Ziel der Richtlinie ist es, insbesondere die durch den dezentralen Charakter von Kryptowerten entstandene „Nachverfolgungslücke“ zu schließen. Zu diesem Zweck wird der Anwendungsbereich der Registrierungs- und Meldepflichten sowie die allgemeine Zusammenarbeit der Steuerbehörden ausgeweitet.
Im Kern sollen Anbieter von Kryptodienstleistungen künftig einer Meldepflicht für Transaktionen von Kryptowerten und E-Geld unterliegen. Die gemeldeten Daten sollen den Mitgliedstaaten im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs zu Verfügung stehen, um die Einhaltung der Steuervorschriften sicherzustellen.
Darüber hinaus wird der bisherige automatische Informationsaustausch von Steuerdaten auch auf grenzüberschreitende Vorbescheide von vermögenden Privatpersonen sowie auf Informationen über Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepot verwahrt werden, ausgeweitet.
Hinweis: Die geänderten Vorschriften sind von den Mitgliedstaaten grundsätzlich bis zum 31.12.2025 in nationales Recht umzusetzen und ab dem 01.01.2026 anzuwenden.