Der Sachverhalt:
Der in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Kläger nimmt das beklagte Telekommunikationsunternehmen wegen Regelungen in seinen Tarifbestimmungen im Zusammenhang mit einer sog. Datenautomatik auf Unterlassung in Anspruch. Die von der Beklagten verwendete "Preisliste Mobilfunk Postpaid" enthält in einer tabellarischen Darstellung bei den betroffenen Tarifen nach der Angabe des jeweiligen Inklusiv-Datenvolumens eine Rubrik "Datenautomatik" mit der Information "€ 2 je 100 MB" und dem Verweis auf folgende streitgegenständliche Klausel Nr. 7 der zur Preisliste gehörenden "Hinweistexte": "Bestandteil des jeweiligen Tarifs ist folgende Datenautomatik: Nach Verbrauch des im Tarif enthaltenen Datenvolumens wird dieses automatisch bis zu 3x pro Abrechnungszeitraum um jeweils 100 MB erweitert. Pro angefangene 100 MB Datenvolumen-Erweiterung fallen weitere Kosten von € 2 an."
Auch bei den Informationen zu den einzelnen Tarifen sowie im Rahmen des Bestellvorgangs führt ein Link zu diesem Informationsfenster. Über die einzelnen Schritte der Datenautomatik wird der jeweilige Kunde von der Beklagten per SMS informiert. Er erhält eine SMS, wenn er 80 % des monatlichen Inklusiv-Datenvolumens verbraucht hat. Zudem wird er über jedes einzelne angefangene zusätzliche Datenpaket per SMS informiert. Der Kläger hält die Klausel Nr. 7 der "Hinweistexte" wegen Verstoßes gegen das Recht der AGB für unwirksam. Die Berechnung eines zusätzlichen Entgelts für die automatischen Volumenerweiterungen verstoße gegen verbraucherschützende Vorschriften und sei deshalb unzulässig. Er verlangt dementsprechend von der Beklagten, die Verwendung und Einbeziehung der Klausel sowie die Berechnung eines zusätzlichen Entgelts für die erweiterten Datenvolumen zu unterlassen.
Das LG gab der Klage, die auch eine weitere Klausel betraf, statt. Das OLG wies die Klage im Hinblick auf die vorliegend noch im Streit befindliche Bestimmung ab. Die Revision des Kläger hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Auslegung der Tarifbedingungen der Beklagten ergibt, dass die von ihr verwendete Regelung zur Datenautomatik nach diesen Kriterien eine kontrollfreie Leistungsbeschreibung darstellt. Sie regelt unmittelbar Hauptleistungspflichten der Parteien für die Zeit nach Verbrauch des Inklusiv-Datenvolumens. Das OLG ist zutreffend von einer von Anfang an vereinbarten Gesamtleistung bestehend aus Inklusiv-Volumen, Datenmengenerweiterungen und geschwindigkeitsgedrosselter Restnutzung ausgegangen.
Die die angegriffene Klausel stellt keine der Inhaltskontrolle unterliegende Modifizierung oder Änderung einer bestehenden Hauptleistungspflicht dar, sondern deren erstmalige kontrollfreie Bestimmung. Bei einem Mobilfunkvertrag mit Internetnutzung ist Hauptleistungspflicht des Anbieters insoweit, dem Kunden zum Datentransfer den Zugang zum Internet mit einer bestimmten Übertragungsgeschwindigkeit zu verschaffen. Die Größe des zur Verfügung zu stellenden Datenvolumens und die Transferrate gehören dabei zu den zu vereinbarenden Hauptleistungspflichten. Die verschiedenen Tarife der Beklagten unterscheiden sich maßgeblich in diesen Parametern, die entscheidenden Einfluss auf den zu zahlenden Preis haben. Ohne vertragliche Regelung des geschuldeten Datenvolumens - in Form einer Begrenzung auf eine bestimmte Menge oder in Form eines unbeschränkten Volumens - und der geschuldeten maximalen Datenübertragungsgeschwindigkeit fehlen wesentliche für die Bestimmbarkeit der Leistungspflichten unabdingbare Parameter, die auch nicht durch dispositives Gesetzesrecht ersetzt werden können.
Ausgehend von der Auslegung der Tarife besteht die Hauptleistungspflicht der Beklagen darin, in jeder Abrechnungsperiode den mobilen Internetzugang mit der jeweils vereinbarten hohen Datenübertragungsgeschwindigkeit für das Inklusiv-Datenvolumen und nach dessen Verbrauch für bis zu 300 MB zusätzlich zur Verfügung zu stellen sowie anschließend einen unbegrenzten Zugang mit verminderter Datenübertragungsgeschwindigkeit zu verschaffen. Die hierzu im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Pflicht des jeweiligen Kunden besteht in der Bezahlung des Grundpreises sowie des zusätzlichen Pauschalpreises von 2 € pro angefangener weiterer 100 MB, maximal jedoch für 300 weitere MB.
Die streitige Regelung zur Datenautomatik unterliegt demnach als Leistungsbeschreibung nicht der Inhaltskontrolle. Ungeachtet dessen gilt für sie das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 3 S. 2, Abs. 1 S. 2 i.V.m. S. 1 BGB dennoch. Hiernach ist der Verwender von AGB gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen, wobei es auf die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden ankommt. Zutreffend hat das OLG einen Verstoß gegen das Transparenzgebot verneint. Die umstrittene Klausel zur Datenautomatik ist klar und eindeutig formuliert und aus sich heraus sowie im Kontext der sonstigen Tarifbedingungen für einen Durchschnittskunden gut verständlich. Die Rechte und Pflichten des Kunden im Zusammenhang mit der Datenautomatik sind ohne weiteres durchschaubar.
Linkhinweis:
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