Geplante Übertragungen
Auch bei Betriebsvermögen kann es infolge der Corona-Krise kurzfristig zu geminderten Wertansätzen bei geplanten Anteilsübertragungen kommen, die sich positiv auf die resultierende Belastung mit Schenkungsteuer auswirken können. Hierbei kommt es allerdings maßgeblich darauf an, welches Bewertungsverfahren angewendet wird.
Weiterhin dürfte sich in der Vielzahl der Fälle auch das Volumen des sog. schädlichen Verwaltungsvermögens (u. a. Wertpapiere und überschüssige Liquidität), das grds. der vollen Besteuerung unterliegt, reduzieren.
Bereits vollzogene Schenkungen
Sofern eine Schenkung von Betriebsvermögen in der jüngeren Vergangenheit vollzogen worden ist, geht es in der anschließenden fünf- bzw. siebenjährigen „Behaltensfrist“ darum, die in Anspruch genommenen Begünstigungen nicht nachträglich durch sog. „schädliche“ Handlungen wieder zu verlieren.
Vor dem Hintergrund einer in Zeiten der Corona-Krise möglicherweise (temporär) belasteten betrieblichen oder privaten Liquiditätssituation sollte daher der Umgang mit begünstigt erworbenem Betriebsvermögen mit besonderem Bedacht abgewogen und geplant werden. So führen ein Verkauf der begünstigt erworbenen Anteile oder die Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen durch das betreffende Unternehmen zu einer nachträglichen Aberkennung der schenkungsteuerlichen Begünstigung.
Auch lösen Überentnahmen eine Nachversteuerung aus, untechnisch gesprochen bedeutet dies: der Beschenkte darf - abgesehen von einem Freibetrag in Höhe von 150.000 Euro - per Saldo (Entnahmen ./. Einlagen) nicht mehr entnehmen als die auf ihn entfallenden Gewinnanteile. Jahresfehlbeträge aus Verlustjahren bleiben für diese Betrachtung aber zumindest außer Betracht.
Daneben ist aber auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des erworbenen Unternehmens rückwirkend begünstigungsschädlich. In diesem Zusammenhang ist derzeit insbesondere zu prüfen, ob die Insolvenzreife als Folge der Corona-Pandemie eingetreten und insofern ggf. vorübergehend die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages ausgesetzt ist.
Schließlich ist - angesichts der Corona-Pandemie - die Entwicklung der Lohnsumme kritisch zu überwachen. Werden nämlich die einzuhaltenden Lohnsummen unterschritten, kommt es zur nachträglichen Abschmelzung der in Anspruch genommenen Verschonung mit der Folge von Steuernacherhebungen.
Fazit
In Anbetracht möglicher niedrigerer Wertansätze kann es sich als vorteilhaft erweisen, bereits geplante Schenkungen von Betriebsvermögen vorzuziehen. Besonderes Augenmerk sollte bei der Übertragung von Betriebsvermögen allerdings gerade jetzt auf die Lohnsumme gelegt werden.