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Datenschutzrechtsverstöße: Aussetzung des Verfahrens gegen Facebook

BGH v. 11.4.2019 - I ZR 186/17

Der BGH hat ein Ver­fah­ren des Bun­des­ver­bands der Ver­brau­cher­zen­tra­len und Ver­brau­cher­verbände ge­gen Fa­ce­book we­gen Verstößen ge­gen Da­ten­schutz­recht bis zur Ent­schei­dung des EuGH in einem die­sem vom OLG Düssel­dorf vor­ge­leg­ten Vor­ab­ent­schei­dungs­ver­fah­ren aus­ge­setzt.

Der Sach­ver­halt:
Die in Ir­land ansässige Be­klagte, die Fa­ce­book Ire­land Li­mited, be­treibt das so­ziale Netz­werk "Fa­ce­book". Auf der In­ter­net­platt­form die­ses Netz­werks be­fin­det sich ein "App-Zen­trum", in dem die Be­klagte den Nut­zern ih­rer Platt­form kos­ten­los On­line-Spiele an­de­rer An­bie­ter zugäng­lich macht. Im No­vem­ber 2012 wur­den in die­sem App-Zen­trum meh­rere Spiele an­ge­bo­ten, bei de­nen un­ter dem But­ton "So­fort spie­len" fol­gende Hin­weise zu le­sen wa­ren: "Durch das An­kli­cken von 'Spiel spie­len' oben erhält diese An­wen­dung: Deine all­ge­mei­nen In­for­ma­tio­nen, Deine-Mail-Adresse, Über Dich, Deine Sta­tus­mel­dun­gen. Diese An­wen­dung darf in dei­nem Na­men pos­ten, ein­schließlich dein Punk­te­stand und mehr."

Der Kläger ist der Dach­ver­band der Ver­brau­cher­zen­tra­len der Bun­desländer. Er ist der An­sicht, die Be­klagte ver­stoße mit die­ser Präsen­ta­tion der Spiele im "App-Zen­trum" ge­gen § 13 Abs. 1 Satz 1 TMG und § 4a Abs. 1 Satz 2 BDSG a.F., weil die den Nut­zern er­teil­ten Hin­weise zu Um­fang und Zweck der Er­he­bung und Ver­wen­dung ih­rer Da­ten un­zu­rei­chend seien und da­her keine Grund­lage für eine nach § 4a Abs. 1 Satz 1 BDSG a.F. wirk­same Ein­wil­li­gung in die Nut­zung der Da­ten bil­den könn­ten. Der Kläger ist fer­ner der Auf­fas­sung, dass es sich bei den ver­letz­ten da­ten­schutz­recht­li­chen Vor­schrif­ten um Markt­ver­hal­tens­re­ge­lun­gen i.S.v. § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG a.F. (jetzt § 3 Abs. 1, § 3a UWG) han­dele und ein Ver­stoß da­her wett­be­werbs­recht­li­che Un­ter­las­sungs­an­sprüche nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG begründe, zu de­ren Gel­tend­ma­chung er als qua­li­fi­zierte Ein­rich­tung i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG be­rech­tigt sei.

LG und OLG ga­ben der Klage statt und ver­ur­teil­ten die Be­klagte an­trags­gemäß, es zu un­ter­las­sen, auf ih­rer In­ter­net­seite in einem App-Zen­trum Spiele so zu präsen­tie­ren, dass Nut­zer der In­ter­net­platt­form mit dem Betäti­gen ei­nes But­tons wie "Spiel spie­len" die Erklärung ab­ge­ben, dass der Be­trei­ber des Spiels über das von der Be­klag­ten be­trie­bene so­ziale Netz­werk In­for­ma­tio­nen über die dort hin­ter­leg­ten per­so­nen­be­zo­ge­nen Da­ten erhält und ermäch­tigt ist, In­for­ma­tio­nen im Na­men der Nut­zer zu über­mit­teln (pos­ten). Hier­ge­gen wen­det sich die Be­klagte mit ih­rer Re­vi­sion.

Der BGH hat das Ver­fah­ren in ent­spre­chen­der An­wen­dung von § 148 Abs. 1 ZPO bis zur Ent­schei­dung des EuGH in der Rechts­sa­che C-40/17 über das Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chen des OLG Düssel­dorf vom 19.1.2017 (I-20 U 40/16) aus­ge­setzt.

Die Gründe:
Das OLG Düssel­dorf hat dem EuGH in die­sem Ver­fah­ren (I-20 U 40/16), in dem es um den "Gefällt mir"-But­ton von Fa­ce­book geht, die Frage zur Vor­ab­ent­schei­dung vor­ge­legt, ob die Re­ge­lun­gen in Art. 22 bis 24 der Richt­li­nie 95/46/EG zum Schutz natürli­cher Per­so­nen bei der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Da­ten und zum freien Da­ten­ver­kehr (Da­ten­schutz-Richt­li­nie) ei­ner na­tio­na­len Re­ge­lung ent­ge­gen­ste­hen, die - wie § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG - ge­meinnützi­gen Verbänden zur Wah­rung der In­ter­es­sen der Ver­brau­cher die Be­fug­nis einräumt, im Falle ei­ner Ver­let­zung von Da­ten­schutz­vor­schrif­ten ge­gen den Ver­let­zer vor­zu­ge­hen. Diese Frage ist auch vor­lie­gend ent­schei­dungs­er­heb­lich und nicht zwei­fels­frei zu be­ant­wor­ten. Mögli­cher­weise lässt die Da­ten­schutz-Richt­li­nie eine Ver­fol­gung von Verstößen al­lein durch die Da­ten­schutz­behörden und die Be­trof­fe­nen und nicht durch Verbände zu.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zur Pres­se­mit­tei­lung zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
 

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