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Leistungen

Das ändert sich zum Jahreswechsel im Steuerrecht

Der Ko­ali­ti­ons­ver­trag der neuen "Am­pel"-Re­gie­rung wurde am 24.11.2021 veröff­ent­licht. Dar­aus lässt sich ent­neh­men, wel­che steu­er­po­li­ti­schen Ände­run­gen die neue Re­gie­rungs­ko­ali­tion in den nächs­ten Jah­ren bis 2025 um­set­zen möchte. Mit ers­ten Schrit­ten ist in 2022 zu rech­nen. Da­mit ste­hen aber - an­ders als im Vor­jahr - zum Jah­res­ende keine steu­er­recht­li­chen Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren kurz vor ih­rem Ab­schluss.

Doch wer meint, dass sich des­halb zum Jah­res­wech­sel nichts ändert, der irrt. Kurz vor Ende der letz­ten Le­gis­la­tur­pe­riode wur­den noch zahl­rei­che Steu­er­rechtsände­run­gen ver­ab­schie­det, die zum 01.01.2022 in Kraft tre­ten. Insb. auf fol­gende ist da­bei hin­zu­wei­sen:

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Unternehmensbesteuerung

Option zur Körperschaftsbesteuerung: steuerliche Gleichstellung von Personen- und Kapitalgesellschaft

Ab 2022 können Per­so­nen­han­dels- und Part­ner­schafts­ge­sell­schaf­ten die Op­tion nut­zen, er­trag­steu­er­lich wie eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft be­han­delt zu wer­den. Die Ge­sell­schaft un­ter­liegt dann der Körper­schaft­steuer, die Ge­sell­schaf­ter ha­ben wie An­teils­eig­ner ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft nur an sie aus­ge­schüttete Ge­winne zu ver­steu­ern. Wer zur Körper­schafts­be­steue­rung op­tie­ren möchte, muss einen un­wi­der­ruf­li­chen An­trag an die Fi­nanz­ver­wal­tung über­mit­teln. Er­for­der­lich ist die Zu­stim­mung al­ler Ge­sell­schaf­ter. Der An­trag muss spätes­tens einen Mo­nat vor Be­ginn des Wirt­schafts­jahrs ge­stellt wer­den, ab dem die Be­steue­rung wie eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft gel­ten soll, bei ka­len­der­jahr­glei­chem Wirt­schafts­jahr so­mit bis Ende No­vem­ber.

Hin­weis: Al­ler­dings sollte vor Ausübung der Op­tion sorgfältig geprüft wer­den, wel­che kon­kre­ten steu­er­li­chen Fol­gen dies im Ein­zel­fall hätte. Denn in­folge der Op­ti­ons­ausübung wird ein Form­wech­sel in eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft fin­giert, was u. a. zur Auf­de­ckung stil­ler Re­ser­ven oder zur Nach­ver­steue­rung von bis­lang mit dem The­sau­rie­rungs­steu­er­satz be­steu­er­ten Ge­win­nen der Per­so­nen­ge­sell­schaft führen könnte. Zu emp­feh­len ist des­halb, die Zeit bis zur nächs­ten Möglich­keit der Op­ti­ons­ausübung für eine sorgfältige Abwägung der Vor- und Nach­teile zu nut­zen.

Außer­halb der Er­trag­steu­ern ändert sich je­doch für die op­tie­rende Ge­sell­schaft nichts. So er­ge­ben sich z. B. keine Ände­run­gen in um­satz­steu­er­li­cher Hin­sicht. Auch löst die Op­ti­ons­ausübung - ab­ge­se­hen von punk­tu­el­len ge­setz­li­chen Son­der­re­ge­lun­gen - keine grund­er­werb­steu­er­li­chen oder erb­schaft­steu­er­li­chen Fol­gen aus (mehr zum Op­ti­ons­mo­dell le­sen Sie im no­vus Mai 2021, S .4).

Währungskursverluste bei Gesellschafterdarlehen

Ge­winn­min­de­run­gen im Zu­sam­men­hang mit Dar­le­hens­for­de­run­gen ei­nes zu mehr als 25 % an ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft be­tei­lig­ten An­teils­eig­ners, der selbst eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ist, blei­ben bei der Er­mitt­lung des Ein­kom­mens un­berück­sich­tigt. Hierzu wer­den bis­her auch Währungs­kurs­ver­luste gezählt, wo­hin­ge­gen Währungs­kurs­ge­winne ei­nes An­teils­eig­ners, die die­ser aus der Rück­zah­lung ei­nes Fremdwährungs­dar­le­hens rea­li­siert, als steu­er­pflich­tig be­han­delt wer­den. Für nach dem 31.12.2021 ein­tre­tende Ge­winn­min­de­run­gen wird nun ein Gleich­lauf her­bei­geführt, in­dem ex­pli­zit ge­re­gelt wird, dass Währungs­kurs­ver­luste keine steu­er­lich un­be­acht­li­chen Ge­winn­min­de­run­gen dar­stel­len.

Ersatz für organschaftliche Ausgleichsposten durch Einlagelösung

Die bis­he­rige Re­ge­lung zur steu­er­li­chen Be­hand­lung von Mehr- und Min­der­abführun­gen in or­gan­schaft­li­cher Zeit durch Bil­dung steu­er­li­cher Aus­gleichs­pos­ten wird zum Jah­res­wech­sel durch eine ein­fa­chere Ein­la­gelösung er­setzt.

Da­nach gel­ten Min­der­abführun­gen der Or­gan­ge­sell­schaft, die ihre Ur­sa­che in or­gan­schaft­li­cher Zeit ha­ben, in vol­ler Höhe als Ein­lage durch den Or­ganträger in die Or­gan­ge­sell­schaft. Mehr­abführun­gen der Or­gan­ge­sell­schaft da­ge­gen sind in vol­ler Höhe als Ein­la­genrück­gewähr der Or­gan­ge­sell­schaft an den Or­ganträger zu be­han­deln (siehe dazu ausführ­lich no­vus No­vem­ber 2021, S. 8).

Nochmalige Verlängerung der Investitionsfristen

Die Corona-be­dingt be­reits verlänger­ten In­ves­ti­ti­ons­fris­ten in § 6b und § 7g EStG wur­den noch­mals verlängert: So­fern eine Re­inves­ti­ti­onsrück­lage nach § 6b EStG am Schluss des nach dem 28.02.2020 und vor dem 01.01.2021 en­den­den Wirt­schafts­jah­res noch vor­han­den ist und auf­zulösen wäre, en­det die Re­inves­ti­ti­ons­frist nicht am Schluss des ers­ten, son­dern erst am Schluss des zwei­ten dar­auf­fol­gen­den Wirt­schafts­jah­res.

In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­beträge nach § 7g EStG sind grundsätz­lich bis zum Ende des drit­ten auf das Wirt­schafts­jahr des je­wei­li­gen Ab­zugs fol­gen­den Wirt­schafts­jah­res für begüns­tigte In­ves­ti­tio­nen zu ver­wen­den, an­sons­ten müssen sie rückgängig ge­macht wer­den. Corona-be­dingt wurde die Frist für in 2017 ab­ge­zo­gene Beträge be­reits um ein Jahr auf vier Jahre verlängert, so dass et­waige begüns­tigte In­ves­ti­tio­nen noch in 2021 getätigt hätten wer­den können. Da auf­grund an­hal­ten­der Corona-Ein­schränkun­gen häufig un­klar war, ob In­ves­ti­tio­nen in 2021 um­ge­setzt wer­den können, wurde diese Frist um ein wei­te­res Jahr verlängert. Zu­dem können In­ves­ti­tio­nen, für die in 2018 In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­beträge ge­bil­det wur­den, ebenso noch in 2022 getätigt wer­den.

Wegfall von Corona-Steuerentlastungen

Die Fi­nanz­ver­wal­tung hatte zahl­rei­che tem­poräre steu­er­li­che Maßnah­men ge­trof­fen, um die wirt­schaft­li­chen Fol­gen der Corona-Pan­de­mie zu mil­dern. Zahl­rei­che die­ser Maßnah­men wer­den nach der­zei­ti­gem Stand ab 2022 nicht mehr gewährt. So ent­fal­len die Corona-be­ding­ten Steu­er­er­leich­te­run­gen bei Ein­kom­men-, Körper­schaft- und Ge­wer­be­steuer, etwa bei Stun­dun­gen, Voll­stre­ckun­gen und Her­ab­set­zun­gen der Vor­aus­zah­lun­gen.

Der Ge­setz­ge­ber hat den steu­er­li­chen Ver­lustrück­trag für die Jahre 2020 und 2021 auf ma­xi­mal 10 Mio. Euro (bzw. 20 Mio. Euro bei Zu­sam­men­ver­an­la­gung) erhöht, so dass ent­spre­chende Ver­luste der Jahre 2020 und 2021 in das je­wei­lige Vor­jahr zurück­ge­tra­gen wer­den können. Ab 2022 ist ein Ver­lustrück­trag nur noch in Höhe von ma­xi­mal 1 Mio. bzw. 2 Mio. Euro bei Zu­sam­men­ver­an­la­gung möglich.

Hin­weis: Laut Ko­ali­ti­ons­ver­trag könnte es al­ler­dings zu ei­ner Verlänge­rung der er­wei­ter­ten Ver­lust­ver­rech­nungs­vor­ga­ben kom­men.

Die be­fris­tete Bil­lig­keits­re­ge­lung für die Um­satz­steu­er­frei­heit von Sach­spen­den von Ein­zelhänd­lern an steu­er­begüns­tigte Or­ga­ni­sa­tio­nen läuft eben­falls zum 31.12.2021 aus. Ab 01.01.2022 un­ter­lie­gen auch diese Sach­spen­den wie­der der Um­satz­steuer.

Hin­weis: Im Ko­ali­ti­ons­ver­trag ist al­ler­dings eine Verlänge­rung die­ser begüns­ti­gen­den Re­ge­lung vor­ge­se­hen.

Auch die un­ent­gelt­li­che Über­las­sung me­di­zi­ni­schen Be­darfs oder Per­so­nals für me­di­zi­ni­sche Zwecke an Kran­kenhäuser, Kli­ni­ken, Arzt­pra­xen, Ret­tungs­dienste, Pflege- und So­zi­al­dienste, Al­ters- und Pfle­ge­heime so­wie wei­tere öff­ent­li­che In­sti­tu­tio­nen, für die bis 31.12.2021 keine Um­satz­steuer an­fiel, ist ab 01.01.2022 wie­der um­satz­steu­er­pflich­tig.

Hin­weis: Der be­fris­tete ermäßigte Mehr­wert­steu­er­satz (von 7 %) für Spei­sen in der Gas­tro­no­mie gilt bis 31.12.2022 fort.

Steuererklärungsfristen

Der Ab­ga­be­ter­min für die Steu­er­erklärun­gen 2020 wurde für be­ra­tene Steu­er­pflich­tige von Ende Fe­bruar 2022 auf 31.05.2022 verlängert.

Arbeitnehmerbesteuerung

Anhebung der Sachbezugsfreigrenze

Gewährt der Ar­beit­ge­ber sei­nen Ar­beit­neh­mern Sach­bezüge, blei­ben diese steu­er­frei, so­fern sie die mo­nat­li­che Frei­grenze von bis­her 44 Euro nicht über­stei­gen. Diese Frei­grenze wurde mit Wir­kung ab dem 01.01.2022 auf 50 Euro mo­nat­lich erhöht.

Corona-Bonus

Der Zah­lungs­zeit­raum für steu­er­freie Bei­hil­fen und Un­terstützun­gen, sog. Corona-Bo­nus, wurde zunächst bis zum 31.06.2021 und nun noch­mals bis 31.03.2022 verlängert. Der steu­er­freie Ge­samt­be­trag von ins­ge­samt 1.500 Euro, der auch in meh­re­ren Teil­ra­ten zahl­bar ist, erhöht sich da­mit aber nicht.

Immobilienbesteuerung - Grundsteuerreform in der Umsetzung

Zum 01.01.2022 sind alle Grundstücke in Deutsch­land neu zu be­wer­ten und diese neuen Grund­steu­er­werte ab 2025 der Grund­steuer zu­grunde zu le­gen. Ab Mitte des kom­men­den Jah­res sollte die Ab­gabe von Erklärun­gen zur Fest­stel­lung des Grund­steu­er­werts möglich sein. Die Be­wer­tung ori­en­tiert sich stärker als in der Ver­gan­gen­heit am tatsäch­li­chen Wert der Grundstücke. Um die Er­mitt­lung aber hand­hab­bar zu ma­chen, wer­den in dem bun­des­ein­heit­li­chen Mo­dell zahl­rei­che ge­setz­lich vor­ge­ge­bene Pau­schal­werte her­an­ge­zo­gen. Zu­dem wei­chen ei­nige Bun­desländer von dem Bun­des­mo­dell ab und se­hen ei­gene Vor­ga­ben vor.

Hin­weis: Zwar ist eine Erklärung erst nach Auf­for­de­rung durch das Fi­nanz­amt ab­zu­ge­ben. Steu­er­pflich­tige mit ei­ner Viel­zahl an Grundstücken soll­ten aber ggf. be­reits vorab die je­weils nach dem an­zu­wen­den­den Bun­des- oder Lan­des­mo­dell und un­ter Berück­sich­ti­gung der Art des Grundstücks er­for­der­li­chen In­for­ma­tio­nen und Un­ter­la­gen zu­sam­men­tra­gen, um der Erklärungs­pflicht frist­ge­recht nach­kom­men zu können. Eb­ner Stolz bie­tet zur Be­rech­nung der neuen Grund­steu­er­werte und der vor­aus­sicht­lich künf­ti­gen Grund­steuer auf die Bedürf­nisse der Man­dan­ten zu­ge­schnit­tene, soft­ware­un­terstützte Leis­tun­gen an.

Internationales Steuerrecht

Anpassung der sog. Hinzurechnungsbesteuerung

Im Zuge der Um­set­zung der Vor­ga­ben der Anti-Tax Avo­idance Di­rec­tive (ATAD) wurde die be­ste­hen­de Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung mit Wir­kung ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2022 um­fas­send geändert. So ist künf­tig die Be­herr­schung ei­ner aus­län­di­schen Ge­sell­schaft ge­sell­schaf­ter­be­zo­gen zu prüfen. Dies ist dann ge­ge­ben, wenn dem inländi­schen Ge­sell­schaf­ter al­lein oder zu­sam­men mit ihm nahe­ste­hen­den Per­so­nen am Ende des Wirt­schafts­jah­res der aus­län­di­schen Ge­sell­schaft mehr als die Hälfte der Stimm­rechte oder mehr als die Hälfte der An­teile am Nenn­ka­pi­tal un­mit­tel­bar und/oder mit­tel­bar zuzu­rech­nen sind. Zu­dem wurde der be­ste­hende Ak­tiv­ka­ta­log zur Abg­ren­zung sog. pas­si­ver Ein­künfte punk­tu­ell modi­fi­ziert. So gel­ten z. B. Streu­be­sitz­di­vi­den­den, also Di­vi­den­den der ausländi­schen Ge­sell­schaft aus ei­ner Be­tei­li­gung von we­ni­ger als 10 % an ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft, nun­mehr als pas­sive Ein­künfte.

Der Mo­tiv­test, wo­nach eine Hin­zu­rech­nung un­ter­b­leibt, wenn eine we­sent­li­che wirt­schaft­li­che Tätig­keit der aus­län­di­schen Ge­sell­schaft in ih­rem Sitz­staat oder Staat der Ge­schäfts­lei­tung nach­ge­wie­sen wer­den kann, kommt in Spe­zial­fäl­len nicht nur in EU-Fäl­len, son­dern auch bei Dritt­staa­ten zum Ein­satz.

Hin­weis: Das Merk­mal der nie­d­ri­gen Be­steue­rung ist unve­r­än­dert erfüllt, wenn die pas­si­ven Ein­künfte der aus­län­di­schen Ge­sell­schaft ei­ner er­trag­steu­er­li­chen Be­las­tung von un­ter 25 % un­ter­lie­gen. An­ge­sichts von Steu­ersätzen, die in ei­ner Viel­zahl von Staa­ten un­ter die­ser Grenze lie­gen, und der mo­di­fi­zier­ten Vor­aus­set­zun­gen der Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung, könnte diese ab 2022 in mehr Fällen als bis­lang grei­fen. Hier ist eine Prüfung im Ein­zel­fall an­zu­ra­ten.

Zu­dem ändern sich ab 2022 die steu­er­li­chen Fol­gen von Ge­winn­aus­schüttun­gen nach ei­ner vor­ge­nom­me­nen Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung. Wa­ren bis­lang Ge­winn­aus­schüt­tun­gen der aus­län­di­schen Ge­sell­schaft inn­er­halb ei­nes Zei­traums von sie­ben Jah­ren steu­er­f­rei, sind diese künf­tig di­rekt als Kür­zungs­be­trag zu berück­sich­ti­gen.

Weg­zugs­be­steue­rung

Mit Wir­kung ab 2022 wurde die Weg­zugs­be­steue­rung natürli­cher Per­so­nen mit di­ver­sen De­tai­län­de­run­gen an die EuGH-Recht­sp­re­chung ange­passt. So wur­den u. a. die Vor­aus­set­zun­gen neu defi­niert, die bei Weg­zug natür­li­cher Per­so­nen ins Aus­land zu ei­ner fik­ti­ven Ver­äu­ße­rungs­ge­winn­be­steue­rung bei Kapi­tal­ge­sell­schafts­be­tei­li­gun­gen von min­des­tens 1 % füh­ren. Im Fall des Weg­zugs ins EU-/EWR-Aus­land ist künf­tig eine Stun­dung bis zum tatsäch­li­chen Ver­kauf der An­teile nicht mehr möglich. Viel­mehr ist so­wohl in die­sen als auch in Dritt­staatsfällen nur noch eine Stun­dung in Form ei­ner über sie­ben Jahre ge­streck­ten Steu­er­zah­lung zu glei­chen Jah­res­beträgen vor­ge­se­hen.

Maßnahmen gegen Steueroasen und Steuervermeidung

Mit dem sog. Steu­er­oa­sen-Ab­wehr­ge­setz wur­den Maßnah­men ge­gen un­fai­ren Steu­er­wett­be­werb im­ple­men­tiert, insb. ein Be­triebs­aus­ga­ben- und Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs­ver­bot für Auf­wen­dun­gen aus Ge­schäfts­vorgängen zu in einem nicht ko­ope­ra­ti­ven Steu­er­ho­heits­ge­biet ansässi­gen natürli­chen Per­so­nen, Körper­schaf­ten, Per­so­nen­ver­ei­ni­gun­gen oder Vermögens­mas­sen. Darüber hin­aus ist im Zu­sam­men­hang mit Ge­schäfts­be­zie­hun­gen zu Per­so­nen in nicht ko­ope­ra­ti­ven Steu­er­ho­heits­ge­bie­ten eine ver­schärfte Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung, in be­stimm­ten Fällen ein Quel­len­steu­er­ab­zug so­wie eine Ver­sa­gung der Steu­er­be­frei­ung für Di­vi­den­den und Veräußerungs­ge­winne vor­ge­se­hen. Die Maßnah­men grei­fen be­reits grundsätz­lich ab 01.01.2022.

Hin­weis: In ei­ner Rechts­ver­ord­nung sind noch die als nicht ko­ope­ra­tive Steu­er­ho­heits­ge­biete zu wer­tende Ge­biete zu be­nen­nen, wo­bei hier auf die sog. schwarze Liste der EU Be­zug ge­nom­men wird. Das BMF legte am 25.10.2021 den Ent­wurf für eine sol­che Ver­ord­nung vor. Darin wer­den auf­geführt: Ame­ri­ka­ni­sch-Sa­moa, Fid­schi, Guam, Pa­lau, Pa­nama, Sa­moa, Tri­ni­dad und To­bago, ame­ri­ka­ni­sche Jung­fern­in­seln so­wie Va­nuatu.

Verrechnungspreise

Der Fremd­ver­gleichs­grund­satz wurde ge­setz­lich kon­kre­ti­siert und gilt für die Ein­kom­men- und Körper­schaft­steuer ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2022. Für die Be­stim­mung der dem Fremd­ver­gleichs­grund­satz ent­spre­chen­den Ver­rech­nungs­preise ist dem­nach auf die tatsäch­li­chen Verhält­nisse, die dem Ge­schäfts­vor­fall zu­grunde lie­gen, ab­zu­stel­len. Dar­auf auf­bau­end ist eine Ver­gleich­bar­keits­ana­lyse durch­zuführen, wo­bei die Verhält­nisse zum Zeit­punkt der Ver­ein­ba­rung des Ge­schäfts­vor­falls maßgeb­lich sind. Kon­krete Ver­rech­nungs­preis­me­tho­den wer­den nicht mehr ge­setz­lich vor­ge­ge­ben. Viel­mehr ist die am bes­ten ge­eig­nete Ver­rech­nungs­preis­me­thode an­zu­wen­den. Es wird ak­zep­tiert, dass die An­wen­dung des Fremd­ver­gleichs­grund­sat­zes re­gelmäßig zu ei­ner Band­breite an Wer­ten führt, die je­doch ein­zu­en­gen ist, wenn trotz sach­ge­rech­ter An­pas­sun­gen der Verhält­nisse Un­ter­schiede in der Ver­gleich­bar­keit ver­blei­ben.

In Be­zug auf die Funk­ti­ons­ver­la­ge­rung wurde der Be­griff des Trans­fer­pa­kets le­gal de­fi­niert. Zu­dem wird u. a. die An­wen­dung des Fremd­ver­gleichs­grund­sat­zes bei Funk­ti­ons­ver­la­ge­run­gen aus der Funk­ti­ons­ver­la­ge­rungs­ver­ord­nung über­nom­men.

Bei der Preis­an­pas­sungs­klau­sel wurde insb. der Zeit­raum für et­waige Preis­an­pas­sun­gen - ab­wei­chend von den OECD-Emp­feh­lun­gen - von bis­lang zehn auf sie­ben Jahre nach Ge­schäfts­ab­schluss ge­senkt. Eine er­heb­li­che Ab­wei­chung, die zu ei­ner Preis­an­pas­sung führt, liegt da­bei bei ei­ner Ab­wei­chung des Fremd­ver­gleich­sprei­ses von mehr als 20 % vor. Eine An­pas­sung ist je­doch nicht vor­zu­neh­men, wenn der Steu­er­pflich­tige u. a. glaub­haft macht, dass die tatsäch­li­che Ent­wick­lung auf Umständen ba­siert, die zum Zeit­punkt des Ge­schäfts­vor­falls nicht vor­her­seh­bar wa­ren.

Mögliche weitere Entwicklungen

Die gute Nach­richt vorab: An­ders als noch in den Wahl­kampf­pro­gram­men von SPD und den Grünen vor­ge­se­hen ist we­der eine Wie­der­be­le­bung der Vermögen­steuer noch eine Erhöhung der Erb­schaft­steuer im Ko­ali­ti­ons­ver­trag vor­ge­se­hen.

Ge­plant ist die Einführung von "Su­per­ab­schrei­bun­gen" für In­ves­ti­tio­nen in Kli­ma­schutz und Di­gi­ta­li­sie­rung. Ver­lust­ver­rech­nungsmöglich­kei­ten sol­len aus­ge­wei­tet wer­den. Die Re­ge­lun­gen zum Op­ti­ons­mo­dell und zur The­sau­rie­rungs­begüns­ti­gung sol­len auf ihre Pra­xis­taug­lich­keit hin überprüft wer­den. Zu­dem sol­len überflüssige un­wirk­same so­wie um­welt- und kli­ma­schädli­che Sub­ven­tio­nen und Aus­ga­ben ab­ge­baut wer­den.

Im Be­reich der Ein­kom­men­steuer sind punk­tu­ell Er­leich­te­run­gen vor­ge­se­hen, so z. B. durch eine Verlänge­rung der Ho­me­of­fice-Pau­schale. Wei­ter sol­len die Länder die Grund­er­werb­steuer fle­xi­bler ge­stal­ten können, um den Er­werb selbst ge­nutz­ten Wohn­ei­gen­tums zu er­leich­tern. Zur Ge­gen­fi­nan­zie­rung soll das Schließen von steu­er­li­chen Schlupflöchern beim Im­mo­bi­li­en­er­werb von Kon­zer­nen (Share Deals) ge­nutzt wer­den.

Ab­zu­war­ten bleibt aber, ob und wie die Vor­ha­ben laut Ko­ali­ti­ons­ver­trag tatsäch­lich um­ge­setzt wer­den.

Hin­weis: In­wie­weit sich auf­grund der steu­er­ge­setz­li­chen Ände­run­gen und durch Ver­laut­ba­run­gen der Fi­nanz­ver­wal­tung zum Jah­res­ende Hand­lungs­be­darf er­ge­ben könnte, le­sen Sie hier.

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