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Unternehmensnachfolge: Steuervergünstigungen wegen Lohnsummenregelung in Gefahr

Auf­grund der durch die Aus­brei­tung des Coro­na­vi­rus her­vor­ge­ru­fe­nen wirt­schaft­li­chen Krise können sich Un­ter­neh­men ge­genwärtig zu per­so­nal­po­li­ti­schen Ent­schei­dun­gen ge­zwun­gen se­hen. Der­ar­tige Maßnah­men ge­hen mit ei­ner sin­ken­den be­trieb­li­chen Lohn­summe ein­her und können im Falle ei­ner Über­tra­gung von Be­triebs­vermögen im Wege der Un­ter­neh­mens­nach­folge un­ter Umständen zum Weg­fall schen­kung­steu­er­li­cher Begüns­ti­gun­gen führen.

Die schenk­weise Über­tra­gung von Be­triebs­vermögen im Wege ei­ner vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­folge ist un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen erb­schaft- und schen­kung­steu­er­lich begüns­tigt. Für die In­an­spruch­nahme die­ser erb­schaft- und schen­kung­steu­er­li­chen Be­triebs­vermögens­ver­scho­nung muss je­doch die sog. Lohn­sum­men­re­ge­lung des § 13a ErbStG be­ach­tet wer­den. Wer­den die da­nach ein­zu­hal­ten­den Lohn­sum­men un­ter­schrit­ten, kommt es zur nachträgli­chen Ab­schmel­zung der in An­spruch ge­nom­me­nen Ver­scho­nung mit der Folge von Steu­er­nach­er­he­bun­gen.

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Grundsätz­lich ist nach der Lohn­sum­men­re­ge­lung das Ni­veau der durch­schnitt­li­chen Lohn­summe der fünf Wirt­schafts­jahre vor der schenk­wei­sen Über­tra­gung von Be­triebs­vermögen in den nach­fol­gen­den fünf bzw. sie­ben Jah­ren nach er­folg­ter Schen­kung, sog. Lohn­sum­men­frist, weit­ge­hend bei­zu­be­hal­ten.

Durch den Er­halt der Lohn­summe will der Ge­setz­ge­ber si­cher­stel­len, dass der Be­triebs­er­wer­ber den Be­trieb fortführt und auch die Ar­beits­verträge un­verändert fort­setzt. Da je­doch be­reits zahl­rei­che Un­ter­neh­men an­ge­sichts der Corona-Krise Kurz­ar­bei­ter­geld be­an­tragt ha­ben oder gar einen Per­so­nal­ab­bau in Be­tracht zie­hen, kann sich die Lohn­sum­men­klau­sel in der ak­tu­el­len Si­tua­tion kri­sen­ver­schärfend aus­wir­ken. Eine weit­ge­hende Er­leich­te­rung durch den Ge­setz­ge­ber ist hier der­zeit lei­der (noch) nicht er­sicht­lich.

Hilf­reich ist hier je­doch eine Ver­laut­ba­rung der Fi­nanz­ver­wal­tung. Laut gleich lau­ten­den Er­las­sen der obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder vom 14.10.2020 wird es nicht be­an­stan­det, wenn das dem Ar­beit­ge­ber von der Bun­des­agen­tur für Ar­beit aus­ge­zahlte und ge­winn­wirk­sam ge­buchte Kurz­ar­bei­ter­geld nicht vom Auf­wand ab­ge­zo­gen wird. Wird das aus­ge­zahlte Kurz­ar­bei­ter­geld bi­lan­zi­ell als durch­lau­fen­der Pos­ten be­han­delt und da­mit we­der als Er­trag noch als Auf­wand ver­bucht, ist die­ses zusätz­lich zu dem ver­buch­ten Lohn- und Ge­halts­auf­wand bei der Er­mitt­lung der Lohn­summe zu er­fas­sen. So­mit wirkt sich im Er­geb­nis Kurz­ar­bei­ter­geld nicht nach­tei­lig auf die Prüfung der Lohn­summe aus.

Hinweis

Nicht nur bei be­reits er­folg­ten Be­triebsüber­tra­gun­gen ist die Lohn­summe im Blick zu hal­ten. Ebenso stellt sich bei an­ste­hen­den Ge­stal­tun­gen zur (vor­weg­ge­nom­me­nen) Erb­folge die Frage, wie an­ge­sichts der Corona-Krise mit der Lohn­sum­men­re­ge­lung um­zu­ge­hen ist.  Ist die Über­tra­gung von Be­triebs­vermögen im Wege der Schen­kung ge­plant, sollte ins­be­son­dere geprüft wer­den, ob an­ge­sichts der Lohn­sum­men eine „Ver­schie­bung“ in das kom­mende Wirt­schafts­jahr an­ge­zeigt sein könnte.

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