Der Sachverhalt:
In den beiden zugrunde liegenden Verfahren hatten die Kläger mit den jeweiligen Finanzämtern darüber gestritten, ob in ihren Fällen die Voraussetzungen für einen Steuererlass vorlagen. In dem Verfahren Az.: I R 52/14 war die Klägerin eine GmbH, die bis zum Streitjahr 2004 erhebliche Verbindlichkeiten angehäuft hatte. Im Verfahren Az.: X R 38/15 hatte der Kläger im Streitjahr 2006 Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Allerdings ging der BFH in den Revisionsurteilen auf die Frage der Steuererlasse nicht ein. Da die Anordnung des BMF (BMF-Schreiben vom 27.4.2017) gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt, dürfen Gerichte den sog. Sanierungserlass auch in Altfällen nicht anwenden.
Der Große Senat des BFH hatte den sog. Sanierungserlass mit Beschluss vom 28.11.2016 (Az.: GrS 1/15) verworfen, weil er gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. Das BMF hat die Finanzämter daraufhin angewiesen, den sog. Sanierungserlass in allen Fällen, in denen die an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis (einschließlich) 8.2.2017 (Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats) endgültig auf ihre Forderungen verzichtet haben, gleichwohl weiterhin uneingeschränkt anzuwenden (BMF-Schreiben vom 27.4.2017, BStBl I 2017, 741). Diese Anordnung des BMF verstößt allerdings in gleicher Weise gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung wie der sog. Sanierungserlass selbst. Eine solche Regelung hätte nämlich nur der Gesetzgeber treffen können.
Hintergrund:
Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.6.2017 (BGBl I 2017, 2074, BStBl I 2017, 1202) sind inzwischen antragsgebundene Steuerbefreiungstatbestände für Sanierungsgewinne geschaffen worden (§ 3a EStG und § 7b GewStG). Diese Bestimmungen finden auf Altfälle keine Anwendung.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext von AZ.: I R 52/14 zu kommen, klicken Sie bitte hier.
- Um direkt zum Volltext von Az.: X R 38/15 zu kommen, klicken Sie bitte hier.