Dazu gehören neben einem erweiterten Zugang zum KfW-Schnellkredit insb. die außerordentliche Wirtschaftshilfe für November und Dezember sowie die Überbrückungshilfe III, die den Betroffenen schnell und zielgerichtet dringend nötige Liquidität verschaffen soll.
Die sog. November- und Dezemberhilfen richten sich an direkt von den temporären Schließungen im November betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auch noch im Dezember weiterhin geschlossen bleiben mussten. Ebenfalls antragsberechtigt sind indirekt betroffene Unternehmen, die mindestens 80 % ihres Umsatzes mit direkt von den Schließungen betroffenen Unternehmen erzielen. Die Zuschüsse belaufen sich dabei grundsätzlich auf 75 % des im Vergleichsmonat November bzw. Dezember 2019 erwirtschafteten Umsatzes und werden anteilig für jeden Schließungstag in den Monaten November und Dezember bezahlt. Anträge auf November- und Dezemberhilfe können bis 30.4.2021 über die Plattform Überbrückungshilfe gestellt werden, wobei die Anträge grundsätzlich über einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als prüfenden Dritten einzureichen sind. Weitere Informationen zur November- und Dezemberhilfe finden Sie hier.
Für Unternehmen, die die Voraussetzungen für die November- oder Dezemberhilfe nicht erfüllen, steht als weiteres Unterstützungsprogramm die Überbrückungshilfe III zur Verfügung. Sie kann von Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Mio. Euro in Deutschland genutzt werden, die Umsatzeinbußen von 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 zu verzeichnen haben. Für Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche, die von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffen sind, entfällt die 750 Mio. Euro-Umsatzgrenze. Wurde bereits November- oder Dezemberhilfe beantragt, besteht keine Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe III. Die Überbrückungshilfe III ist als Fixkostenzuschuss gestaltet und orientiert sich an der Höhe des Umsatzeinbruches, wobei pro Monat maximal 1,5 Mio. Euro gewährt werden sollen. Für Verbundunternehmen beträgt der monatliche Höchstbetrag 3 Mio. Euro. Außerdem sind bei allen Förderprogrammen stets die Höchstgrenzen der EU-Beihilferegeln zu beachten. Weitere Details zur Überbrückungshilfe III finden Sie hier.