Virtuelle Mitgliederversammlungen
Das aktuelle Kontaktverbot betrifft auch turnusmäßige Versammlungen von Vereinen. So schreibt § 32 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich vor, dass die Mitglieder bei Versammlungen physisch anwesend sein müssen, soweit in der Vereinssatzung nichts Abweichendes geregelt ist.
Da dies angesichts der derzeit bestehenden Kontaktverbote nicht möglich ist, wurde deshalb im Rahmen des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht geregelt, dass Vereine im Jahr 2020 virtuelle Mitgliederversammlungen durchführen können, auch wenn dies die Vereinssatzung nicht ausdrücklich zulässt (Artikel 2 § 5 des Gesetzes). Die Mitglieder können ihre Rechte per Telefon- oder Videokonferenz wahrnehmen, indem sie elektronisch etwa über Skype oder Zoom kommunizieren. Zulässig ist auch, dass Mitglieder bei Abstimmungen ihr Votum vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich gegenüber dem Verein abgeben.
Erleichterte Beschlussfassung im Umlaufverfahren
Zwar lassen sich Beschlüsse nach § 32 Abs. 2 BGB auch in Zeiten ohne Krise im Umlaufverfahren außerhalb einer Versammlung fassen. Doch ist dafür die Zustimmung aller Mitglieder notwendig. Nach Artikel 2 § 5 des Gesetzes ist demgegenüber im Jahr 2020 ein entsprechender Beschluss im Umlaufverfahren auch gültig, wenn er mit der Mehrheit gefasst wird, die nach Gesetz oder Satzung erforderlich ist. Voraussetzung ist aber, dass alle Mitglieder beteiligt wurden. Außerdem muss im Umlaufverfahren mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder ihre Stimme innerhalb der Entscheidungsfrist in Textform abgegeben haben. Dazu reicht eine Abstimmung per E-Mail, WhatsApp, SMS etc. aus.
Vorstände bleiben vorübergehend im Amt
Vor Problemen stehen Vereine auch, wenn die Amtsperiode von Vorstandsmitgliedern ausläuft und die Nachbesetzung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Satzung nicht ausdrücklich regelt, dass ein Vorstandsmitglied im Amt bleibt, bis der Nachfolger bestellt ist. Dann scheidet der Vorstand automatisch mit Ablauf der Amtszeit aus. Dann ist eine wirksame Vertretung im Rechtsverkehr nicht mehr möglich und der Vereinsvorstand wird unter Umständen beschlussunfähig, wodurch die Handlungsunfähigkeit des Vereins droht. Auch hier schafft Artikel 2 § 5 des Gesetzes Abhilfe, indem Vorstandsmitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit ausnahmsweise im Amt bleiben, bis sie abberufen werden oder ein Nachfolger bestellt ist.
Hinweis
Die Regelungen gelten für Bestellungen von Vereinsvorständen, die im Jahr 2020 ablaufen, sowie für Mitgliederversammlungen, die 2020 stattfinden. Sofern die Auswirkungen der Corona-Pandemie fortdauern, kann der Geltungsbereich bis zum 31.12.2021 verlängert werden.