Die schenkweise Übertragung von Betriebsvermögen im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge ist unter bestimmten Voraussetzungen erbschaft- und schenkungsteuerlich begünstigt. Für die Inanspruchnahme dieser erbschaft- und schenkungsteuerlichen Betriebsvermögensverschonung muss jedoch die sog. Lohnsummenregelung des § 13a ErbStG beachtet werden. Werden die danach einzuhaltenden Lohnsummen unterschritten, kommt es zur nachträglichen Abschmelzung der in Anspruch genommenen Verschonung mit der Folge von Steuernacherhebungen.
Grundsätzlich ist nach der Lohnsummenregelung das Niveau der durchschnittlichen Lohnsumme der fünf Wirtschaftsjahre vor der schenkweisen Übertragung von Betriebsvermögen in den nachfolgenden fünf bzw. sieben Jahren nach erfolgter Schenkung, sog. Lohnsummenfrist, weitgehend beizubehalten.
Durch den Erhalt der Lohnsumme will der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Betriebserwerber den Betrieb fortführt und auch die Arbeitsverträge unverändert fortsetzt. Da jedoch bereits zahlreiche Unternehmen angesichts der Corona-Krise Kurzarbeitergeld beantragt haben oder gar einen Personalabbau in Betracht ziehen, kann sich die Lohnsummenklausel in der aktuellen Situation krisenverschärfend auswirken. Eine weitgehende Erleichterung durch den Gesetzgeber ist hier derzeit leider (noch) nicht ersichtlich.
Hilfreich ist hier jedoch eine Verlautbarung der Finanzverwaltung. Laut gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14.10.2020 wird es nicht beanstandet, wenn das dem Arbeitgeber von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlte und gewinnwirksam gebuchte Kurzarbeitergeld nicht vom Aufwand abgezogen wird. Wird das ausgezahlte Kurzarbeitergeld bilanziell als durchlaufender Posten behandelt und damit weder als Ertrag noch als Aufwand verbucht, ist dieses zusätzlich zu dem verbuchten Lohn- und Gehaltsaufwand bei der Ermittlung der Lohnsumme zu erfassen. Somit wirkt sich im Ergebnis Kurzarbeitergeld nicht nachteilig auf die Prüfung der Lohnsumme aus.
Hinweis
Nicht nur bei bereits erfolgten Betriebsübertragungen ist die Lohnsumme im Blick zu halten. Ebenso stellt sich bei anstehenden Gestaltungen zur (vorweggenommenen) Erbfolge die Frage, wie angesichts der Corona-Krise mit der Lohnsummenregelung umzugehen ist. Ist die Übertragung von Betriebsvermögen im Wege der Schenkung geplant, sollte insbesondere geprüft werden, ob angesichts der Lohnsummen eine „Verschiebung“ in das kommende Wirtschaftsjahr angezeigt sein könnte.