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Steuerberatung

Dauerüberzahlerbescheinigung auch für mittelbaren Gläubiger

FG Münster v. 27.11.2019 - 13 K 2902/19 Kap

Die Dauerüber­zah­ler­be­schei­ni­gung darf auf die Na­men der mit­tel­bar über eine Per­so­nen­ge­sell­schaft am Gläubi­ger der Ka­pi­tal­erträge Be­tei­lig­ten aus­ge­stellt sein. Der Be­griff des Gläubi­gers der Ka­pi­tal­erträge i.S.v. § 44a Abs. 5 EStG ist nicht zi­vil­recht­lich, son­dern spe­zi­fi­sch steu­er­recht­lich aus­zu­le­gen. Es kommt nicht dar­auf an, wem zi­vil­recht­lich der Ka­pi­tal­er­trag zu­steht, son­dern wer im steu­er­recht­li­chen Sinne Einkünfte er­zielt und zu wes­sen Las­ten die Ka­pi­tal­er­trag­steuer ein­zu­be­hal­ten und ab­zuführen ist.

Der Sach­ver­halt:
Grundsätz­lich muss der Schuld­ner von Ka­pi­tal­erträgen Ka­pi­tal­er­trag­steuer ein­be­hal­ten. Sind die Ka­pi­tal­erträge beim Gläubi­ger Be­triebs­ein­nah­men und wäre die Ka­pi­tal­er­trag­steuer auf­grund der Art sei­ner Ge­schäfte auf Dauer höher als seine ge­samte fest­zu­set­zende Ein­kom­men- oder Körper­schaft­steuer, ist der Steu­er­ab­zug nicht vor­zu­neh­men. In die­sem Fall kann der Gläubi­ger bei sei­nem Fi­nanz­amt eine Be­schei­ni­gung (sog. Dauerüber­zah­ler­be­schei­ni­gung) be­an­tra­gen und sei­nem Schuld­ner vor­le­gen (§ 44a Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 EStG).

Vor­lie­gend ist zwi­schen den Be­tei­lig­ten strei­tig, ob die Kläge­rin ver­pflich­tet war, auf eine von ihr vor­ge­nom­mene Ge­winn­aus­schüttung Ka­pi­tal­er­trag­steuer ein­zu­be­hal­ten und an das Fi­nanz­amt ab­zuführen. Die Kläge­rin ist eine GmbH, de­ren al­lei­nige Ge­sell­schaf­te­rin eine GmbH & Co. KG ist. Hieran sind wie­derum zwei Fa­mi­li­en­stif­tun­gen be­tei­ligt. Das für die bei­den Stif­tun­gen zuständige Fi­nanz­amt er­teilte die­sen auf An­trag Dauerüber­zah­ler­be­schei­ni­gun­gen. Diese leg­ten sie der Kläge­rin vor, die des­halb auf ihre Ge­winn­aus­schüttun­gen keine Ka­pi­tal­er­trag­steuer ein­be­hielt und abführte.

Das Fi­nanz­amt er­ließ ge­genüber der Kläge­rin einen Nach­for­de­rungs­be­scheid über die nicht ein­be­hal­tene und ab­geführte Ka­pi­tal­er­trag­steuer. Die vor­ge­leg­ten Dauerüber­zah­ler­be­schei­ni­gun­gen er­kannte es da­bei nicht an, weil die bei­den Stif­tun­gen nicht Gläubi­ger der Ka­pi­tal­erträge seien. Dies sei nach dem ge­bo­te­nen zi­vil­recht­li­chen Verständ­nis viel­mehr al­lein die GmbH & Co. KG.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die Kläge­rin mit dem Nach­for­de­rungs­be­scheid zu Un­recht für nicht ein­be­hal­tene und ab­geführte Ka­pi­tal­er­trag­steuer in An­spruch ge­nom­men.

Die Kläge­rin durfte den Ka­pi­tal­er­trag­steu­er­ab­zug auf­grund der vor­ge­leg­ten Dauerüber­zah­ler­be­schei­ni­gun­gen un­ter­las­sen. Der Be­griff des Gläubi­gers der Ka­pi­tal­erträge i.S.v. § 44a Abs. 5 EStG ist nicht zi­vil­recht­lich, son­dern spe­zi­fi­sch steu­er­recht­lich aus­zu­le­gen. Es kommt nicht dar­auf an, wem zi­vil­recht­lich der Ka­pi­tal­er­trag zu­steht, son­dern wer im steu­er­recht­li­chen Sinne Einkünfte er­zielt und zu wes­sen Las­ten die Ka­pi­tal­er­trag­steuer ein­zu­be­hal­ten und ab­zuführen ist. Bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten sind dies die an ihr be­tei­lig­ten Mit­un­ter­neh­mer.

Hierfür spricht auch, dass sich die Norm auf die ge­samte fest­zu­set­zende Ein­kom­men- oder Körper­schaft­steuer be­zieht. Diese Vor­aus­set­zung ist auf Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten nicht an­wend­bar, da diese nicht ein­kom­men­steu­er­pflich­tig sind. Diese Aus­le­gung ent­spricht auch dem Sinn und Zweck des Ge­set­zes, wo­nach ein dau­ern­der Zins­nach­teil von Un­ter­neh­men, die auf­grund der Art ih­rer Ge­schäfte auf Dauer we­ni­ger Steuer zu zah­len ha­ben, als ih­nen in Ge­stalt des Zins­ab­schlags auf die Wert­pa­pie­rerträge als Vor­aus­zah­lun­gen ab­ge­zo­gen wird, ver­mie­den wer­den soll.

So­weit das Ge­setz in § 44a Abs. 4a und 8a EStG Son­der­re­ge­lun­gen für Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten enthält, steht dies dem Er­geb­nis nicht ent­ge­gen. Diese Vor­schrif­ten fin­gie­ren den Ein­tritt ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft in die Po­si­tion des Gläubi­gers, was überflüssig wäre, wenn Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten oh­ne­hin als Gläubi­ger von Ka­pi­tal­erträgen i.S.v. § 44a EStG ver­stan­den würden.

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