Der Sachverhalt:
Für die Designinhaberin ist bei dem Deutschen Patent- und Markenamt seit dem 16.7.2008 das Design Nr. 40 2008 001 032-0001 als Einzeldesign eingetragen. Dafür sind sieben Abbildungen von Sporthelmen als Schwarz-Weiß-Fotos hinterlegt. Für das Design sind folgende Erzeugnisse angegeben: Augenschutzschirme, Helmschirme, Helmvisier für Kopfbedeckungen, Kopfbedeckungen, Schutzhelme. Der Anmeldung war zur Erläuterung der Wiedergabe eine Beschreibung eines "Kinderhelms für Reiten, Ski und Radfahren" beigefügt. Dort ist u.a. angegeben, dass der Helm formal aus vier Helmschalen bestehe und in verschiedenen Größen mit wechselbaren Schirm-, bzw. Schildteilen und zum Beispiel Zusatzteilen wie einem Reiterknopf als Reit-beziehungsweise Skihelm oder Radhelm mit entsprechenden Farben und Grafikelementen ausgelegt sei.
Die Antragstellerin beantragte am 20.2.2014 die Feststellung der Nichtigkeit dieses Designs mit der Begründung, ihm fehle die Schutzfähigkeit, weil es keinen einheitlichen Schutzgegenstand erkennen lasse. Das Deutsche Patent- und Markenamt wies diesen Antrag zurück. Das BPatG wies die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin zurück. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hob der BGH den Beschluss des BPatG auf und verwies die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.
Die Gründe:
Die Beurteilung des BPatG, das eingetragene Design sei nicht nichtig, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Ein Design ist u.a. dann nichtig, wenn in der Anmeldung nicht die Erscheinungsform "eines" Erzeugnisses wiedergegeben wird, weil sich dann der Gegenstand des Designschutzes nicht bestimmen lässt. Die Rechtsbeschwerde wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des BPatG, die der Anmeldung beigefügten Darstellungen ließen ein einziges Erzeugnis erkennen. Die sieben hinterlegten Abbildungen zeigen unterschiedliche Merkmale der Erscheinungsform eines Helms. Danach bestehen Unterschiede in den Farbkontrasten und Dekorausgestaltungen.
Das BPatG hat angenommen, die in den hinterlegten Darstellungen offenbarte Gestaltung eines Helms in unterschiedlichen Ausführungsformen lege eine Auslegung nahe, wonach der Schutzgegenstand des Designs unter Außerachtlassung der Abweichungen in den Darstellungen durch die Schnittmenge der übereinstimmenden Merkmale der unterschiedlichen Abbildungen definiert werde. Danach offenbare das Design trotz aller Abweichungen im Einzelnen eine übereinstimmend ausgestaltete Helmschale und damit dieselbe Grundform eines Helms. Alle Abbildungen zeigten, dass die Schale aus zwei jeweils gleich großen Außenseiten und einem breiteren mittleren Element gebildet sei. Das Mittelteil bestehe seinerseits aus zwei Teilen und einer quer verlaufenden Trennung, wobei der vordere Helmmittelteil sich heraushebe und ein Belüftungspolster bilde.
Zeigen mehrere Darstellungen eines im Wege der Einzelanmeldung angemeldeten Designs verschiedene Ausführungsformen eines Erzeugnisses mit unterschiedlichen Merkmalen der Erscheinungsform dieses Erzeugnisses (hier: unterschiedliche Beriemung, Ausstattung mit oder ohne Reiterknopf, verschiedene Farben, Farbkontraste, Dekore), geben sie nicht die Erscheinungsform "eines" Erzeugnisses sichtbar wieder. Das Design lässt in diesem Fall keinen einheitlichen Schutzgegenstand i.S.v. § 1 Nr. 1 DesignG erkennen und ist deshalb nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 DesignG nichtig. Wird vom Designinhaber für die abweichenden Merkmale Designschutz beansprucht, ist es nicht zulässig, einen einheitlichen Schutzgegenstand auf Grundlage der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale zu ermitteln. Für die Zusammenfassung unterschiedlicher Ausführungsformen eines Erzeugnisses bietet § 12 Abs. 1 Satz 1 DesignG die Möglichkeit einer Sammelanmeldung mehrerer Designs. Danach konnte der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Designs mit der vom BPatG gegebenen Begründung nicht zurückgewiesen werden.
Linkhinweis:
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