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Rechtsberatung

Darf deutscher Whisky Glen Buchenbach heißen?

EuGH 7.6.2018, C-44/17

Um fest­zu­stel­len, ob eine nach dem Uni­ons­recht un­zulässige An­spie­lung vor­liegt, muss das vor­le­gende Ge­richt prüfen, ob ein Ver­brau­cher un­mit­tel­bar an die ein­ge­tra­gene geo­gra­fi­sche An­gabe "Scotch Whisky" denkt, wenn er ein ver­gleich­ba­res Er­zeug­nis mit der Be­zeich­nung "Glen" vor sich hat. Es genügt nicht, dass die Be­zeich­nung beim an­ge­spro­che­nen Ver­brau­cher eine ir­gend­wie ge­ar­tete As­so­zia­tion mit der ge­schütz­ten An­gabe oder dem zu­gehöri­gen geo­gra­fi­schen Ge­biet we­cken kann.

Der Sach­ver­halt:
Der Be­klagte ver­treibt einen Whisky mit der Be­zeich­nung "Glen Bu­chen­bach", der von ei­ner Bren­ne­rei in Ber­glen im schwäbi­schen Bu­chen­bach­tal her­ge­stellt wird. Das auf den Fla­schen an­ge­brachte Eti­kett enthält u.a. fol­gende An­ga­ben: "Wald­horn­bren­ne­rei, Glen Bu­chen­bach, Swa­bian Sin­gle Malt Whisky [Schwäbi­scher Sin­gle Malt Whisky], Deut­sches Er­zeug­nis, Her­ge­stellt in den Ber­glen".

Die kla­gende Scotch Whisky As­so­cia­tion, eine In­ter­es­sen­ver­tre­tung der schot­ti­schen Whis­ky­bran­che, ist der An­sicht, dass die Ver­wen­dung des Aus­drucks "Glen" für den frag­li­chen deut­schen Whisky die ein­ge­tra­gene geo­gra­fi­sche An­gabe "Scotch Whisky" be­einträch­tige. Un­ge­ach­tet der übri­gen An­ga­ben auf dem Eti­kett könne der Aus­druck "Glen" bei den Ver­brau­chern nämlich die un­zu­tref­fende Vor­stel­lung ei­nes Zu­sam­men­hangs mit die­ser ein­ge­tra­ge­nen geo­gra­fi­schen An­gabe her­vor­ru­fen und sie so­mit über die Her­kunft des frag­li­chen Whis­kys in die Irre führen. Die Kläge­rin er­hob des­halb ge­gen den Be­klag­ten Klage auf Un­ter­las­sung der Ver­wen­dung der Be­zeich­nung "Glen Bu­chen­bach" für die­sen Whisky.

In die­sem Kon­text er­sucht das mit der Sa­che be­fasste LG Ham­burg den EuGH um die Aus­le­gung der für Spi­ri­tuo­sen gel­ten­den Uni­ons­re­ge­lung über den Schutz ein­ge­tra­ge­ner geo­gra­fi­scher An­ga­ben (Ver­ord­nung (EG) Nr. 110/2008).

Die Gründe:
Aus dem Wort­laut, dem Kon­text und dem Ziel der Ver­ord­nung er­gibt sich, dass eine in­di­rekte ge­werb­li­che Ver­wen­dung ei­ner ein­ge­tra­ge­nen geo­gra­fi­schen An­gabe nur dann vor­liegt, wenn der strei­tige Be­stand­teil in ei­ner Form ver­wen­det wird, die mit die­ser An­gabe iden­ti­sch oder ihr klang­lich und/oder vi­su­ell ähn­lich ist. So­mit genügt es nicht, dass der strei­tige Be­stand­teil bei den an­ge­spro­che­nen Ver­kehrs­krei­sen eine ir­gend­wie ge­ar­tete As­so­zia­tion mit der ein­ge­tra­ge­nen geo­gra­fi­schen An­gabe oder dem zu­gehöri­gen geo­gra­fi­schen Ge­biet we­cken kann.

Für die Fest­stel­lung, ob eine An­spie­lung auf die ge­schützte geo­gra­fi­sche An­gabe vor­liegt, be­steht das maßgeb­li­che Kri­te­rium darin, ob ein nor­mal in­for­mier­ter, an­ge­mes­sen auf­merk­sa­mer und verständi­ger eu­ropäischer Durch­schnitts­ver­brau­cher durch den Na­men des be­tref­fen­den Er­zeug­nis­ses ver­an­lasst wird, ge­dank­lich einen Be­zug zu der Ware her­zu­stel­len, die die ge­schützte geo­gra­fi­sche An­gabe trägt. Dies hat das na­tio­nale Ge­richt zu prüfen, wo­bei es ggf. den teil­wei­sen Ein­schluss ei­ner ge­schütz­ten geo­gra­fi­schen An­gabe in der strei­ti­gen Be­zeich­nung, eine klang­li­che und/oder vi­su­elle Ähn­lich­keit die­ser Be­zeich­nung mit der ge­schütz­ten geo­gra­fi­schen An­gabe oder eine in­halt­li­che Nähe der Be­zeich­nung zu der An­gabe zu berück­sich­ti­gen hat. Da­bei sind das Um­feld des strei­ti­gen Be­stand­teils und ins­be­son­dere der Um­stand, dass er von ei­ner An­gabe über den wah­ren Ur­sprung des be­tref­fen­den Er­zeug­nis­ses be­glei­tet wird, nicht zu berück­sich­ti­gen.

Vor­lie­gend wird das na­tio­nale Ge­richt da­her zu prüfen ha­ben, ob ein eu­ropäischer Durch­schnitts­ver­brau­cher un­mit­tel­bar an die ge­schützte geo­gra­fi­sche An­gabe "Scotch Whisky" denkt, wenn er ein ver­gleich­ba­res Er­zeug­nis vor sich hat, das die Be­zeich­nung "Glen" trägt. Nicht aus­rei­chend wäre es in­so­weit, wenn der strei­tige Be­stand­teil des frag­li­chen Zei­chens bei den an­ge­spro­che­nen Ver­kehrs­krei­sen eine ir­gend­wie ge­ar­tete As­so­zia­tion mit der ge­schütz­ten geo­gra­fi­schen An­gabe oder dem zu­gehöri­gen geo­gra­fi­schen Ge­biet her­vor­ruft. Durch eine sol­che Aus­le­gung des Be­griffs "An­spie­lung" würde das Ziel der Ver­ord­nung in Frage ge­stellt, nämlich eine sys­te­ma­ti­schere Ge­stal­tung der Rechts­vor­schrif­ten für Spi­ri­tuo­sen si­cher­zu­stel­len.

Im Übri­gen ist bei der Fest­stel­lung, ob eine nach der Ver­ord­nung un­zulässige fal­sche oder ir­reführende An­gabe vor­liegt, das Um­feld, in dem der strei­tige Be­stand­teil ver­wen­det wird, nicht zu berück­sich­ti­gen. Die Er­rei­chung der Ziele der Ver­ord­nung, ins­be­son­dere des Schut­zes ein­ge­tra­ge­ner geo­gra­fi­scher An­ga­ben im In­ter­esse der Ver­brau­cher so­wie der Wirt­schafts­teil­neh­mer, de­nen höhere Kos­ten ent­ste­hen, da­mit die Qua­lität der Er­zeug­nisse gewähr­leis­tet ist, wäre gefähr­det, wenn die­ser Schutz da­durch ein­ge­schränkt wer­den könnte, dass es zusätz­li­che In­for­ma­tio­nen im Um­feld ei­ner fal­schen oder ir­reführen­den An­gabe gibt.

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