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Der Brexit und damit zollrechtliche Änderungen kommen - trotz Corona

Die CO­VID-19-Pan­de­mie hat die Welt und Eu­ropa fest im Griff. Sor­gen über eine zweite Welle des Vi­rus oder eine be­vor­ste­hende In­sol­venz­welle be­schränken den Blick auf an­dere drin­gend er­for­der­li­che po­li­ti­sche Ent­schei­dun­gen und Abläufe. Es scheint, dass die nicht zu un­ter­schätzen­den wirt­schaft­li­chen Her­aus­for­de­run­gen des sog. Brexit, die mit dem Ab­lauf der Überg­angs­phase An­fang 2021 auf­kom­men wer­den, auf­grund der Pan­de­mie in den Hin­ter­grund gerückt sind.

Das Ver­ei­nigte König­reich (VK) ist am 1.2.2020 aus der Eu­ropäischen Union (EU) aus­ge­tre­ten, be­fin­det sich je­doch seit­dem in ei­ner Überg­angs­phase, wel­che zum 1.1.2021 aus­lau­fen wird. In die­sem Überg­angs­zeit­raum wird das VK weit­ge­hend so be­han­delt, als wäre es ein EU-Mit­glied­staat. Da je­doch am 1.7.2020 die letzte Ent­schei­dungs­frist über eine mögli­che Verlänge­rung die­ses Überg­angs­zeit­rau­mes nicht wahr­ge­nom­men wurde, wird das VK ab 1.1.2021 aus EU-Sicht ein Dritt­land und vom Bin­nen­markt so­wie der Zoll­union aus­ge­schlos­sen sein.
 
Der Aus­tritt des VK aus der EU wird un­abhängig vom Ver­lauf der wei­te­ren Ver­hand­lun­gen zwi­schen der EU und dem VK, zu vor­her nicht da­ge­we­se­nen Hemm­nis­sen des wirt­schaft­li­chen Aus­tauschs von Wa­ren und Dienst­leis­tun­gen so­wie der grenzüber­schrei­ten­den Mo­bi­lität i. S. d. Per­so­nen- und Ka­pi­tal­ver­kehrs­frei­heit führen. Die Ver­hand­lun­gen über ein ge­mein­sa­mes Frei­han­dels­ab­kom­men zur Frage ob und un­ter wel­chen Be­din­gun­gen Zölle er­ho­ben wer­den, lau­fen zwar ak­tu­ell, ein zeit­na­hes Er­geb­nis scheint je­doch un­wahr­schein­lich.
 
Ei­nes ist je­doch si­cher: Auch wenn eine Frei­han­dels­zone zwi­schen der EU und dem VK ein­ge­rich­tet wer­den könnte, er­folgt den­noch ein Aus­schluss des VK von al­len bis­he­ri­gen Übe­reinkünf­ten mit der EU. Da­mit wird al­ler Vor­aus­sicht nach bei Ab­lauf der Überg­angs­frist zum 1.1.2021 die Zoll­ab­fer­ti­gung ge­ne­rell ver­pflich­tend, was mit einem deut­li­chen  ad­mi­nis­tra­ti­ven Mehr­auf­wand ein­her­geht. Es wer­den al­lein im VK bis zu 200 Mio. zusätz­li­che Zol­lan­mel­dun­gen er­war­tet. Die Frage, ob das Zoll-IT-Sys­tem zur Ab­wick­lung die­ser Masse in der Lage ist, treibt viele Un­ter­neh­men schon jetzt um.

Was ändert sich ab dem 1.1.2021?
 
Für die Han­dels­be­zie­hun­gen zwi­schen Un­ter­neh­men der EU und des VK sind ge­ne­rell fol­gende Ände­run­gen zu be­ach­ten:

  • Für Un­ter­neh­men, die bis­her aus­schließlich in­ner­halb der EU agiert ha­ben, wird für die Aus­fuhr als auch die Ein­fuhr von und in das VK eine Re­gis­trie­rung bei den Zoll­behörden er­for­der­lich. Eine EORI-Nr. ist zu be­an­tra­gen (Eco­no­mic Ope­ra­tor Re­gis­tra­tion and Iden­ti­fi­ca­tion Num­ber).
  • Durch den EU-Aus­tritt erlöschen alle ver­brauch­steu­er­recht­li­chen Er­laub­nisse und Zu­las­sun­gen aus dem VK. Der Ver­sand von ver­brauch­steu­er­pflich­ti­gen Wa­ren ist zukünf­tig als zoll­recht­li­che Ein­fuhr oder Aus­fuhr zu be­han­deln. Darüber hin­aus sind ab dem Aus­tritt alle Wirt­schafts­be­tei­lig­ten des VK nicht mehr für die Teil­nahme am IT-Ver­fah­ren EMCS (Ex­cise Mo­ve­ment and Con­trol Sys­tem) qua­li­fi­ziert.
  • Vor­ma­te­ria­lien aus dem VK wer­den künf­tig zu Vor­ma­te­ria­len ohne Ur­sprung (VoU). Dies kann bei in der EU her­ge­stell­ten Wa­ren zu einem Ver­lust des Präfe­renzur­sprungs „EU“ führen, wenn bri­ti­sches Vor­ma­te­rial zu de­ren Her­stel­lung ver­wen­det wird. Im Zuge des­sen können auch da­mit ein­her­ge­hende Zoll­vergüns­ti­gun­gen nicht mehr be­an­sprucht wer­den.

Hinweis

Gemäß dem „Pro­to­koll zu Ir­land und Nord­ir­land“ wer­den im Ge­gen­satz zum Rest des VK für Nord­ir­land in einem be­fris­te­ten Zeit­rah­men von vor­erst vier Jah­ren nach wie vor der Zoll­ko­dex der Union und wei­tere Uni­ons­vor­schrif­ten, die Wa­ren be­tref­fen.

Bei der Aus­fuhr von Wa­ren aus der EU in das VK gilt fol­gen­des: 

Der Kos­ten- und Zeit­auf­wand wird durch die Ver­pflich­tung zur Ab­gabe von Aus­fuhr­an­mel­dun­gen und ggf. Be­an­tra­gung von Aus­fuhr­ge­neh­mi­gun­gen für sen­si­ble Güter so­wie durch die Ein­schal­tung von Dienst­leis­tern oder die An­schaf­fung von Zoll­soft­ware für die elek­tro­ni­sche Ab­wick­lung an­stei­gen. Da Aus­fuhr­lie­fe­run­gen in das VK ab dem Aus­tritt nicht mehr der in der EU har­mo­ni­sier­ten Ex­port­kon­trolle und dem Em­bar­go­recht un­ter­lie­gen, sind Aus­fuh­ren künf­tig nicht mehr als „Ver­brin­gung“ an­zu­se­hen und können ge­neh­mi­gungs­pflich­tig wer­den.

Auf Sei­ten des VK wird dem­ge­genüber eine Ein­fuhr­ab­fer­ti­gung statt­fin­den, wo­durch grundsätz­lich Ein­fuhr­ab­ga­ben aus­gelöst wer­den.

Bei der Ein­fuhr von Wa­ren vom VK in die EU ist fol­gen­des zu be­ach­ten:

  • Es ent­steht ein zeit­li­cher Mehr­auf­wand durch die Zoll­ab­fer­ti­gung.
  • Wa­ren, die aus dem VK be­zo­gen wer­den, ver­teu­ern sich un­ter Umständen je nach ver­ein­bar­ter Lie­fer­kon­di­tion, da künf­tig Zölle zu er­he­ben sind.
  • Je nach Wa­ren­art können bei der Ein­fuhr von Wa­ren zusätz­li­che Li­zen­zen, Nach­weise oder Zer­ti­fi­kate not­wen­dig wer­den.

Der Brexit wird ein­tre­ten und er wird weit­rei­chende Verände­run­gen mit sich brin­gen. Zu­sam­men­fas­send lässt sich fest­hal­ten, dass sich alle be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men auf Zölle, Verzöge­run­gen in den Lie­fer­ket­ten, da­mit ver­bun­de­nen büro­kra­ti­schen Mehr­auf­wand und so­mit auf um­fas­sende Ände­run­gen der Pro­zesse ein­stel­len müssen.

Es gilt, sich da­her spätes­tens jetzt vor­zu­be­rei­ten:

  • Un­ter­neh­men soll­ten überprüfen, ob sie aus zoll­recht­li­cher Sicht - for­mal, per­so­nell und ggf. tech­ni­sch - für den Brexit gerüstet sind.
  • Um ei­ner Einbuße von Zoll­vergüns­ti­gun­gen durch den Ver­lust der EU-Präfe­renzur­sprungs­ei­gen­schaft ent­ge­gen zu wir­ken, sind die Lie­fer­ket­ten neu zu be­wer­ten. Re­gelmäßig, nicht nur anläss­lich des Brex­its, soll­ten alle Abläufe in Zu­sam­men­hang mit dem Präfe­renzur­sprung geprüft wer­den. Dazu zählt auch die Frage, ob ggf. An­pas­sun­gen von be­reits be­ste­hen­den Verträgen, in de­nen ein be­stimm­ter Präfe­renzur­sprung ga­ran­tiert wurde, er­for­der­lich sind.
  • Im Rah­men der Kos­ten­kal­ku­la­tion müssen ggf. an­fal­lende Mehr­kos­ten, her­vor­ge­ru­fen u. a. durch die neuen Dritt­lands-Zollsätze, berück­sich­tigt, ggf. Verträge an­ge­passt und neue Preis­ver­hand­lun­gen geführt wer­den, was eben­falls, los­gelöst vom Brexit, einem re­gelmäßigen Mo­ni­to­ring un­ter­lie­gen sollte.
  • Die Ak­tua­li­sie­rung oder Be­an­tra­gung von zoll­recht­li­chen Be­wil­li­gun­gen sollte vor­ge­nom­men wer­den. Mit dem Sta­tus ei­nes Zu­ge­las­se­nen Wirt­schafts­be­tei­lig­ten - Aut­ho­ri­sed Eco­no­mic Ope­ra­tor (AEO) - können bspw. die Abläufe bei der Ein- als auch Aus­fuhr von Dritt­lands­wa­ren er­heb­lich ver­ein­facht wer­den.
  • Un­ter­neh­men, die sich zum ers­ten Mal mit zoll­re­le­van­ten The­men be­schäfti­gen müssen, kann hel­fen, ge­rade in der Um­stel­lungs- und An­fangs­phase ex­terne Un­terstützung in An­spruch zu neh­men.

Überg­rei­fend ra­ten wir al­len Be­trof­fe­nen drin­gend, die Si­tua­tion auf kei­nen Fall zu un­ter­schätzen und ob­wohl der Überg­angs­zeit­raum noch bis Ende 2020 läuft, nicht mit den Vor­be­rei­tun­gen zu war­ten, son­dern schnellstmöglich ak­tiv zu wer­den.

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