Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtiger Kapitän. Er übte seine Tätigkeit im Streitjahr 2012 auf einem auf den Bahamas registrierten Seeschiff aus. Der Arbeitgeber hatte seinen Sitz auf Zypern. Nach dem Recht Zyperns ist die Heuer für die Tätigkeit an Bord von Schiffen, die auf Zypern registriert sind, für unbeschränkt wie für beschränkt steuerpflichtige Seeleute grundsätzlich steuerfrei. Ist das Schiff - wie hier - nicht auf Zypern registriert, werden nur beschränkt steuerpflichtige Seeleute mit ihrer Heuer auf Zypern nicht besteuert, während auf Zypern unbeschränkt steuerpflichtige Personen mit diesen Vergütungen steuerpflichtig sind.
Das beklagte Finanzamt war der Ansicht, das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers stehe Deutschland zu. Zwar seien die Einkünfte des Klägers nach dem DBA Zypern nur von Zypern zu besteuern. Allerdings ergebe sich das deutsche Besteuerungsrecht aus § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG.
Das FG wies die gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 gerichtete Klage ab. Allerdings wurde die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az.: I R 28/19 anhängig.
Die Gründe:
Das Besteuerungsrecht Deutschlands ergibt sich aus § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG.
Zwar werden nach der im Streitjahr 2012 geltenden Fassung von Art. 14 Abs. 4 des DBA Zypern i.V.m. der entsprechenden Protokollerklärung Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffes im internationalen Verkehr ausgeübte unselbständige Arbeit nur in dem Vertragsstaat besteuert, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens, d.h. des Arbeitgebers, befindet. Die Einkünfte des Klägers waren danach entsprechend Art. 22 Abs. 2 DBA Zypern in Deutschland nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.
Allerdings sieht § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG zur Vermeidung sog. weißer Einkünfte vor, dass ungeachtet der abkommensrechtlichen Freistellung eine Besteuerung im Inland erfolgen kann, wenn die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht aufgrund ihres Wohnsitzes unbeschränkt steuerpflichtig ist. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt: Nach zypriotischem Recht ist die Heuer für die Tätigkeit auf in Zypern registrierten Schiffen steuerfrei, während die Tätigkeit auf nicht in Zypern registrierten Schiffen, im Streitfall auf den Bahamas, nur bei beschränkt steuerpflichtigen Seeleuten nicht besteuert wird.
In rechtlicher Hinsicht bestand das Problem, dass die Überprüfung der Verfassungswidrigkeit von § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG auf Vorlage des 1. Senat des BFH (vom 20.8.2014 - I R 86/13) dem BVerfG vorliegt (2 BvL 21/14). Insoweit ist der angegriffene Bescheid während des Verfahrens gem. § 165 AO für vorläufig erklärt worden. Ansonsten stritten die Beteiligten um die Unionsrechtswidrigkeit der zypriotischen Regelung, die zwischen der Schiffsregistrierung in Zypern und außerhalb Zyperns differenziert, als Vorfrage für die Anwendung von § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG. Der erkennende 6. Senat hat die Unionsrechtswidrigkeit der zypriotischen Regelung verneint, aber die Revision zugelassen.
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