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Corona-Krise: Genossenschaften bleiben handlungsfähig

An­ge­sichts des ak­tu­el­len Kon­takt­ver­bots er­leich­tert das Ge­setz zur Ab­mil­de­rung der Fol­gen der CO­VID-19-Pan­de­mie im Zi­vil-, In­sol­venz- und Straf­ver­fah­rens­recht die Durchführung von Ge­ne­ral- und Ver­tre­ter­ver­samm­lun­gen im Jahr 2020. Die Hand­lungs- und Be­schlussfähig­keit von Ge­nos­sen­schaf­ten ist da­mit auch während der Corona-Pan­de­mie gewähr­leis­tet. Vor­stands- und Auf­sichts­rats­mit­glie­der blei­ben trotz Ab­lauf der Amts­zeit vorüber­ge­hend im Amt.

Virtuelle General- und Vertreterversammlungen

Vor dem Hin­ter­grund des der­zeit gel­ten­den Kon­takt­ver­bots ermöglicht es Ar­ti­kel 2 § 3 des Ge­set­zes zur Ab­mil­de­rung der Fol­gen der CO­VID-19-Pan­de­mie im Zi­vil-, In­sol­venz- und Straf­ver­fah­rens­recht, Ge­ne­ral- und Ver­tre­ter­ver­samm­lun­gen ohne phy­si­sche Präsenz durch­zuführen. 

Ab­wei­chend von § 43 Abs. 7 Satz 1 des Ge­nos­sen­schafts­ge­set­zes (GenG) können die Mit­glie­der Be­schlüsse schrift­lich oder in elek­tro­ni­scher Form, etwa per E-Mail, fas­sen - und zwar auch dann, wenn das in der Sat­zung nicht ausdrück­lich zu­ge­las­sen ist. Te­le­fon- oder Vi­deo­kon­fe­ren­zen etwa per Skype oder Zoom sind eben­falls möglich. In die­sem Fall muss der Vor­stand der Nie­der­schrift über die Be­schlüsse der Ge­ne­ral­ver­samm­lung gemäß § 47 GenG eine Liste der Mit­glie­der beifügen, die an der Be­schluss­fas­sung mit­ge­wirkt ha­ben. Für je­des Mit­glied ist darin die Art der Stimm­ab­gabe zu ver­mer­ken.

Erleichterte Einberufung der Generalversammlung

Statt per Brief las­sen sich Ver­samm­lun­gen per An­zeige auf der In­ter­net­seite der Ge­nos­sen­schaft ein­be­ru­fen. Auch ist eine un­mit­tel­bare Be­nach­rich­ti­gung in Text­form möglich. Wei­ter­hin un­verändert gel­ten aber die Frist­vor­ga­ben für die Ein­be­ru­fung. Und nach wie vor ist die Ta­ges­ord­nung mit der Ein­be­ru­fung be­kannt zu ma­chen.

Feststellung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat

An­ders als in § 48 Abs. 1 Satz 1 GenG ge­re­gelt, kann die Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses auch durch den Auf­sichts­rat er­fol­gen, wenn die ei­gent­lich zuständige Ver­samm­lung in­folge des Corona-Vi­rus nicht statt­fin­den kann, Art. 2 § 3 Abs. 3 des Ge­set­zes.

Auszahlung von Abschlägen auf Dividenden oder Auseinandersetzungsguthaben

Der Vor­stand kann auch ohne Ver­samm­lungs­be­schluss eine Ab­schlags­zah­lung auf eine zu er­war­tende Aus­zah­lung ei­nes Aus­ein­an­der­set­zungs­gut­ha­bens ei­nes aus­ge­schie­de­nen Mit­glie­des oder eine an ein Mit­glied zu er­war­tende Di­vi­den­den­zah­lung leis­ten. Vor­aus­set­zung ist, dass der Auf­sichts­rat dem zu­stimmt. Da­bei sind ent­spre­chend ei­nes Ver­wei­ses auf § 59 Abs. 2 Ak­ti­en­ge­setz fol­gende Be­schränkun­gen zu be­ach­ten:

  1. Die Ge­nos­sen­schaft muss im ver­gan­ge­nen Ge­schäfts­jahr einen Jah­resüber­schuss er­wirt­schaf­tet ha­ben.
  2. Ins­ge­samt darf höchs­ten die Hälfte des Be­trags ge­zahlt wer­den, der vom Jah­resüber­schuss nach Ab­zug der Beträge ver­bleibt, die laut Ge­setz oder Sat­zung in Ge­winnrück­la­gen ein­zu­stel­len sind.
  3. Und in Summe darf der Ab­schlag die Hälfte des vorjähri­gen Bi­lanz­ge­winns nicht über­stei­gen.

Vorstände und Aufsichtsräte bleiben vorübergehend im Amt

Ge­nos­sen­schaf­ten stellt es vor Pro­bleme, wenn die Amts­pe­riode von Vor­stands- oder Auf­sichts­rats­mit­glie­dern ausläuft und die Nach­be­set­zung nicht oder nicht recht­zei­tig er­fol­gen kann, weil die Ver­samm­lung Co­vid-19-be­dingt ausfällt. Eine wirk­same Ver­tre­tung im Rechts­ver­kehr ist dann nicht mehr möglich und der Vor­stand oder Auf­sichts­rat wird un­ter Umständen be­schlus­sunfähig, wo­durch die Hand­lungs­unfähig­keit der Ge­nos­sen­schaft droht. Hier schafft Ar­ti­kel 2 § 3 des Ge­set­zes eben­falls Ab­hilfe, in­dem Vor­stands-und Auf­sichts­rats­mit­glie­der ei­ner Ge­nos­sen­schaft nach Ab­lauf ih­rer Amts­zeit aus­nahms­weise im Amt blei­ben, bis ein Nach­fol­ger be­stellt ist. 

Falls ein Vor­stand oder Auf­sichts­rat etwa auf­grund ei­ner Krank­heit sein Amt nicht mehr ausüben kann, ist es un­schädlich, wenn diese Or­gane da­durch we­ni­ger Mit­glie­der ha­ben als ge­setz­lich oder nach der Sat­zung vor­ge­se­hen ist. Al­ler­dings sind Kre­dit­ge­nos­sen­schaf­ten nicht von der Vor­gabe nach Bank­auf­sichts­recht be­freit, wo­nach der Vor­stand aus min­des­tens zwei haupt­amt­li­chen Mit­glie­dern be­ste­hen muss. 

Verlängerung der Frist für die Anmeldung von Maßnahmen nach Umwandlungsrecht

In­folge des Kon­takt­ver­bots be­steht die Ge­fahr, dass etwa vor ei­ner Ver­schmel­zung Ver­samm­lungs­be­schlüsse nicht recht­zei­tig ge­fasst wer­den können, um die Ein­tra­gung in­ner­halb der acht­mo­na­ti­gen Frist an­mel­den zu können. Des­halb hat der Ge­setz­ge­ber den Zeit­raum auf zwölf Mo­nate verlängert. So ist es möglich, eine Ver­schmel­zung mit Stich­tag 31.12.2019 für die Schluss­bi­lanz noch zwi­schen dem 31.08. und 31.12.2020 zur Ein­tra­gung beim Re­gis­ter­ge­richt an­zu­mel­den, so­fern ein wirk­sa­mer Be­schluss zur Ver­schmel­zung vor­liegt und der Ver­schmel­zungs­ver­trag be­ur­kun­det wurde.  

Hinweis

Die Re­ge­lun­gen sind zeit­lich auf das Jahr 2020 be­schränkt. Die Frist­verlänge­rung für um­wand­lungs­recht­li­che Maßnah­men greift nur für An­mel­dun­gen, die 2020 vor­ge­nom­men wur­den. So­fern die Aus­wir­kun­gen der Corona-Pan­de­mie fort­dau­ern, kann die Gel­tungs­dauer bis zum 31.12.2021 verlängert wer­den.

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