Gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG ist anstelle der Abgeltungsteuer der tarifliche Steuersatz anzuwenden, wenn Zinsen von einer Kapitalgesellschaft an einen zu mindestens 10 % beteiligten Anteilseigner gezahlt werden. Das gilt auch, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahestehende Person ist (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG). Bereits mit Urteil vom 14.5.2014 (Az. VIII R 31/11) kam der BFH zu dem Ergebnis, dass ein aus dem Ehegattenverhältnis abgeleitetes persönliches Interesse allein nicht für ein solches Näheverhältnis genügt. Erforderlich sei vielmehr ein Beherrschungsverhältnis zwischen dem Anteilseigner und dem Darlehensgeber. Dieser Rechtsauffassung folgt auch die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 18.1.2016, BStBl. I 2016, S. 85, Rz. 136).
Mit Urteil vom 16.6.2020 (Az. VIII R 5/17) bestätigt der BFH diese Rechtsprechung und weist darauf hin, dass § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG eine abschließende Regelung ist. Ein Rückgriff auf den allgemeineren Ausschlusstatbestand nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG, wonach Kapitalerträge dann nicht der Abgeltungsteuer unterliegen, wenn Gläubiger und Schuldner nahestehende Personen sind und entsprechende Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen, kommt laut BFH somit nicht in Frage.