass es Ab­wei­chun­gen vom nor­ma­len Ver­brauchs­ver­hal­ten ge­ben wird. Die meis­ten En­er­gie­lie­fer­verträge mit Großver­brau­chern in In­dus­trie oder Ge­werbe se­hen Re­ge­lun­gen vor, nach de­nen der Kunde ver­pflich­tet ist, dem Lie­fe­ran­ten dro­hende Ab­wei­chun­gen vom übli­chen Ver­brauch mit­zu­tei­len. Die Erfüllung die­ser Pflicht ist für den Lie­fe­ran­ten enorm wich­tig, da­mit er wie­derum seine Pro­gnose für den En­er­gie­ein­kauf kor­ri­gie­ren kann. Ver­letzt der Kunde die Mit­tei­lungs­pflicht, können hohe Schäden ent­ste­hen.

Auch hier emp­feh­len wir, das Ge­spräch mit­ein­an­der zu su­chen. En­er­gie­ver­brau­cher tun gut daran, ihre Lie­fe­ran­ten möglichst um­ge­hend über an­ste­hende Ände­run­gen beim En­er­gie­ver­brauch zu in­for­mie­ren. En­er­gie­lie­fe­ran­ten emp­feh­len wir, auf Kun­den zu­zu­ge­hen und sich pro­ak­tiv nach mögli­chen Ände­run­gen des Ab­nah­me­ver­hal­tens zu er­kun­di­gen.

Verringerte Abnahmemenge im Verhältnis zum Netzbetreiber

Auch im Verhält­nis zu Netz­be­trei­bern können sich für En­er­gie­ver­brau­cher ne­ga­tive Fol­gen aus der Ver­rin­ge­rung der En­er­gie­ab­nahme er­ge­ben. Wenn an ei­ner Ab­nah­me­stelle im Jahr mehr als 30.000 kWh Strom ent­nom­men wer­den und die höchste Leis­tung in zwei Mo­na­ten des Jah­res 30 kW über­schrei­tet, ist nur eine ver­rin­gerte Kon­zes­si­ons­ab­gabe zu zah­len. Wenn diese Gren­zen nicht er­reicht wer­den, wird die höhere Kon­zes­si­ons­ab­gabe fällig. Die Kon­zes­si­ons­ab­ga­ben­ver­ord­nung sieht keine Aus­nah­men für den Fall vor, dass der Kunde die Gren­zen aus Gründen nicht er­reicht, die er nicht zu ver­tre­ten hat.

Nach § 19 Abs. 2 Strom­net­zent­gelt­ver­ord­nung kann ein Letzt­ver­brau­cher eine Ab­sen­kung des Net­zent­gelts ver­lan­gen, wenn er die dort ge­re­gel­ten Gren­zen (Min­dest­ab­nahme 10 GWh/Jahr; min. 7.000 Voll­be­nut­zungs­stun­den) über­schrei­tet.

Die Bun­des­re­gie­rung hat am 19.8.2020 eine Ver­ord­nung er­las­sen (Ver­ord­nung zur Um­set­zung pan­de­mie­be­ding­ter und wei­te­rer An­pas­sun­gen in Rechts­ver­ord­nun­gen auf Grund­lage des En­er­gie­wirt­schafts­ge­set­zes, BR-Drs. 464/20), die je­den­falls den Un­ter­neh­men hilft, die von ver­rin­ger­ten Net­zent­gel­ten gemäß § 19 Abs. 2 Strom­NEV pro­fi­tie­ren. Der Bun­des­rat hat der Ver­ord­nung am 9.10.2020 zu­ge­stimmt. Wenn bis zum 30.9.2019 eine wirk­same Ver­ein­ba­rung nach § 19 Abs. 2 Strom­NEV bei der Bun­des­netz­agen­tur an­ge­zeigt war und die Vor­aus­set­zun­gen im Jahr 2019 erfüllt wa­ren, wird für das Jahr 2020 hin­sicht­lich der tatsäch­li­chen Erfüllung der Vor­ga­ben auf die Werte des Jah­res 2019 ab­ge­stellt. Um für et­waige Aus­ein­an­der­set­zun­gen ge­wapp­net zu sein, emp­fiehlt es sich un­abhängig da­von, Ver­brauchsrückgänge und ihre Ur­sa­chen sorgfältig zu do­ku­men­tie­ren.

Unterstützung für Verbraucher und Kleinstunternehmen

Der Ge­setz­ge­ber hatte Vor­keh­run­gen da­ge­gen ge­trof­fen, dass Ver­brau­chern und Kleinst­un­ter­neh­men, die auf­grund der Corona-Krise in wirt­schaft­li­che Schwie­rig­kei­ten ge­ra­ten, nicht die En­er­gie- oder Was­ser­ver­sor­gung ge­sperrt wird. Mit dem Ge­setz zur Ab­mil­de­rung der Fol­gen der CO­VID-19-Pan­de­mie im Zi­vil-, In­sol­venz- und Straf­ver­fah­rens­recht vom 27.3.2020 (BGBl. I 2020, S. 569) wird an­ge­ord­net, dass Ver­brau­cher und Kleinst­un­ter­neh­mer bis zum 30.6.2020 Leis­tun­gen aus Dau­er­schuld­verhält­nis­sen ver­wei­gern durf­ten, wenn sie die Ent­gelt­zah­lun­gen nicht er­brin­gen konn­ten ohne ih­ren Le­bens­un­ter­halt bzw. ihre wirt­schaft­li­che Exis­tenz zu gefähr­den und dies seine Ur­sa­che in der Corona-Krise hatte. Die­ses Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht be­zog sich auf alle „we­sent­li­chen Verträge“. In der Begründung zum Ge­setz­ent­wurf sind ausdrück­lich Verträge über En­er­gie- oder Was­ser­lie­fe­run­gen so­wie über Kom­mu­ni­ka­ti­ons­leis­tun­gen ge­nannt. Der Ge­setz­ge­ber hat die Frist nicht verlängert, so dass das Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht mit dem 30.6.2020 aus­ge­lau­fen ist.

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