Zunächst war der Antrag auf Überbrückungshilfe für die Monate Juni bis August 2020 grundsätzlich bis spätestens 31.8.2020 zu stellen. Diese Antragsfrist wurde bis 9.10.2020 verlängert. Derzeit kann in einer Phase 2 der Unterstützung eine teilweise Erstattung der betrieblichen Fixkosten bei coronabedingten erheblichen Umsatzausfällen der Monate September bis Dezember 2020 beantragt werden.
Regelungen zu Phase 1 der Unterstützung
Antragsberechtigt sind
- Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren
- Soloselbständige und Freiberufler im Haupterwerb
- Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemeinnütziger Unternehmen und Organisationen
Weitere Voraussetzung ist, dass die Einstellung der Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf die Corona-Krise zurückzuführen ist, d.h. der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 muss zusammen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen sein. Zudem darf sich der Antragsteller am 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gemäß EU-Definition befunden haben.
Hinweis
Bei nach April 2019 gegründeten Unternehmen sind die Monate November und Dezember 2019 vergleichsweise heranzuziehen.
Wird das Unternehmen nicht bis August 2020 fortgeführt, sind die Zuschüsse zurückzuzahlen. Eine Auszahlung der Zuschüsse erfolgt nicht an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt oder Insolvenz angemeldet haben.
Förderfähig sind vor dem 1.3.2020 begründete fortlaufende vertragliche begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten, die im Eckpunktepapier konkretisiert werden. Dazu gehören bspw. Mieten und Pachten, Zinsaufwendungen sowie Grundsteuern. Aufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können in Höhe einer Pauschale von 10 % der Fixkosten in Ansatz gebracht werden. Förderfähig sind auch Kosten für Berater für die Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe. Nicht förderfähig sind Zahlungen für Fixkosten, die etwa an verbundene Unternehmen geleistet werden.
Die Überbrückungshilfe wird in folgender Höhe geleistet:
- 80 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 %
- 50 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 %
- 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 40 und 50 %
Abzustellen ist auf den Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Bei Unternehmen, die erst ab Juli 2019 gegründet wurden, sind die Monate Dezember 2019 bis Februar vergleichsweise heranzuziehen. Liegt der Umsatz im Fördermonat bei wenigstens 60 % des Umsatzes des Vorjahresmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat.
Hinweis
Die Überbrückungshilfe ist steuerbar und im Rahmen der Gewinnermittlung nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen zu berücksichtigen.
Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat für maximal sieben Monate. Beschäftigt ein Unternehmen bis zu fünf Arbeitnehmer, beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 Euro pro Monat, bei bis zu zehn Arbeitnehmern 5.000 Euro pro Monat. Maßgeblich sind Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten zum 29.2.2020. Bei verbundenen Unternehmen werden die Beschäftigten der einzelnen Unternehmen zusammen berücksichtigt.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Maximalförderung überschritten werden.
Hinweis
Verbundene Unternehmen oder Unternehmen, die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person bzw. desselben Unternehmens stehen, können die Überbrückungshilfe insgesamt nur bis maximal 50.000 Euro pro Monat beantragen. Dies gilt nicht für gemeinnützig geführte Übernachtungsstätten.
Der Umsatzeinbruch und die erstattungsfähigen Fixkosten sind in einem zweistufigen Verfahren nachzuweisen. In einem ersten Schritt wird der Antrag durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder ab 10.8.2020 auch einen Rechtsanwalt über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Dies war seit dem 10.7.2020 und letztmals am 9.10.2020 online möglich. Darin waren die Voraussetzungen, insb. die prognostizierten Umsätze für den beantragten Förderzeitraum, und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten mit Hilfe eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers bzw. Rechtsanwalts glaubhaft zu machen. Auf dieser Basis konnte die Bewilligung erfolgen. Liegen die endgültigen Zahlen im beantragten Förderzeitraum vor, sind diese durch den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer bzw. Rechtsanwalt zu bestätigen und an die Bewilligungsstellen der Länder zu übermitteln. Ergeben sich Abweichungen zur vorgehenden Prognose, sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen bzw. werden nachträglich aufgestockt.
Mit der Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe und anderen Soforthilfen darf der nach der Kleinbeihilfenregelung 2020 zulässige Höchstbetrag zusammen mit einem Höchstbetrag für Beihilfen nach der De-Minimis-Verordnung nicht überschritten werden.
Die Überbrückungshilfen schloßen zeitlich an das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung an. Unternehmen, die diese Unterstützungen bereits in Anspruch genommen haben, waren erneut anspruchsberechtigt. Bei einer Überschneidung des Förderzeitraums wurde die Soforthilfe anteilig angerechnet, da Fixkosten nur einmal erstattet werden können. Dazu mussten die Unternehmen eine Selbsterklärung abgeben. Zudem mussten antragstellende Unternehmen erklären, dass die Überbrückungshilfen weder in Steueroasen abfließen, noch sonstige Gewinnverschiebungen erfolgen und die Steuertransparenz gewährleistet ist.
Regelungen zu Phase 2 der Unterstützung
Die Überbrückungshilfen können derzeit noch bei Umsatzeinbrüchen in den Monaten September bis Dezember 2020 beansprucht werden. Dabei wird die Eintrittsschwelle flexibilisiert, indem entweder ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den Vorjahresmonaten oder ein Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 30 % im Zeitraum April bis August 2020 erforderlich ist.
Zudem werden die Fördersätze erhöht, bis zu denen angefallene Fixkosten erstattet werden. Diese betragen nun bis zu 90 % der Fixkosten, abhängig vom Umfang des Umsatzrückgangs. Die bisher vorgesehenen Deckelungsbeträge für Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten auf 3.000 Euro und für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten von 5.000 Euro pro Fördermonat entfallen. Lediglich die Deckelung auf 50.000 Euro pro Fördermonat bleibt bestehen.
Anträge für die Überbrückungshilfe II können seit 21.10.2020 gestellt werden. Die Antragsfrist wurde zuletzt bis 31.3.2021 verlängert.
Hinweis
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de Informationen zur Überbrückungshilfe zur Verfügung.
Zudem wurden bereits erste Informationen zur Phase 3 der Überbrückungshilfe, die den Zeitraum bis 30.6.2021 erfasst bekannt gegeben. Mehr dazu lesen Sie hier.