deen

Chinesische KN95-Masken ohne EU-Zertifizierung dürfen in Deutschland nicht verkauft werden

Das Ver­wal­tungs­ge­richt Düssel­dorf ent­scheid in einem Eil­ver­fah­ren mit Be­schluss vom 19.2.2021 (Az. 3 L 11/21), dass Atem­schutz­mas­ken nach dem chi­ne­si­schen KN95-Stan­dard ohne eine eu­ropäische CE-Zer­ti­fi­zie­rung oder eine sog. Corona-Pan­de­mie-Atem­schutz­mas­ken (CPA)-Zer­ti­fi­zie­rung in Deutsch­land nicht in Ver­kehr ge­bracht wer­den dürfen.

Hin­ter­grund die­ser Ent­schei­dung war eine An­ord­nung der Be­zirks­re­gie­rung Düssel­dorf als zuständige Marktüber­wa­chungs­behörde ge­genüber einem schwei­ze­ri­schen Un­ter­neh­men, das chi­ne­si­sche KN95-Mas­ken ohne ent­spre­chende Zer­ti­fi­zie­run­gen in Deutsch­land ver­kauft hatte.

Die Be­zirks­re­gie­rung ord­nete ge­genüber dem Un­ter­neh­men an, dass die in ih­rem Be­zirk be­find­li­chen Mas­ken nicht wei­ter auf dem Markt be­reit­ge­stellt wer­den dürfen und zurück­ge­nom­men wer­den soll­ten. Zu­dem legte sie dem Un­ter­neh­men auf, über des­sen Lie­fer­ket­ten und den Ver­bleib der zurück­ge­nom­me­nen Atem­schutz­mas­ken Be­richt zu er­stat­ten.

Das Ver­wal­tungs­ge­richt Düssel­dorf sah diese An­ord­nung zum größten Teil als rechtmäßig an, da ge­rade während der Corona-Pan­de­mie End­nut­zer von Atem­schutz­mas­ken dar­auf ver­trauen, dass die Qua­lität von Atem­schutz­mas­ken nach den eu­ropäischen Nor­men überprüft und das CE-Kenn­zei­chen oder CPA-Kenn­zei­chen da­mit rechtmäßig auf die Atem­schutz­mas­ken an­ge­bracht wurde.

Hin­weis: Die Ent­schei­dung des VG Düssel­dorf ist ins­be­son­dere für die zahl­rei­chen zi­vil­recht­li­chen Ver­fah­ren we­gen der Lie­fe­rung von man­gel­haf­ten FFP2-Mas­ken wich­tig. Ge­rade zu Be­ginn der Corona-Pan­de­mie sind viele Im­por­teure fälsch­li­cher­weise da­von aus­ge­gan­gen, dass die EU-Kom­mis­sion das eu­ropäische Me­di­zin­pro­duk­te­recht bzw. die Ver­ord­nung zur persönli­chen Schutz­ausrüstung außer Kraft ge­setzt hatte. Das VG Düssel­dorf bestätigt mit sei­ner Ent­schei­dung, dass dies nicht der Fall war. So­mit war das In­ver­kehr­brin­gen von Atem­schutz­mas­ken, die nicht nach deut­schem bzw. eu­ropäischem Recht zer­ti­fi­ziert wor­den sind, un­zulässig. Un­ter Umständen ha­ben Im­por­teure durch den Ver­kauf von nicht CE-zer­ti­fi­zier­ten bzw. CPA-zer­ti­fi­zier­ten Mas­ken ge­gen ein Ver­bots­ge­setz gemäß § 134 BGB ver­stoßen. Dies hätte zur Folge, dass die ent­spre­chen­den Verträge nich­tig sind.

Es ist da­von aus­zu­ge­hen, dass sich die Ge­richte in den anhängi­gen zi­vil­recht­li­chen Ver­fah­ren auf die Ent­schei­dung des VG Düssel­dorf stützen wer­den.

Das Un­ter­neh­men kann ge­gen den Be­schluss des VG Düssel­dorf noch Be­schwerde beim OVG NRW ein­le­gen.

nach oben