In dem konkreten Fall (Urteil vom 18.05.2021, Az. I R 62/17) nahm eine Kapitalgesellschaft zur Finanzierung eines Anteilskaufs verschiedene Darlehen auf. Dazu zählten ein besichertes, erstrangiges Bankdarlehen zu einem Zinssatz von 4,78 %, ein unbesichertes und nachrangiges Verkäuferdarlehen zu einem Zinssatz von 10 % sowie ein ebenfalls nicht besichertes Gesellschafterdarlehen zu 8 %.
Nach Auffassung des BFH können die Konditionen, zu denen ein besichertes und erstrangiges Bankdarlehen vereinbart wird, nicht als Vergleichsmaßstab für das Gesellschafterdarlehen dienen. Es widerspreche allgemeinen Erfahrungssätzen, dass ein fremder Dritter für ein nachrangiges und unbesichertes Darlehen denselben Zinssatz vereinbaren würde wie für ein besichertes und vorrangiges Darlehen.
Auch sei nach den Ausführungen des BFH die insolvenzrechtlich vorgegebene Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen bei der Prüfung eines fremdüblichen Zinssatzes zu berücksichtigen. Ein fremder Darlehensgeber würde eine in vergleichbarem Umfang vereinbarte Nachrangigkeit nur akzeptieren, wenn er im Gegenzug eine Kompensation für die Hinnahme dieses Nachteils und des größeren Risikos erhält.
Hinweis: Der BFH hat die Frage nach der für die Ermittlung des fremdüblichen Zinssatzes anzuwendenden Methode an das Finanzgericht zurückverwiesen, weist aber in diesem Zusammenhang auf seine Entscheidung zur Zinshöhe bei Konzernrückhalt vom 18.05.2021 (Az. I R 4/17) hin (mehr zu dieser Entscheidung finden Sie hier).