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Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften bleiben während Corona-Krise im Amt

Das Ge­setz zur Ab­mil­de­rung der Fol­gen der CO­VID-19-Pan­de­mie im Zi­vil-, In­sol­venz- und Straf­ver­fah­rens­recht si­chert den Fort­be­stand von Woh­nungs­ei­gentümer­ge­mein­schaf­ten: Der zu­letzt be­stellte Ver­wal­ter bleibt im Amt und der zu­letzt von den Woh­nungs­ei­gentümern be­schlos­sene Wirt­schafts­plan gilt fort.

Die Schutzmaßnah­men zur Ver­mei­dung der Aus­brei­tung des Coro­na­vi­rus ha­ben auch für Woh­nungs­ei­gentümer­ge­mein­schaf­ten Fol­gen. Im Mo­ment ist noch nicht ab­seh­bar, wie lange die CO­VID-19-Krise eine herkömm­li­che Be­schluss­fas­sung be­hin­dert. Um die Hand­lungsfähig­keit von Woh­nungs­ei­gentümer­ge­mein­schaf­ten den­noch zu gewähr­leis­ten, sieht Ar­ti­kel 2 § 6 des Ge­set­zes zur Ab­mil­de­rung der Fol­gen der CO­VID-19-Pan­de­mie im Zi­vil-, In­sol­venz- und Straf­ver­fah­rens­recht Son­der­re­ge­lun­gen vor.

Ohne diese Son­der­re­ge­lun­gen könn­ten Woh­nungs­ei­gentümer­ge­mein­schaf­ten führungs­los wer­den, wenn die Amts­zeit des Ver­wal­ters ausläuft und die Nach­be­set­zung man­gels Be­schluss­fas­sung nicht oder nicht recht­zei­tig er­fol­gen kann.

Zu­dem be­steht die Ge­fahr, dass die Fi­nan­zie­rung ei­ner Woh­nungs­ei­gentümer­ge­mein­schaft nicht mehr si­cher­ge­stellt ist, weil es an einem Be­schluss über die Fort­gel­tung des Wirt­schafts­plans fehlt.

Hier schafft Ar­ti­kel 2 § 6 Ab­hilfe: Nach Ab­satz 1 bleibt der zu­letzt be­stellte Ver­wal­ter im Sinne des Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­set­zes im Amt, bis er ab­be­ru­fen oder ein neuer Ver­wal­ter be­stellt wird. Ab­satz 2 be­stimmt, dass der von den Woh­nungs­ei­gentümern zu­letzt be­schlos­sene Wirt­schafts­plan bis zum Be­schluss ei­nes neuen Wirt­schafts­plans fort­gilt.

Diese Son­der­re­ge­lun­gen tra­ten am 28.03.2020 in Kraft. Sie gel­ten bis 31.08.2022.

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