Die Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung des Coronavirus haben auch für Wohnungseigentümergemeinschaften Folgen. Im Moment ist noch nicht absehbar, wie lange die COVID-19-Krise eine herkömmliche Beschlussfassung behindert. Um die Handlungsfähigkeit von Wohnungseigentümergemeinschaften dennoch zu gewährleisten, sieht Artikel 2 § 6 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht Sonderregelungen vor.
Ohne diese Sonderregelungen könnten Wohnungseigentümergemeinschaften führungslos werden, wenn die Amtszeit des Verwalters ausläuft und die Nachbesetzung mangels Beschlussfassung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen kann.
Zudem besteht die Gefahr, dass die Finanzierung einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht mehr sichergestellt ist, weil es an einem Beschluss über die Fortgeltung des Wirtschaftsplans fehlt.
Hier schafft Artikel 2 § 6 Abhilfe: Nach Absatz 1 bleibt der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes im Amt, bis er abberufen oder ein neuer Verwalter bestellt wird. Absatz 2 bestimmt, dass der von den Wohnungseigentümern zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fortgilt.
Diese Sonderregelungen traten am 28.03.2020 in Kraft. Sie gelten bis 31.08.2022.