deen

Steuerberatung

Steuerliche Hilfsmaßnahmen aufgrund der Corona-Krise bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Bei den steu­er­li­chen Hilfsmaßnah­men zur Bewälti­gung der Corona-Krise im Be­reich der Erb­schaft- und Schen­kung­steuer geht es zum einen um zins­lose Steu­er­stun­dun­gen und zum an­de­ren um Frist­verlänge­run­gen.

In Bay­ern gab es dazu be­reits im März 2020 eine Ver­wal­tungs­an­wei­sung des Baye­ri­schen Lan­des­amts für Steu­ern (LfSt Bay­ern). Dem­nach soll Anträgen auf Stun­dung von Erb­schaft- und Schen­kung­steu­ern, die mit den Aus­wir­kun­gen des Coro­na­vi­rus begründet wer­den, grundsätz­lich für bis zu drei Mo­na­ten statt­ge­ge­ben wer­den. So­fern die Anträge nicht of­fen­sicht­lich un­begründet sind, soll auf das Vor­lie­gen von Nach­wei­sen ver­zich­tet wer­den. Die Stun­dung soll zins­los gewährt wer­den (LfSt Bay­ern, Verfügung vom 26.3.2020, Az. S 3900.1.1-23/1 St34, DStR 2020, S. 799). Da sich ein Hin­weis auf diese Maßnahme wei­ter­hin auf der Web­site des Baye­ri­schen Staats­mi­nis­te­ri­ums der Fi­nan­zen und für Hei­mat fin­det, ist da­von aus­zu­ge­hen, dass diese Ver­wal­tungs­an­wei­sung auch im Jahr 2022 fort gilt.

Hinweis

Auch in an­de­ren Bun­desländern könnte ein An­trag auf Stun­dung der Erb­schaft- und Schen­kung­steuer ge­stellt wer­den, wenn die Zah­lung der Steuer auf­grund der Fol­gen der Corona-Krise nicht möglich ist. Auf te­le­fo­ni­sche Nach­frage bestätigte z. B. die Fi­nanz­ver­wal­tung in Ba­den-Würt­tem­berg, dass in begründe­ten Ein­zelfällen eine Stun­dung gewährt wird. 

Die Baye­ri­sche Fi­nanz­ver­wal­tung äußerte sich zu­dem ex­pli­zit zu der Frage der Frist­verlänge­rung zur Ab­gabe von Steu­er­erklärun­gen und Fest­stel­lungs­erklärun­gen. Wird mit Ver­weis auf die Aus­wir­kun­gen des Coro­na­vi­rus ein sol­cher An­trag ge­stellt, sind die Fi­nanzämter in Bay­ern an­ge­wie­sen, eine Frist­verlänge­rung für bis zu drei Mo­nate zu gewähren. Auf die Vor­lage wei­te­rer Nach­weise soll da­bei ver­zich­tet wer­den.

Hinweis

Sollte die frist­ge­rechte Ab­gabe der Fest­stel­lungs­erklärun­gen in einem an­de­ren Bun­des­land auf­grund der Corona-Krise nicht möglich sein, emp­fiehlt sich, frühzei­tig mit dem zuständi­gen Fi­nanz­amt in Kon­takt zu tre­ten und die Möglich­keit ei­ner Frist­verlänge­rung ab­zuklären.

nach oben