Ab dem 1.1.2021 ist das Vereinigte Königreich aus datenschutzrechtlicher Sicht als Nicht-EU-Staat zu behandeln. Die DSGVO unterstellt, dass alle Nicht-EU-Staaten kein angemessenes Datenschutzniveau haben. Wie z. B. für die Schweiz müsste die EU deshalb formal feststellen, dass ein der EU gleichwertiges Datenschutzniveau vorliegt. Ob und wann dies für das Vereinigte Königreich der Fall sein wird, ist derzeit unklar. Eine Übermittlung personenbezogener Daten in das Vereinigte Königreich ist bis zur Anerkennung des Datenschutzniveaus grundsätzlich untersagt.
Um trotzdem ab 2021 personenbezogene Daten in das Vereinigte Königreich zu übermitteln und dort verarbeiten zu lassen, müssen Verantwortliche mit den britischen Geschäftspartnern oder Tochtergesellschaften datenschutzrechtliche Vereinbarungen zur Einhaltung europäischer Datenschutzstandards individualvertraglich vereinbaren. Als Basis dienen hierzu die von der EU-Kommission veröffentlichten Standardvertragsklauseln, die aber nach der jüngsten EuGH-Entscheidung „Schrems II“ zum internationalen Datenaustausch ggf. angepasst werden müssen. In der verbleibenden Zeit in 2020 sollte deshalb etwaiger Schutzbedarf geprüft und entsprechende Vorkehrungen getroffen werden. Dies gilt insbesondere, wenn sich die aktuellen Äußerungen aus dem Vereinigten Königreich bestätigen sollten, und man das Datenschutzrecht künftig wieder lockern will. Eine Anerkennung des Datenschutzniveaus wird sich in diesem Fall erheblich verzögern. (Laurent Meister)