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Wirtschaftsprüfung

CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz beschlossen

Der Bun­des­tag ver­ab­schie­dete am 9.3.2017 das Ge­setz zur Stärkung der nicht­fi­nan­zi­el­len Be­richt­er­stat­tung der Un­ter­neh­men (CSR-Richt­li­nie-Um­set­zungs­ge­setz). Am 31.3.2017 pas­sierte das Ge­setz auch den Bun­des­rat. Da­mit wer­den große Un­ter­neh­mer ver­pflich­tet, künf­tig über nicht­fi­nan­zi­elle As­pekte ih­rer Ge­schäftstätig­keit zu be­rich­ten.

Gemäß der sog. „CSR-Richt­li­nie“ der EU (EU-Richt­li­nie 2014/95/EU) war Deutsch­land ver­pflich­tet, auf na­tio­na­ler Ebene den In­halt der Richt­li­nie bis zum 6.12.2016 in na­tio­na­les Recht um­zu­set­zen. Diese Frist wurde nicht ein­ge­hal­ten. Das Ge­setz pas­sierte aber nun am 9.3.2017 den Bun­des­tag so­wie am 31.3.2017 den Bun­des­rat.

CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz© Thinkstock

Das Ge­setz zielt auf die An­gabe nicht­fi­nan­zi­el­ler und die Di­ver­sität be­tref­fende In­for­ma­tio­nen im Lage- bzw. Kon­zern­la­ge­be­richt (nach­ste­hend: La­ge­be­richt) erst­mals für die nach dem 31.12.2016 be­gin­nen­den Ge­schäfts­jahre ab. Diese Be­richts­pflich­ten be­tref­fen große, ka­pi­tal­markt­ori­en­tierte Un­ter­neh­men so­wie Kre­dit­in­sti­tute und Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men, die mehr als 500 Mit­ar­bei­ter be­schäfti­gen und de­ren Um­satz ent­we­der 40 Mio. Euro oder de­ren Bi­lanz­summe 20 Mio. Euro über­schrei­tet. Die nicht­fi­nan­zi­elle Erklärung be­inhal­tet Ausführun­gen zu Ar­beit­neh­mer-, So­zial- und Um­welt­be­lan­gen, zur Ach­tung der Men­schen­rechte und zur Bekämp­fung von Kor­rup­tion und Be­ste­chung. Da­bei muss das Ge­schäfts­mo­dell be­schrie­ben wer­den. Zu­dem müssen zu den nicht­fi­nan­zi­el­len Be­rei­chen:

  • die ver­folg­ten Kon­zepte ein­schließlich der an­ge­wand­ten Due Di­li­gence-Pro­zesse und die dar­aus re­sul­tie­ren­den Er­geb­nisse,
  • die be­deut­sams­ten nicht­fi­nan­zi­el­len Leis­tungs­in­di­ka­to­ren und
  • we­sent­li­che Ri­si­ken aus der ei­ge­nen Ge­schäftstätig­keit und aus den Ge­schäfts­be­zie­hun­gen

dar­ge­stellt wer­den. Da­bei sind die­je­ni­gen An­ga­ben zu ma­chen, die für das Verständ­nis des Ge­schäfts­ver­lau­fes, des Ge­schäfts­er­geb­nis­ses, der Lage des Un­ter­neh­mens so­wie die Aus­wir­kun­gen ih­rer Tätig­keit er­for­der­lich sind.

Hinweis

Kon­krete Bei­spiele für Um­welt­be­lange wären Treib­haus­gas­emis­sio­nen, Was­ser­ver­brauch oder En­er­gie­nut­zung. Bei den Ar­beit­neh­mer­be­lan­gen wären An­ga­ben zur Gleich­be­rech­ti­gung, Ar­beits­be­din­gun­gen und Ar­beits­schutz, bei So­zi­al­be­lan­gen sol­che zur Si­che­rung des Schut­zes und der Ent­wick­lung lo­ka­ler Ge­mein­schaf­ten, wie Kom­mu­nen, denk­bar. Darüber hin­aus sollte auch die Lie­fer­kette im Rah­men der Dar­stel­lung mit ein­be­zo­gen wer­den, da häufig Ver­let­zun­gen an­er­kann­ter Um­welt-, So­zial- und Men­sch­recht­stan­dards in Dritt­staa­ten und durch Ver­trags­part­ner er­fol­gen.

Darüber hin­aus müssen die Un­ter­neh­men auch ihr Di­ver­sitätskon­zept für ihre Lei­tungs­or­gane of­fen­le­gen. Das Di­ver­sitätskon­zept be­inhal­tet eine Be­schrei­bung des Kon­zepts bezüglich Al­ter, Ge­schlecht, Bil­dungs- und Be­rufs­hin­ter­grund der Mit­glie­der der Or­gane (Vor­stand und Auf­sichts­rat) und der da­mit ver­folg­ten Ziele so­wie des­sen Um­set­zung.

Laut Ge­setz muss der La­ge­be­richt ent­we­der um eine nicht­fi­nan­zi­elle Erklärung er­wei­tert oder ein ge­son­der­ter nicht­fi­nan­zi­el­ler Be­richt außer­halb des La­ge­be­richts an­ge­fer­tigt wer­den. So­fern die nicht­fi­nan­zi­elle Erklärung einen be­son­de­ren Ab­schnitt des La­ge­be­rich­tes bil­det, kann auf die an an­de­rer Stelle im La­ge­be­richt ent­hal­te­nen nicht­fi­nan­zi­el­len An­ga­ben ver­wie­sen wer­den. Wird ein ge­son­der­ter nicht­fi­nan­zi­el­ler Be­richt er­stellt, so ist die­ser ent­we­der zu­sam­men mit dem La­ge­be­richt zu veröff­ent­li­chen oder auf der In­ter­net­seite zu pu­bli­zie­ren. Im letzt­ge­nann­ten Fall ist im La­ge­be­richt dar­auf Be­zug zu neh­men.

Be­freit von der Er­wei­te­rung der Be­richts­er­stat­tung sind die Toch­ter­un­ter­neh­men, so­fern diese in die nicht­fi­nan­zi­elle Kon­zern­be­richt­er­stat­tung mit­ein­be­zo­gen sind. Die Be­richts­pflicht über nicht­fi­nan­zi­elle As­pekte auf Kon­zern­mut­ter­ebene bleibt er­hal­ten.

Der Auf­sichts­rat hat die nicht­fi­nan­zi­elle Erklärung bzw. den ge­son­der­ten nicht­fi­nan­zi­el­len Be­richt zu prüfen. Eine Prüfung durch den Ab­schlussprüfer steht dem Un­ter­neh­men frei, es han­delt sich so­mit um eine frei­wil­lige Prüfung. In die­sem Fall wäre das Prüfungs­ur­teil in glei­cher Weise wie die nicht­fi­nan­zi­elle Erklärung oder der ge­son­derte nicht­fi­nan­zi­elle Be­richt zu veröff­ent­li­chen.

Hinweis

Durch den Ver­zicht auf eine Pflichtprüfung verstärkt sich al­ler­dings die Zwei­tei­lung des La­ge­be­richts in einen in­halt­lich geprüften und in einen le­dig­lich nach Vor­han­den­sein be­ur­teil­ten Teil. Dies ist in­so­fern kri­ti­sch, da oft eine Ver­zah­nung zwi­schen fi­nan­zi­el­len und nicht­fi­nan­zi­el­len As­pek­ten im La­ge­be­richt be­steht.

Für fal­sche oder feh­lende nicht­fi­nan­zi­elle An­ga­ben fin­den die han­dels­recht­li­chen Straf- und Bußgeld­vor­schrif­ten zur Rech­nungs­le­gung An­wen­dung. Mit dem CSR-Richt­li­nien-Um­set­zungs­ge­setz wur­den zu­dem die Bußgelder für ka­pi­tal­markt­ori­en­tierte Un­ter­neh­men erhöht.

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