deen

Rechtsberatung

Geschäftsführerhaftung wegen Beantragung der Stundung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen?

Wel­chen Ri­si­ken ist ein Ge­schäftsführer aus­ge­setzt, wenn ein wirt­schaft­lich ge­sun­des Un­ter­neh­men wie in der Corona-Krise über­ra­schend in Li­qui­ditäts­schwie­rig­kei­ten gerät?

Grundsätz­lich haf­tet der Ge­schäftsführer ei­ner GmbH persönlich ge­genüber dem Fi­nanz­amt für Steu­er­schul­den der Ge­sell­schaft, wenn er als ge­setz­li­cher Ver­tre­ter die steu­er­li­chen Pflich­ten der GmbH vorsätz­lich oder grob fahrlässig ver­letzt (§§ 34 und 69 AO). Aber was ge­schieht, wenn ein wirt­schaft­lich ge­sun­des Un­ter­neh­men über­ra­schend in Li­qui­ditäts­schwie­rig­kei­ten gerät, wie dies ge­genwärtig auf­grund der Corona-Pan­de­mie der Fall sein kann?

In sol­chen Si­tua­tio­nen ist dem Ge­schäftsführer zunächst ein­mal kein Schuld­vor­wurf zu ma­chen. Er kann aber grundsätz­lich in Haf­tung ge­nom­men wer­den, wenn etwa der Ge­sell­schaft im Fällig­keits­zeit­punkt die Zah­lung der Steu­ern noch möglich war. Dies dürfte der­zeit bei vie­len Un­ter­neh­men der Fall sein: Li­qui­dität ist zwar noch vor­han­den, soll aber we­gen der un­be­kann­ten Dauer der Ein­schränkun­gen auf­grund der Corona-Pan­de­mie möglichst im Un­ter­neh­men ge­hal­ten wer­den.

Ein­ge­schränkt wird die Haf­tung durch die Mit­tel­vor­sor­ge­pflicht des Ge­schäftsführers. Da­nach muss er die Ge­sell­schafts­mit­tel mit Blick auf die in ab­seh­ba­rer Zeit fälli­gen Steu­er­zah­lun­gen so ein­tei­len, dass die Zah­lung bei Fällig­keit ge­si­chert ist.

Zu­dem hat der Ge­schäftsführer zu be­ach­ten, dass er die Steu­er­schul­den gleichmäßig in dem Verhält­nis zahlt, in dem er auch an­de­ren Gläubi­gern Be­frie­di­gung gewährt (Grund­satz der an­tei­li­gen Til­gung). Das gilt nach BFH-Auf­fas­sung un­ge­ach­tet des­sen, dass dem Ge­schäfts­lei­ter ab In­sol­venz­reife Zah­lun­gen nach § 64 S. 1 GmbHG ver­bo­ten sind und einen neuen Haf­tungs­grund auslösen. Hin­sicht­lich der Lohn­steuer soll die Fi­nanz­ver­wal­tung so­gar vor­ran­gig vor an­de­ren Gläubi­gern und un­ge­ach­tet des Zah­lungs­ver­bots (§ 64 S. 1 GmbHG) trotz In­sol­venz­reife be­dient wer­den. Ent­las­tung soll für den Ge­schäfts­lei­ter nur möglich sein, wenn ihm die Abführung der Steu­ern tatsäch­lich unmöglich ist, weil die Ge­sell­schaft nicht über die dafür not­wen­di­gen Mit­tel verfügt.

Das be­deu­tet kon­kret für den An­trag auf Stun­dung auf Ba­sis des BMF-Schrei­bens vom 19.3.2020 bzw. vom 22.12.2020 und 07.12.2021, durch das die Möglich­keit ei­ner Steu­er­stun­dung verlängert wurde:

  • Wird vorsätz­lich eine Stun­dung auf Grund­lage des BMF-Schrei­bens vom 19.3.2020, des 22.12.2020 oder des 07.12.2021 er­wirkt, ob­wohl tatsäch­lich keine Li­qui­ditäts­schwie­rig­kei­ten be­ste­hen, kann der Ge­schäftsführer ne­ben § 69 AO auch als Steu­er­hin­ter­zie­her gemäß § 71 AO in Haf­tung ge­nom­men wer­den, da durch die un­ge­recht­fer­tigt in An­spruch ge­nom­mene Stun­dung eine Steu­er­verkürzung auf Zeit begründet wer­den kann (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 4 AO). Die Nut­zung der Stun­dungsmöglich­keit als „Tritt­brett­fah­rer“ ist so­mit ggf. so­wohl haf­tungs­recht­lich als auch straf­recht­lich re­le­vant.
  • Soll die Möglich­keit der Stun­dung nach Maßgabe der vor­ge­nann­ten BMF-Schrei­ben ge­nutzt wer­den, be­steht ggf. ein Haf­tungs­ri­siko des Ge­schäftsführers im Fall der späte­ren Un­ein­bring­lich­keit der ge­stun­de­ten Steuer. Die­ses be­steht nur dann nicht, wenn der Stun­dungs­an­trag vor Fällig­keit der zu stun­den­den Steuer ge­stellt wird oder dem Ge­schäftsführer zu die­sem Zeit­punkt die Stun­dung durch die Fi­nanz­ver­wal­tung zu­ge­sagt wurde. Vor­sorg­lich soll­ten die durch die Stun­dung frei­wer­den­den Mit­tel erst ver­wen­det wer­den, wenn die Stun­dung gewährt wurde. Die Gründe, wa­rum eine Stun­dung we­gen un­mit­tel­ba­rer und nicht un­er­heb­li­cher Be­trof­fen­heit des Un­ter­neh­mens durch die Corona-Pan­de­mie be­an­tragt wird, soll­ten in dem Stun­dungs­an­trag of­fen­ge­legt wer­den. Dies ist von be­son­de­rer Re­le­vanz, wenn zwar zum Zeit­punkt der An­trag­stel­lung noch Li­qui­dität vor­han­den war, aber da­von aus­ge­gan­gen wurde, dass diese als­bald durch Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen auf­ge­zehrt sein wird. Da­mit ist si­cher­ge­stellt, dass die Ent­schei­dung der Steu­er­behörde über den Stun­dungs­an­trag auf Ba­sis der tatsäch­li­chen Verhält­nisse er­folgte und dem Ge­schäftsführer kein Schuld­vor­wurf ge­macht wer­den kann. 
  • Ent­spre­chen­des gilt für den An­trag auf Stun­dung der So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträge, da auch dort die Stun­dung eine un­mit­tel­bare und nicht un­er­heb­li­che Kri­sen­be­trof­fen­heit des Un­ter­neh­mens er­for­dert. Zu­dem sind bei einem An­trag auf Stun­dung von So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträgen zwin­gend noch die wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen des Aus­schöpfens wei­te­rer staat­li­cher Un­terstützungsmöglich­kei­ten, u. a. Kurz­ar­beit, zu erfüllen. Hier ist ein vollständi­ges Dar­le­gen der Verhält­nisse und rich­tige An­ga­ben zu­dem von straf­recht­li­cher Re­le­vanz, da sich der Ge­schäftsführer an­dern­falls so­wohl haf­tungs- als auch straf­recht­li­chen Ri­si­ken aus­setzt. Bei der The­ma­tik des Nicht­abführens von So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträgen ist auch in der Krise größte Vor­sicht ge­bo­ten. Die straf­ge­richt­li­che Recht­spre­chung war in der Ver­gan­gen­heit in die­sem Be­reich sehr streng und ist in zahl­rei­chen Ent­schei­dun­gen von einem Vor­rang der Be­glei­chung der So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträge (ins­be­son­dere des Ar­beit­neh­me­ran­tei­les) ge­genüber an­de­ren Schul­den aus­ge­gan­gen.
nach oben