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Steuerberatung

Grenzüberschreitende Steuergestaltungen: aktualisierter BMF-Entwurf

Seit 1.7.2020 gel­ten die neuen Mel­de­pflich­ten bei grenzüber­schrei­ten­den Steu­er­ge­stal­tun­gen. Diese sol­len durch ein BMF-Schrei­ben kon­kre­ti­siert wer­den. Das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) veröff­ent­lichte dazu einen ak­tua­li­sier­ten Ent­wurf ei­nes BMF-Schrei­bens vom 14.7.2020.

An­ders als noch in der Ent­wurfs­fas­sung vom 2.3.2020 fin­det sich in dem ak­tua­li­sier­ten Ent­wurf vom 14.7.2020 keine Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung bei verspäte­ten Nach­mel­dun­gen. Auch die auf EU-Ebene ein­geräumte Möglich­keit ei­ner Verlänge­rung der Mel­de­fris­ten wird in dem ak­tua­li­sier­ten Ent­wurf nicht ge­nutzt. So­mit gilt der­zeit die im Ge­setz vor­ge­se­hene 30-Ta­ges-Frist zur Mel­dung von Steu­er­ge­stal­tun­gen seit 1.7.2020. Steu­er­ge­stal­tun­gen, bei de­nen der er­ste Schritt der Um­set­zung nach dem 24.6.2018 und vor dem 1.7.2020 ge­macht wor­den ist, sind bis 31.8.2020 zu mel­den. Es bleibt ab­zu­war­ten, ob diese Fris­ten ggf. doch noch im Rah­men ei­ner Bil­lig­keitsmaßnahme oder durch Über­nahme der EU-Verlänge­rungs­op­tion hin­aus­ge­scho­ben wer­den. Ent­spre­chende For­de­run­gen wur­den Sei­tens der Bun­desländer dem Ver­neh­men nach an das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium her­an­ge­tra­gen.

In­halt­lich wird in dem ak­tua­li­sier­ten Ent­wurf auf die Vor­aus­set­zun­gen der Mel­de­pflicht ein­ge­gan­gen. So soll eine Steu­er­ge­stal­tung u. a. dann nicht vor­lie­gen, wenn durch den Fremd­ver­gleichs­grund­satz ge­bo­tene An­pas­sun­gen an ver­trag­li­chen Kon­di­tio­nen vor­ge­nom­men wer­den. Eine Ge­stal­tung, die zu ei­ner steu­er­be­frei­ten Zah­lung führen soll, soll z. B. nicht an­zu­neh­men sein, wenn die Steu­er­be­frei­ung Er­geb­nis ei­ner Ver­lust­ver­rech­nung ist.

Wei­ter wer­den Fälle auf­geführt, die nicht zu ei­ner Mel­de­pflicht führen (sog. White List). Im Ver­gleich zur ers­ten Ent­wurfs­fas­sung hin­zu­ge­kom­men ist die Wohn­sitz­ver­le­gung zur In­an­spruch­nahme oder Ver­mei­dung der Grenzgänger­re­ge­lung nach den DBA so­wie ein zusätz­li­cher (pri­va­ter) Auf­ent­halt im ausländi­schen Tätig­keits­staat zur Über­schrei­tung der ab­kom­mens­recht­li­chen 183-Ta­ges-Frist.

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