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Rechtsberatung

Übertragung von Betriebsvermögen in Zeiten von Corona?

Die ra­sante Aus­brei­tung des Coro­na­vi­rus hat zahl­rei­che Un­ter­neh­men in wirt­schaft­li­che Schwie­rig­kei­ten ge­bracht. Dies kann sich auch auf die Be­wer­tung der Un­ter­neh­men aus­wir­ken. Ist die Corona-Krise die rich­tige Zeit, um Be­triebs­vermögen auf die nächste Ge­ne­ra­tion zu über­tra­gen? Und wor­auf ist zu ach­ten, wenn Be­triebs­vermögen kürz­lich über­tra­gen wurde?

Geplante Übertragungen

Auch bei Be­triebs­vermögen kann es in­folge der Corona-Krise kurz­fris­tig zu ge­min­der­ten Wert­ansätzen bei ge­plan­ten An­teilsüber­tra­gun­gen kom­men, die sich po­si­tiv auf die re­sul­tie­rende Be­las­tung mit Schen­kung­steuer aus­wir­ken können. Hier­bei kommt es al­ler­dings maßgeb­lich dar­auf an, wel­ches Be­wer­tungs­ver­fah­ren an­ge­wen­det wird.
Wei­ter­hin dürfte sich in der Viel­zahl der Fälle auch das Vo­lu­men des sog. schädli­chen Ver­wal­tungs­vermögens (u. a. Wert­pa­piere und über­schüssige Li­qui­dität), das grds. der vollen Be­steue­rung un­ter­liegt, re­du­zie­ren.

Bereits vollzogene Schenkungen

So­fern eine Schen­kung von Be­triebs­vermögen in der jünge­ren Ver­gan­gen­heit voll­zo­gen wor­den ist, geht es in der an­schließen­den fünf- bzw. sie­benjähri­gen „Be­hal­tens­frist“ darum, die in An­spruch ge­nom­me­nen Begüns­ti­gun­gen nicht nachträglich durch sog. „schädli­che“ Hand­lun­gen wie­der zu ver­lie­ren.

Vor dem Hin­ter­grund ei­ner in Zei­ten der Corona-Krise mögli­cher­weise (tem­porär) be­las­te­ten be­trieb­li­chen oder pri­va­ten Li­qui­ditäts­si­tua­tion sollte da­her der Um­gang mit begüns­tigt er­wor­be­nem Be­triebs­vermögen mit be­son­de­rem Be­dacht ab­ge­wo­gen und ge­plant wer­den. So führen ein Ver­kauf der begüns­tigt er­wor­be­nen An­teile oder die Veräußerung we­sent­li­cher Be­triebs­grund­la­gen durch das be­tref­fende Un­ter­neh­men zu ei­ner nachträgli­chen Ab­er­ken­nung der schen­kung­steu­er­li­chen Begüns­ti­gung.

Auch lösen Übe­rent­nah­men eine Nach­ver­steue­rung aus, un­tech­ni­sch ge­spro­chen be­deu­tet dies: der Be­schenkte darf - ab­ge­se­hen von einem Frei­be­trag in Höhe von 150.000 Euro - per Saldo (Ent­nah­men ./. Ein­la­gen) nicht mehr ent­neh­men als die auf ihn ent­fal­len­den Ge­winn­an­teile. Jah­res­fehl­beträge aus Ver­lust­jah­ren blei­ben für diese Be­trach­tung aber zu­min­dest außer Be­tracht.

Da­ne­ben ist aber auch die Eröff­nung ei­nes In­sol­venz­ver­fah­rens über das Vermögen des er­wor­be­nen Un­ter­neh­mens rück­wir­kend begüns­ti­gungs­schädlich. In die­sem Zu­sam­men­hang ist der­zeit ins­be­son­dere zu prüfen, ob die In­sol­venz­reife als Folge der Corona-Pan­de­mie ein­ge­tre­ten und in­so­fern ggf. vorüber­ge­hend die Pflicht zur Stel­lung ei­nes In­sol­venz­an­tra­ges aus­ge­setzt ist. 

Schließlich ist - an­ge­sichts der Corona-Pan­de­mie - die Ent­wick­lung der Lohn­summe kri­ti­sch zu über­wa­chen. Wer­den nämlich die ein­zu­hal­ten­den Lohn­sum­men un­ter­schrit­ten, kommt es zur nachträgli­chen Ab­schmel­zung der in An­spruch ge­nom­me­nen Ver­scho­nung mit der Folge von Steu­er­nach­er­he­bun­gen.

Fazit

In An­be­tracht mögli­cher nied­ri­ge­rer Wert­ansätze kann es sich als vor­teil­haft er­wei­sen, be­reits ge­plante Schen­kun­gen von Be­triebs­vermögen vor­zu­zie­hen. Be­son­de­res Au­gen­merk sollte bei der Über­tra­gung von Be­triebs­vermögen al­ler­dings ge­rade jetzt auf die Lohn­summe ge­legt wer­den.
 

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