Anders als noch in der Entwurfsfassung vom 2.3.2020 findet sich in dem aktualisierten Entwurf vom 14.7.2020 keine Nichtbeanstandungsregelung bei verspäteten Nachmeldungen. Auch die auf EU-Ebene eingeräumte Möglichkeit einer Verlängerung der Meldefristen wird in dem aktualisierten Entwurf nicht genutzt. Somit gilt derzeit die im Gesetz vorgesehene 30-Tages-Frist zur Meldung von Steuergestaltungen seit 1.7.2020. Steuergestaltungen, bei denen der erste Schritt der Umsetzung nach dem 24.6.2018 und vor dem 1.7.2020 gemacht worden ist, sind bis 31.8.2020 zu melden. Es bleibt abzuwarten, ob diese Fristen ggf. doch noch im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme oder durch Übernahme der EU-Verlängerungsoption hinausgeschoben werden. Entsprechende Forderungen wurden Seitens der Bundesländer dem Vernehmen nach an das Bundesfinanzministerium herangetragen.
Inhaltlich wird in dem aktualisierten Entwurf auf die Voraussetzungen der Meldepflicht eingegangen. So soll eine Steuergestaltung u. a. dann nicht vorliegen, wenn durch den Fremdvergleichsgrundsatz gebotene Anpassungen an vertraglichen Konditionen vorgenommen werden. Eine Gestaltung, die zu einer steuerbefreiten Zahlung führen soll, soll z. B. nicht anzunehmen sein, wenn die Steuerbefreiung Ergebnis einer Verlustverrechnung ist.
Weiter werden Fälle aufgeführt, die nicht zu einer Meldepflicht führen (sog. White List). Im Vergleich zur ersten Entwurfsfassung hinzugekommen ist die Wohnsitzverlegung zur Inanspruchnahme oder Vermeidung der Grenzgängerregelung nach den DBA sowie ein zusätzlicher (privater) Aufenthalt im ausländischen Tätigkeitsstaat zur Überschreitung der abkommensrechtlichen 183-Tages-Frist.