In Bayern gab es dazu bereits im März 2020 eine Verwaltungsanweisung des Bayerischen Landesamts für Steuern (LfSt Bayern). Demnach soll Anträgen auf Stundung von Erbschaft- und Schenkungsteuern, die mit den Auswirkungen des Coronavirus begründet werden, grundsätzlich für bis zu drei Monaten stattgegeben werden. Sofern die Anträge nicht offensichtlich unbegründet sind, soll auf das Vorliegen von Nachweisen verzichtet werden. Die Stundung soll zinslos gewährt werden (LfSt Bayern, Verfügung vom 26.3.2020, Az. S 3900.1.1-23/1 St34, DStR 2020, S. 799). Da sich ein Hinweis auf diese Maßnahme weiterhin auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat findet, ist davon auszugehen, dass diese Verwaltungsanweisung auch im Jahr 2022 fort gilt.
Hinweis
Auch in anderen Bundesländern könnte ein Antrag auf Stundung der Erbschaft- und Schenkungsteuer gestellt werden, wenn die Zahlung der Steuer aufgrund der Folgen der Corona-Krise nicht möglich ist. Auf telefonische Nachfrage bestätigte z. B. die Finanzverwaltung in Baden-Württemberg, dass in begründeten Einzelfällen eine Stundung gewährt wird.
Die Bayerische Finanzverwaltung äußerte sich zudem explizit zu der Frage der Fristverlängerung zur Abgabe von Steuererklärungen und Feststellungserklärungen. Wird mit Verweis auf die Auswirkungen des Coronavirus ein solcher Antrag gestellt, sind die Finanzämter in Bayern angewiesen, eine Fristverlängerung für bis zu drei Monate zu gewähren. Auf die Vorlage weiterer Nachweise soll dabei verzichtet werden.
Hinweis
Sollte die fristgerechte Abgabe der Feststellungserklärungen in einem anderen Bundesland aufgrund der Corona-Krise nicht möglich sein, empfiehlt sich, frühzeitig mit dem zuständigen Finanzamt in Kontakt zu treten und die Möglichkeit einer Fristverlängerung abzuklären.