Bei Einstufung der Auswirkungen des Coronavirus als wertbegründendes Ereignis (Verlinkung auf Jahresabschluss) ist hierüber ggf. im (Konzern-)Anhang im Rahmen des Nachtragsberichts zu berichten, sofern die damit einhergehenden wirtschaftlichen Konsequenzen für das jeweilige Unternehmen von besonderer Bedeutung sind (Berichterstattung über Art und finanzielle Auswirkungen des Vorgangs).
In Einzelfällen können die Auswirkungen des Coronavirus zu einer wesentlichen Unsicherheit führen, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätig aufwerfen können („bestandsgefährdende Risiken“). Diese Berichterstattung kann ggf. in den Nachtragsbericht mit aufgenommen werden.