Zugang zu den Instrumenten erhalten Unternehmen, die mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:
- Bilanzsumme von mehr als 43 Mio. Euro
- Umsatzerlöse von mehr als 50 Mio. Euro
- Beschäftigung von mehr als 249 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.
Der Fonds ergänzt die etablierten Strukturen des bereits in der Finanzkrise geschaffenen Finanzmarktstabilisierungsfonds. Durch eine Beteiligung des neuen Schutzfonds an den Unternehmen kann dieser jedoch Stabilisierungsmaßnahmen wie Vergütungsbegrenzungen, Regelungen zu Dividendenausschüttungen, Verwendung aufgenommener Mittel und Eigenmittelausstattungen durchsetzen.
Zudem werden in dem Gesetz folgende Bedingungen für die Inanspruchnahme der Stabilisierungsmaßnahmen genannt:
- Dem Antragsteller dürfen anderweitige Finanzierungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen.
- Durch die Stabilisierungsmaßnahmen muss eine klare eigenständige Fortführungsperspektive nach Überwindung der Pandemie bestehen.
- Der Antragsteller darf zum 31.12.2019 nicht die EU-Definition von „Unternehmen in Schwierigkeiten“ erfüllt haben.
Der Schutzfonds ermöglicht folgende Stützungsmaßnahmen, die auch kombiniert werden können:
- Liquiditätsgarantien: Garantien des Bundes zur Absicherung von Krediten einschließlich Kreditlinien, und Kapitalmarktprodukten im Fremdkapitalbereich. Damit soll Liquiditätsengpässen von Unternehmen begegnet werden können und es soll ihnen dabei geholfen werden, sich am Kapitalmarkt zu refinanzieren.
- Kapitalmaßnahmen: Rekapitalisierungen zur direkten Stärkung des Eigenkapitals. Insb. durch Erwerb von Anteilen oder stillen Beteiligungen, Zeichnung von Genussrechten oder Nachranganleihen soll die Solvenz von Unternehmen sichergestellt werden.
Bis zu einem Volumen von 100 Millionen Euro gelten für Garantien und sonstige Gewährleistungen für Bankkredite, Garantien für Anleihen sowie Rekapitalisierungen im WSF standardisierte Konditionen.
Ansprechpartner für die Unternehmen ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), das auch für die Antragsprüfung zuständig ist. In Abhängigkeit von den beantragten Unterstützungsvolumina sind verschiedene Stellen für die Entscheidung über den Antrag zuständig: Für Garantien bis zu einem Volumen von bis 100 Millionen Euro ist die KfW zuständig, für Garantien in Höhe von 100 bis 500 Millionen Euro sowie über Rekapitalisierungen bis 200 Millionen Euro liegt die Zuständigkeit beim BMWi und BMF. Entscheidungen über Garantien ab 500 Mio. Euro und Rekapitalisierungen über 200 Mio. Euro werden einem interministeriellen WSF-Ausschuss vorgelegt.
Hinweis: Die Europäische Kommission hat am 1.10.2020 die beihilferechtliche Genehmigung für die Bundesregelung Rekapitalisierung erteilt. Damit können Länder und Ressorts künftig auf Basis der Bundesregelung ohne gesonderte beihilferechtliche Genehmigung Rekapitalisierungen gewähren. Außerdem wurde im Dezember 2021 die EU-Genehmigung für den Wirtschaftsstabilsierungsfonds nochmals verlängert. Demnach dürfen Garantien und Rekapitalisierungen bis zum 30.06.2022 gewährt werden.
Anträge können beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) gestellt werden, das auch für die Antragsprüfung zuständig ist. Über vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds vorzunehmende Stabilisierungsmaßnahmen (Liquiditätsgarantien und Kapitalmaßnahmen) entscheidet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.