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Nachtragsbericht wegen Corona-Krise?

So­fern das Coro­na­vi­rus ein wert­begründen­des Er­eig­nis dar­stellt, muss hierüber ggf. im Nach­trags­be­richt in­for­miert wer­den, so das IDW in einem fach­li­chen Hin­weis vom 4.3.2020.

Bei Ein­stu­fung der Aus­wir­kun­gen des Coro­na­vi­rus als wert­be­grün­den­des Er­eig­nis (Ver­lin­kung auf Jah­res­ab­schluss) ist hier­über ggf. im (Kon­zern-)An­hang im Rah­men des Nach­trags­be­richts zu be­rich­ten, so­fern die da­mit ein­her­ge­hen­den wirt­schaft­li­chen Kon­se­qu­en­zen für das je­wei­lige Un­ter­neh­men von be­son­de­rer Be­deu­tung sind (Be­rich­t­er­stat­tung über Art und fi­nan­zi­elle Aus­wir­kun­gen des Vor­gangs).

In Ein­zel­fäl­len kön­nen die Aus­wir­kun­gen des Coro­na­vi­rus zu ei­ner we­sent­li­chen Unsi­cher­heit füh­ren, die be­deut­same Zwei­fel an der Fähig­keit des Un­ter­neh­mens zur Fort­füh­rung der Un­ter­neh­men­s­tä­tig auf­wer­fen kön­nen („be­stands­ge­fähr­dende Risi­ken“). Diese Be­rich­t­er­stat­tung kann ggf. in den Nach­trags­be­richt mit auf­ge­nom­men wer­den.

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