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Das reformierte Erneuerbare-Energien-Gesetz

Mit der im letz­ten Jahr er­folg­ten No­velle des Er­neu­er­ba­ren-En­er­gien-Ge­set­zes (EEG 2014) wur­den auch die Re­ge­lun­gen zur Be­gren­zung der EEG-Um­lage bei den strom­kos­ten- und han­dels­in­ten­si­ven Un­ter­neh­men geändert. Auf Druck der Eu­ropäischen   Kom­mis­sion wurde die Ent­las­tung von der Öko­strom­ab­gabe von stren­ge­ren Vor­aus­set­zun­gen abhängig ge­macht. Auch das so­ge­nannte Ei­gen­strom­pri­vi­leg ist hier­von  be­trof­fen: Grundsätz­lich un­terfällt jetzt auch der selbst er­zeugte und zum Ei­gen­ver­brauch   be­stimmte Strom der EEG-Um­lage. Be­stands­an­la­gen sind hier­von al­ler­dings weit­ge­hend aus­ge­schlos­sen.

In­zwi­schen ha­ben so­wohl die be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men als auch das Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trolle (BAFA) so­wie die Wirt­schaftsprüfer und sons­ti­gen Dienst­leis­ter er­ste Er­fah­run­gen mit dem neuen Sys­tem ge­sam­melt und das er­ste An­trags­jahr ab­sol­viert. Auch das Bei­hil­fenprüfungs­ver­fah­ren der Eu­ropäischen Kom­mis­sion ge­gen das EEG 2012 wurde zwi­schen­zeit­lich ab­ge­schlos­sen. Meh­rere Hun­dert Un­ter­neh­men muss­ten für die Jahre 2013 und  2014 Nach­zah­lun­gen leis­ten;   zahl­rei­che Rechts­be­helfs­ver­fah­ren hier­ge­gen sind anhängig.Da­ne­ben ha­ben die Ände­run­gen beim Ei­gen­strom­pri­vi­leg auch zu zahl­rei­chen  Über­ar­bei­tun­gen be­ste­hen­der    Verträge zwi­schen Kraft­werks­ei­gentümern und Kraft­werks­nut­zern geführt. 

Wel­che Aus­wir­kun­gen sich dar­aus auf das An­trags­jahr 2015 er­ge­ben und wel­che ak­tu­el­len    Ent­wick­lun­gen für strom­kos­ten­in­ten­sive Un­ter­neh­men zu berück­sich­ti­gen sind, soll Ge­gen­stand un­se­rer Ver­an­stal­tung mit pra­xis­er­fah­re­nen Re­fe­ren­ten von Eb­ner Stolz und Lu­ther Rechts­anwälte sein.

Die Teil­nah­me­gebühr beträgt  EUR  90,00 zuzüglich 19% Um­satz­steuer.