Gemäß der sog. „CSR-Richtlinie“ der EU (EU-Richtlinie 2014/95/EU) war Deutschland verpflichtet, auf nationaler Ebene den Inhalt der Richtlinie bis zum 6.12.2016 in nationales Recht umzusetzen. Diese Frist wurde nicht eingehalten. Das Gesetz passierte aber nun am 9.3.2017 den Bundestag sowie am 31.3.2017 den Bundesrat.
Das Gesetz zielt auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffende Informationen im Lage- bzw. Konzernlagebericht (nachstehend: Lagebericht) erstmals für die nach dem 31.12.2016 beginnenden Geschäftsjahre ab. Diese Berichtspflichten betreffen große, kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, die mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und deren Umsatz entweder 40 Mio. Euro oder deren Bilanzsumme 20 Mio. Euro überschreitet. Die nichtfinanzielle Erklärung beinhaltet Ausführungen zu Arbeitnehmer-, Sozial- und Umweltbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Dabei muss das Geschäftsmodell beschrieben werden. Zudem müssen zu den nichtfinanziellen Bereichen:
- die verfolgten Konzepte einschließlich der angewandten Due Diligence-Prozesse und die daraus resultierenden Ergebnisse,
- die bedeutsamsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren und
- wesentliche Risiken aus der eigenen Geschäftstätigkeit und aus den Geschäftsbeziehungen
dargestellt werden. Dabei sind diejenigen Angaben zu machen, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufes, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie die Auswirkungen ihrer Tätigkeit erforderlich sind.
Hinweis
Konkrete Beispiele für Umweltbelange wären Treibhausgasemissionen, Wasserverbrauch oder Energienutzung. Bei den Arbeitnehmerbelangen wären Angaben zur Gleichberechtigung, Arbeitsbedingungen und Arbeitsschutz, bei Sozialbelangen solche zur Sicherung des Schutzes und der Entwicklung lokaler Gemeinschaften, wie Kommunen, denkbar. Darüber hinaus sollte auch die Lieferkette im Rahmen der Darstellung mit einbezogen werden, da häufig Verletzungen anerkannter Umwelt-, Sozial- und Menschrechtstandards in Drittstaaten und durch Vertragspartner erfolgen.
Darüber hinaus müssen die Unternehmen auch ihr Diversitätskonzept für ihre Leitungsorgane offenlegen. Das Diversitätskonzept beinhaltet eine Beschreibung des Konzepts bezüglich Alter, Geschlecht, Bildungs- und Berufshintergrund der Mitglieder der Organe (Vorstand und Aufsichtsrat) und der damit verfolgten Ziele sowie dessen Umsetzung.
Laut Gesetz muss der Lagebericht entweder um eine nichtfinanzielle Erklärung erweitert oder ein gesonderter nichtfinanzieller Bericht außerhalb des Lageberichts angefertigt werden. Sofern die nichtfinanzielle Erklärung einen besonderen Abschnitt des Lageberichtes bildet, kann auf die an anderer Stelle im Lagebericht enthaltenen nichtfinanziellen Angaben verwiesen werden. Wird ein gesonderter nichtfinanzieller Bericht erstellt, so ist dieser entweder zusammen mit dem Lagebericht zu veröffentlichen oder auf der Internetseite zu publizieren. Im letztgenannten Fall ist im Lagebericht darauf Bezug zu nehmen.
Befreit von der Erweiterung der Berichtserstattung sind die Tochterunternehmen, sofern diese in die nichtfinanzielle Konzernberichterstattung miteinbezogen sind. Die Berichtspflicht über nichtfinanzielle Aspekte auf Konzernmutterebene bleibt erhalten.
Der Aufsichtsrat hat die nichtfinanzielle Erklärung bzw. den gesonderten nichtfinanziellen Bericht zu prüfen. Eine Prüfung durch den Abschlussprüfer steht dem Unternehmen frei, es handelt sich somit um eine freiwillige Prüfung. In diesem Fall wäre das Prüfungsurteil in gleicher Weise wie die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Bericht zu veröffentlichen.
Hinweis
Durch den Verzicht auf eine Pflichtprüfung verstärkt sich allerdings die Zweiteilung des Lageberichts in einen inhaltlich geprüften und in einen lediglich nach Vorhandensein beurteilten Teil. Dies ist insofern kritisch, da oft eine Verzahnung zwischen finanziellen und nichtfinanziellen Aspekten im Lagebericht besteht.
Für falsche oder fehlende nichtfinanzielle Angaben finden die handelsrechtlichen Straf- und Bußgeldvorschriften zur Rechnungslegung Anwendung. Mit dem CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetz wurden zudem die Bußgelder für kapitalmarktorientierte Unternehmen erhöht.
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