Der Sachverhalt:
Das FG Köln hat erstmalig in der Sache in einem sog. "cum/ex-Verfahren" entschieden. Dem Rechtsstreit lagen Aktiengeschäfte zugrunde, die vor dem Dividendenstichtag mit einem Anspruch auf die zu erwartende Dividende ("cum-Dividende") abgeschlossen und nach dem Dividendenstichtag vereinbarungsgemäß mit Aktien ohne Dividendenanspruch ("ex-Dividende") erfüllt wurden. Zu entscheiden war, ob dem Aktienkäufer ein Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuer zustand.
Das FG verneinte die Frage und wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Der Kläger war weder rechtlicher, noch wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien am Dividendenstichtag. Die Annahme, dass es mehrere parallele wirtschaftliche Eigentümer an derselben Aktie geben könnte, ist logisch unmöglich. Dies widerspricht sowohl der zivilrechtlichen als auch steuerrechtlichen Systematik.
Der Kläger konnte vorliegend auch nicht nachweisen, dass die Kapitalertragsteuer für ihn einbehalten und abgeführt worden ist. Dabei reicht es nicht aus, dass "irgendeine" Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt wird. Vielmehr muss dies für Rechnung des Klägers erfolgt sein. Der Kläger ist hierfür nachweispflichtig, da er eine Steuererstattung begehrt.
Dem Ergebnis steht auch weder die Gesetzesbegründung noch die höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen. Die Ansicht, der Gesetzgeber habe durch die Neuregelungen im JStG 2007 eine Mehrfach-Anrechnung einmal einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer gebilligt, ist nicht haltbar. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich vielmehr, dass der Gesetzgeber hierdurch die Steuerausfälle gerade habe vermeiden wollen.
Hintergrund:
Das Verfahren bildet ein Musterverfahren für eine Vielzahl derzeit noch beim Bundeszentralamt für Steuern anhängiger vergleichbarer Streitfälle.
Die mehrfache Erstattung einer nur einmal einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer scheidet denknotwendig aus. Paralleles mehrfaches wirtschaftliches Eigentum, also eine Vervielfältigung des wirtschaftlichen Eigentums an der gleichen Aktie, ist nicht möglich. Dies würde sowohl dem inneren System des Zivilrechts als auch dem des Steuerrechts, sowie dem Wortlaut des § 39 AO widersprechen. Weder das BFH-Urteil vom 16.4.2014 (I R 2/12) noch die Gesetzesbegründung zum JStG 2007 stehen dem entgegen.