Auf Grundlage des neuen § 60b Abs. 2 AO i. V. m § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 47 FVG n. F. speichert das Bundeszentralamt für Steuern folgende Daten einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft:
- Wirtschafts-Identifikationsnummer,
- Name,
- Anschrift,
- steuerbegünstigte Zwecke,
- das für die Festsetzung der Körperschaftsteuer zuständige Finanzamt,
- Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheides oder Feststellungsbescheides nach § 60a AO.
Die erforderlichen Angaben sollen von dem für die Festsetzung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden und über das dort geführte Zuwendungsempfängerregister öffentlich einsehbar sein. Das Steuergeheimnis (§ 30 AO) ist insoweit aufgehoben.
Entsprechend der Gesetzesbegründung soll das Register Rechtssicherheit und Transparenz schaffen sowie Bürgern und institutionellen Zuwendenden dabei helfen, die Organisationen zu identifizieren, bei denen sie sich konkret finanziell oder personell engagieren möchten. Des Weiteren stellt es einen ersten Schritt in Richtung der digitalen Zuwendungsbestätigung dar. Darüber hinaus verspricht sich die Finanzverwaltung davon einen geringeren Verwaltungsaufwand. So soll z. B. der Abgleich der im Zuwendungsempfängerregister aufgeführten Körperschaften mit den Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder zukünftig zentral durch das Bundeszentralamt für Steuer vorgenommen werden. Das Ergebnis der Prüfung wird dann an die zuständige Landesfinanzbehörde weitergeleitet.
Auch ausländische Körperschaften mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder dem EWR-Raum, die nachweislich Zuwendungen von Spendern mit Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz in Deutschland erhalten haben, sollen in das Zuwendungsempfängerregister aufgenommen werden, sofern sie die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen.
Auf Antrag können auch juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentliche Dienststellen, die in der EU oder dem EWR belegen sind, sowie ebenso dort belegene Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, in das Register aufgenommen werden. Voraussetzung ist, dass die Körperschaft unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO verwirklicht und ein sog. struktureller Inlandsbezug gegeben ist. Die Prüfung wird zukünftig zentral durch das Bundeszentralamt für Steuern vorgenommen und nicht wie bislang durch das örtlich zuständige Finanzamt.
Allerdings stellen sich im Zusammenhang mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts noch einige Fragen, bspw. welche steuerbegünstigten Zwecke angegeben werden und ob steuerbegünstigte Betriebe gewerblicher Art ebenfalls in das Register aufgenommen werden müssen.
Hinweis: Grundsätzlich besteht für steuerbegünstigte Körperschaften kein Handlungsbedarf, da die erforderlichen Daten automatisiert vom Finanzamt an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Spätestens bis Jahresende sollte jedoch überprüft werden, ob die oben genannten Daten dem zuständigen Finanzamt in aktueller Form vorliegen. Die Veröffentlichung um Zuwendungsempfängerregister sollte dann ebenfalls auf Richtigkeit überprüft werden.
Lisa Maria Roeder