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Darlehen: Kein Widerrufsrecht mangels Verbrauchereigenschaft

OLG Frankfurt a.M. 3.5.2016, 10 U 152/15

Der Un­ter­neh­mer, der sich für das kon­krete Rechts­ge­schäft auf die Schutz­vor­schrif­ten des Ver­brau­cher­rechts be­ruft, genügt sei­ner Dar­le­gungs­last nicht, so­fern er nur zu der in­ne­ren Tat­sa­che des mit dem Rechts­ge­schäft sub­jek­tiv ver­folg­ten Zwecks ausführt. Be­ste­hen Zwei­fel, sind die Schutz­vor­schrif­ten des Ver­brau­cher­rechts nicht an­zu­wen­den.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger be­gehrt von der Be­klag­ten die Rück­zah­lung der Vorfällig­keits­ent­schädi­gung i.H.v. rd. 19.500 € zzgl. Zin­sen. Seit dem Jahr 1998 be­treibt der Kläger eine Im­mo­bi­li­en­ver­wal­tung. Auch hat er ein um­fang­rei­ches Im­mo­bi­li­en­vermögen. Für die in­so­weit an­fal­len­den Bürotätig­kei­ten be­schäftigt er einen Mit­ar­bei­ter. Im Jahr 2008 wollte der Kläger seine Ge­schäfts­be­zie­hung zu der Rechts­vorgänge­rin der Be­klag­ten (im Fol­gen­den eben­falls: Be­klagte) aus­bauen und skiz­zierte ge­genüber ih­rem Mit­ar­bei­ter A seine un­ter­neh­me­ri­sche Ziel­set­zung. Am 13.12.2008 schloss der Kläger mit der Be­klag­ten den ver­fah­rens­ge­genständ­li­chen "Kre­dit­ver­trag"  über 400.000 € mit ei­ner Zins­bin­dungs­frist bis zum 30.11.2013 zur "Bau­fi­nan­zie­rung" be­tref­fend ei­ner be­stimm­ten Lie­gen­schaft. Das Dar­le­hen wurde mit Grund­schul­den auf dem fi­nan­zier­ten Ob­jekt so­wie auf zwei wei­te­ren Lie­gen­schaf­ten ge­si­chert.

Zeit­gleich nahm er bei der Be­klag­ten zwei wei­tere Dar­le­hen zur Fi­nan­zie­rung zweier wei­te­rer Ob­jekte auf. Auch be­ab­sich­tigte er, im Jahr 2009 wei­tere Im­mo­bi­li­en­ge­schäfte i.H.v.4,8 Mio. € zu fi­nan­zie­ren. Am 5.1.2010 führte der Kläger mit der Be­klag­ten ein Ge­spräch über sein fi­nan­zi­el­les En­ga­ge­ment; er wollte un­at­trak­tive Vermögens­ge­genstände ab­stoßen. Im Som­mer 2011 veräußerte der Kläger die Be­lei­hungs­ob­jekte, dar­un­ter die mit dem ver­fah­rens­ge­genständ­li­chen Kre­dit­ver­trag fi­nan­zierte Lie­gen­schaft. Zu die­sem Kre­dit­ver­trag gibt es eine For­de­rungs­ab­rech­nung der Be­klag­ten vom 19.7.2011 zum Rück­zah­lungs­ter­min am 31.7.2011. Da­nach be­trug der von dem Kläger zu zah­lende End­be­trag rd. 388.500 €. Diese Summe um­fasste auch die mit der Klage gel­tend ge­machte Vorfällig­keits­ent­schädi­gung und ein Be­ar­bei­tungs­ent­gelt. Dem­ent­spre­chend führte der Kläger die­sen Kre­dit und in die­sem Zu­sam­men­hang auch die zwei an­de­ren Dar­le­hen vor­zei­tig zurück.

Mit An­walts­schrei­ben vom 25.11.2014 wi­der­rief der Kläger ge­genüber der Be­klag­ten seine Wil­lens­erklärung, die zum Ab­schluss des ver­fah­rens­ge­genständ­li­chen Kre­dit­ver­tra­ges geführt hatte. Der Kläger hat be­haup­tet, er habe in­so­weit als Ver­brau­cher ge­han­delt, da er bei Ab­schluss des Kre­dit­ver­tra­ges im De­zem­ber 2008 das Ob­jekt zur lang­fris­ti­gen Pflege sei­nes pri­va­ten Vermögens habe er­wor­ben wol­len. Er habe zwar mit­un­ter auch als Un­ter­neh­mer ge­han­delt, der Zweck des hie­si­gen Kre­dit­ver­trags sei aber ein ver­brau­cher­recht­li­cher ge­we­sen, da das ge­nannte Ob­jekt je­den­falls da­mals auch für seine Al­ters­vor­sorge ge­dacht ge­we­sen sei, was der über ihn zu la­dende Zeuge B bestäti­gen
könne.

Das LG wies die Klage ganz über­wie­gend ab. Die Be­ru­fung des Klägers hatte vor dem OLG kei­nen Er­folg. Die Re­vi­sion zum BGH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Kläger hat ge­gen die Be­klagte kei­nen An­spruch auf Rück­gewähr der Vorfällig­keits­ent­schädi­gung we­der aus § 495 i.V.m. §§ 355 , 357 , 346 Abs.1 BGB noch aus an­de­ren recht­li­chen Ge­sichts­punk­ten. Man­gels ei­ner Haupt­for­de­rung steht ihm auch kein Zins­an­spruch zu.

Seine Wil­lens­erklärung, die zum Ab­schluss des ver­fah­rens­ge­genständ­li­chen Kre­dit­ver­tra­ges geführt hatte, hat der Kläger nicht wirk­sam wi­der­ru­fen können. Denn ihm stand gem. § 495 BGB kein Wi­der­rufs­recht nach § 355 BGB zu, weil er we­der schlüssig dar­ge­legt noch be­wie­sen hat, dass er im Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schlus­ses in­so­weit als Ver­brau­cher gem. § 13 BGB ge­han­delt hatte.Grundsätz­lich muss der­je­nige, der sich auf seine Ver­brau­che­rei­gen­schaft be­ruft, dar­le­gen und be­wei­sen, dass er das Rechts­ge­schäft zu einem pri­va­ten Zweck ab­ge­schlos­sen hat, der we­der sei­ner ge­werb­li­chen noch sei­ner selbständi­gen be­ruf­li­chen Tätig­keit zu­ge­ord­net wer­den kann. Be­ste­hen Zwei­fel, sind die Schutz­vor­schrif­ten des Ver­brau­cher­rechts nicht an­zu­wen­den. Über die Zu­ord­nung zum pri­va­ten oder un­ter­neh­me­ri­schen Be­reich ent­schei­det nicht der in­nere Wille des Han­deln­den, son­dern die ob­jek­tiv zu be­stim­mende Zweck­rich­tung sei­nes Ver­hal­tens, in­so­weit er­for­der­li­chen­falls die Be­gleit­umstände ein­zu­be­zie­hen sind.

Vor­lie­gend hat das LG mit der Erörte­rung in der münd­li­chen Ver­hand­lung sei­ner Hin­weis­pflicht gem. § 139 ZPO genügt. Der Kläger hatte Ge­le­gen­heit, sich gem. der ihm nach § 138 Abs.1 ZPO ob­lie­gen­den Pflicht vollständig zu erklären. So hat er eine Schrift­satz­frist nach § 139 Abs.5 ZPO nicht be­an­tragt. Ob­wohl ein wie­der­hol­ter Hin­weis nicht ge­bo­ten ge­we­sen ist - zu­mal der Kläger aus­weis­lich der Be­ru­fungs­begründungs­schrift die­sen Ge­sichts­punkt nach wie vor für ent­schei­dungs­er­heb­lich ge­hal­ten hat -, ist die­ser in der münd­li­chen Ver­hand­lung vor dem er­ken­nen­den Se­nat noch­mals erörtert wor­den.

Vor­lie­gend ver­han­delte der Kläger im Jahr 2008 un­strei­tig als Un­ter­neh­mer mit der Be­klag­ten über die Fi­nan­zie­rung von An­la­ge­ob­jek­ten. An­schließend fi­nan­zierte er je­den­falls zwei Ob­jekte im Rah­men sei­ner selbständi­gen be­ruf­li­chen Im­mo­bi­li­entätig­keit. Da er zeit­gleich im De­zem­ber 2008 auch den streit­ge­genständ­li­chen Kre­dit­ver­trag ab­schloss, stellte es sich zum da­ma­li­gen Zeit­punkt ob­jek­tiv so dar, dass er auch in­so­weit in Ver­fol­gung sei­ner un­ter­neh­me­ri­schen Tätig­keit han­delte - zu­mal der Kre­dit nicht al­leine über das fi­nan­zierte Ob­jekt in Stadt, son­dern über zwei wei­tere Lie­gen­schaf­ten ge­si­chert wurde und da­mit nicht als sin­guläres Ge­schäft, son­dern als in seine Im­mo­bi­li­entätig­keit ein­ge­wo­ben er­scheint.

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