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Der Fiskus zahlt die Zeche mit - Zusatzkosten bei einer Schenkung

Wer an­de­ren eine Freude macht, be­kommt selbst viel Freude zurück. Doch auch der Fis­kus freut sich mit, wenn die Schen­kung groß ge­nug ausfällt. Wer­den nämlich die schen­kung­steu­er­li­chen Frei­beträge, die je nach Ver­wandt­schafts­verhält­nis va­ri­ie­ren, über­schrit­ten, fällt Schen­kung­steuer an. Doch was ist mit den Kos­ten, die im Rah­men ei­ner Schen­kung oft­mals zusätz­lich an­fal­len? Etwa die Kos­ten, die bei ei­ner Grundstücks­schen­kung anläss­lich des Gangs zum No­tar an­fal­len, oder even­tu­elle Steu­er­be­ra­tungs- und Rechts­an­walts­kos­ten? Bei Erb­schaf­ten ist ein­deu­tig ge­setz­lich ge­re­gelt, wie mit die­sen Kos­ten zu ver­fah­ren ist. Da­ge­gen schweigt das Erb­schaft- und Schen­kung­steu­er­ge­setz bei Zu­wen­dun­gen un­ter Le­ben­den. Nun hat sich der Fis­kus in einem Er­lass vom 16.3.2012 zur schen­kung­steu­er­li­chen Be­hand­lung die­ser Er­werbs­ne­ben­kos­ten geäußert.
Die Länder­fi­nanz­ver­wal­tun­gen stel­len fest, dass es sich bei den all­ge­mei­nen Er­werbs­ne­ben­kos­ten (z. B. Kos­ten für No­tar oder Han­dels­re­gis­ter) um Fol­ge­kos­ten der Schen­kung han­delt. Wer­den diese vom Be­schenk­ten ge­tra­gen, sind sie voll ab­zugsfähig und min­dern die steu­er­li­che Be­mes­sungs­grund­lage. Trägt der Schen­ker die Kos­ten, kommt ein Ab­zug im Er­geb­nis nicht in Be­tracht.
Fal­len im Vor­feld der Schen­kung Steu­er­be­ra­tungs- oder Rechts­be­ra­tungs­kos­ten an, ste­hen diese nicht in un­mit­tel­ba­rem Zu­sam­men­hang mit dem ge­schenk­ten Vermögen. Des­halb können sie nicht ab­ge­zo­gen wer­den. Über­nimmt der Schen­ker diese Kos­ten, kann es sich so­gar um eine zusätz­li­che (schen­kung­steu­er­pflich­tige) Be­rei­che­rung han­deln, wenn ei­gent­lich der Be­schenkte die Kos­ten hätte tra­gen müssen.
Die Kos­ten des Be­schenk­ten für die Er­stel­lung der Schen­kung­steu­er­erklärung sind da­ge­gen in vol­lem Um­fang steu­er­lich ab­zugsfähig. Wird ein Rechts­be­helfs­ver­fah­ren oder ein fi­nanz­ge­richt­li­ches Ver­fah­ren er­for­der­lich, können die ent­spre­chen­den Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten zur Ab­wehr der Ent­rich­tung der ei­ge­nen Schen­kung­steuer al­ler­dings nicht steu­er­min­dernd gel­tend ge­macht wer­den. Wer­den diese Auf­wen­dun­gen vom Schen­ker ge­tra­gen, han­delt es sich auch hier um eine zusätz­li­che Schen­kung.
Die Gut­ach­ter­kos­ten für die Be­wer­tung von Un­ter­neh­mens­vermögen und Grundstücken können in vol­lem Um­fang ab­ge­zo­gen wer­den, wenn sie im Rah­men der Ver­pflich­tung zur Ab­gabe der Fest­stel­lungs­erklärung an­ge­fal­len sind. Die Fi­nanz­ver­wal­tung löst diese im Gel­tungs­be­reich des neuen ErbStG seit 2009 un­geklärte Rechts­frage also zu Guns­ten des Steu­er­pflich­ti­gen. Dies gilt wie­derum nicht, wenn diese Kos­ten erst in einem sich an­schließen­den Rechts­be­helfs­ver­fah­ren oder einem fi­nanz­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren an­ge­fal­len sind. Wer­den diese Kos­ten vom Schen­ker ge­tra­gen, han­delt es sich um eine zusätz­li­che Zu­wen­dung.
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