Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist im Bereich der Vermietung von LED-Beleuchtungsanlagen an Unternehmen tätig. Sie ist ausschließliche Lizenznehmerin bezüglich der deutschen Wortmarke "Deutsche Lichtmiete". Die Beklagte bietet ebenfalls LED-Beleuchtungsanlagen an. Sie verwendete i.R. ihres Internetauftritts den Begriff "Lichtmiete" für ein Mietmodell für Straßenbeleuchtungen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die angegriffene Verwendung des Zeichens "Lichtmiete" die Klagemarken und ihr Unternehmenskennzeichen verletze. Es handele sich um ein Kunstwort mit eigenschöpferischem Gehalt und stehe nicht - entgegen der Ansicht der Beklagten - für gängige Dienstleistungen im Bereich von Beleuchtungskonzepten. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Unterlassung der Verwendung des Begriffs "Lichtmiete" durch die Beklagte.
Das LG gab der Klage statt.
Die Gründe:
Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen Verletzung der Wortmarke "Deutsche Lichtmiete" gegen die Beklagte gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG zu.
Die angegriffenen Verletzungsformen stellen eine markenmäßige Benutzung des Zeichens "Lichtmiete" dar. Dies setzt voraus, dass die beanstandete Bezeichnung i.R.d. Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient. Bei "Lichtmiete" handelt es sich um ein Fantasiewort, das keine unmittelbar erkennbare Bedeutung hat, da man Licht nicht mieten kann. Es bedarf somit weiterer Gedankenschritte, um zu der Vermietung von Beleuchtungsanlagen zu kommen.
Weiterhin spricht eine blickfangmäßige Herausstellung oder die Verwendung eines Zeichens i.R.d. Produktkennzeichnung für eine markenmäßige Verwendung. Dies ist hier der Fall. Der Begriff "Lichtmiete" ist in Deutschland auch nicht bereits vor der angegriffenen Verletzungshandlung in einem Maße beschreibend für die Vermietung von Beleuchtungsanlagen verwendet worden, dass hierdurch das Verkehrsverständnis im Sinne eines beschreibenden Begriffsinhalts geprägt worden sein könnte.
Auf die Schutzschranke von § 23 Nr. 2 MarkenG kann sich die Beklagte nicht berufen. Diese Vorschrift privilegiert die Benutzung beschriebener Angaben über Merkmale der Ware oder Dienstleistung, sie gestattet jedoch nicht die Verwendung von kennzeichnungskräftigen Marken Dritter. Von einer rein beschreibenden Verwendung des Zeichens "Lichtmiete" kann aufgrund des Vorstehenden nicht ausgegangen werden.
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Der Begriff "Lichtmiete" ist keine verbreitete Beschreibung der Vermietung von LED-Beleuchtungsanlagen und darf somit lediglich von der Lizenznehmerin des Begriffs verwendet werden und stellt bei markenmäßiger Verwendung durch andere eine Verletzung des Rechts der Lizenznehmerhin an dem Begriff "Lichtmiete" dar.