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Rechtsberatung

Deutscher Corporate Governance Kodex 2020

Der Deut­sche Cor­po­rate Go­ver­nance Ko­dex 2020 ist am 20.3.2020 in Kraft ge­tre­ten und löst die vor­ge­hende Fas­sung aus 2017 ab.

Aktueller Stand

Die Re­gie­rungs­kom­mis­sion Deut­scher Cor­po­rate Go­ver­nance Ko­dex hat am 23.1.2020 beim Bun­des­mi­nis­te­rium der Jus­tiz und für Ver­brau­cher­schutz die am 16.12.2019 be­schlos­sene Neu­fas­sung des Deut­schen Cor­po­rate Go­ver­nance Ko­dex (DCGK 2020) zur Prüfung und Veröff­ent­li­chung ein­ge­reicht.

Deutscher Corporate Governance Kodex neu gefasst© Unsplash

Mit der Veröff­ent­li­chung durch das Mi­nis­te­rium im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger ist DCGK 2020 am 20.3.2020 in Kraft ge­tre­ten und hat den bis da­hin gülti­gen Ko­dex in der Fas­sung vom 7.2.2017 (DCGK 2017) ab­gelöst.

Die Re­gie­rungs­kom­mis­sion hatte be­reits am 22.5.2019 einen Ko­de­xent­wurf veröff­ent­licht, des­sen Fi­na­li­sie­rung in Abhängig­keit zum In­kraft­tre­ten des ARUG II am 1.1.2020 zurück­ge­stellt wurde, um hier­aus re­le­vante Ände­run­gen des Ak­ti­en­ge­set­zes in der Neu­fas­sung des Ko­dex berück­sich­ti­gen zu können. Letzt­end­lich er­folg­ten in der Neu­fas­sung je­doch nur re­dak­tio­nelle Ände­run­gen und Kürzun­gen, ohne dass ma­te­ri­elle An­pas­sun­gen ge­genüber dem Ko­de­xent­wurf vor­zu­neh­men wa­ren.

Hin­weis: Grund­lage für die Ent­spre­chens­erklärung bil­det bis zum In­kraft­tre­ten des DCGK 2020 die Ko­dex-Fas­sung vom 7.2.2017. Da die Ent­spre­chens­erklärung je­doch nicht dy­na­mi­sch auf die je­weils ak­tu­elle Fas­sung des Ko­dex ver­weist, müssen sich Un­ter­neh­men nach dem In­kraft­tre­ten des DCGK 2020 ent­schei­den, ob sie bis zur Ab­gabe der tur­nusmäßigen Ent­spre­chens­erklärung die alte Fas­sung an­wen­den oder aber eine vor­zei­tige Ent­spre­chens­erklärung hin­sicht­lich der An­wen­dung des DCGK 2020 ab­ge­ben. Un­ter­neh­men soll­ten sich da­her be­reits heute mit den in­halt­li­chen Neue­run­gen ge­genüber dem DCGK 2017 ver­traut ma­chen.

Überblick zu inhaltlichen Neuerungen

We­sent­li­che Neue­run­gen ge­genüber dem DCGK 2017 be­tref­fen ins­be­son­dere die Kon­kre­ti­sie­rung von An­for­de­run­gen an die Un­abhängig­keit von An­teils­eig­nern im Auf­sichts­rat, die Neu­fas­sung der Emp­feh­lun­gen zur Vor­stands­vergütung so­wie die Ver­ein­fa­chung der Be­richt­er­stat­tung über die Cor­po­rate Go­ver­nance. Darüber hin­aus sol­len die Neu­glie­de­rung des Ko­dex, die Ver­wen­dung ei­ner ein­fa­che­ren Sprache un­ter Kürzung des Tex­tes so­wie die Einführung von Grundsätzen zur In­for­ma­tion über die we­sent­li­chen recht­li­chen Vor­ga­ben für ver­ant­wor­tungs­volle Un­ter­neh­mensführung zu einem bes­se­ren Verständ­nis und höherer Ak­zep­tanz führen. Hier­bei ist erklärtes Ziel, den in­ter­na­tio­na­len Stan­dards zu ent­spre­chen.

  • Un­abhängig­keit von An­teils­eig­nern im Auf­sichts­rat

Bis­lang hat der Ko­dex dar­auf ver­zich­tet, eine po­si­tive oder ne­ga­tive De­fi­ni­tion der Un-abhängig­keit von Auf­sichts­rats­mit­glie­dern so­wie Kri­te­rien für die Be­ur­tei­lung der Unab-hängig­keit fest­zu­le­gen. Der DCGK 2020 enthält nun­mehr einen Ka­ta­log an In­di­ka­to­ren für die (feh­lende) Un­abhängig­keit von An­teils­eig­ner­ver­tre­tern im Auf­sichts­rat (Emp­feh­lung C.7 DCGK 2020), der als Hil­fe­stel­lung bei der Ein­schätzung hierüber die­nen soll. Zu berück­sich­ti­gen ist etwa eine Mit­glied­schaft im Vor­stand in den letz­ten zwei Jah­ren vor der Wahl oder eine mehr als zwölf Jahre be­ste­hende Zu­gehörig­keit zum Auf­sichts­rat.

  • Emp­feh­lun­gen zur Vor­stands­vergütung

Ein wei­te­rer Schwer­punkt des DCGK 2020 liegt in der Neu­fas­sung der Emp­feh­lun­gen zur Vergütung von Vor­stands­mit­glie­dern. Künf­tig hat der Auf­sichts­rat ein kla­res und verständ­li­ches Sys­tem zur Vergütung der Vor­stands­mit­glie­der zu be­schließen und auf des­sen Ba­sis die kon­krete Vergütung der ein­zel­nen Vor­stands­mit­glie­der zu be­stim­men (Grund­satz 23 DCGK 2020). Vor­ge­se­hen ist die Fest­le­gung ei­ner Ziel-Ge­samt­vergütung, die alle fi­xen und va­ria­blen leis­tungs­abhängi­gen Vergütungs­ele­mente um­fasst und bei hun­dert­pro­zen­ti­ger Ziel­er­rei­chung gewährt wird. Die va­ria­blen Vergütun­gen wer­den als we­sent­li­cher ma­te­ri­el­ler An­reiz ge­se­hen, um die Ziele der Ge­schäfts­po­li­tik zu ver­fol­gen. Hier­bei emp­fiehlt der DCGK 2020, dass der An­teil der lang­fris­tig va­ria­blen Vergütungs­be­stand­teile den An­teil der kurz­fris­tig va­ria­blen Vergütungs­be­stand­teile über­steigt. Darüber hin­aus sol­len die gewähr­ten va­ria­blen Vergütungs­beträge über­wie­gend in Ak­tien der Ge­sell­schaft an­ge­legt oder ent­spre­chend ak­ti­en­ba­siert gewährt wer­den. Der DCGK 2020 emp­fiehlt zu­dem, die Ge­samt­vergütung durch eine Ma­xi­mal­vergütung (Cap) zu be­schränken. Ins­ge­samt sol­len Ziel- und Ma­xi­mal­vergütung des Vor­stands im Ver­gleich zur Vergütung der Führungskräfte und der Be­leg­schaft ver­mit­tel­bar sein und auch der Öff­ent­lich­keit erklärt wer­den können.

  • Vergütungs­be­richt­er­stat­tung

Durch das ARUG II wur­den in § 162 AktG weit­rei­chende Vor­ga­ben für die jähr­li­che Er­stel­lung ei­nes Vergütungs­be­richts hin­sicht­lich der den Vor­stands- und Auf­sichts­rats­mit­glie­dern gewähr­ten und ge­schul­de­ten Vergütun­gen ge­schaf­fen, die u. a. eine in­di­vi­dua­li­sierte Dar­stel­lung al­ler fes­ten und va­ria­blen Vergütungs­be­stand­teile vor­se­hen. Der DCGK 2020 ver­zich­tet nun­mehr auf ei­gene in­halt­li­che Emp­feh­lun­gen zur Be­richt­er­stat­tung über die Vor­stands- und Auf­sichts­rats­vergütung ein­schließlich der Mus­ter­ta­bel­len zu Ziff. 4.2.5 Abs. 3 DCGK 2017, weil die Re­gie­rungs­kom­mis­sion die ak­ti­en­recht­li­che Nor­mie­rung für hin­rei­chend aus­sa­gekräftig er­ach­tet (Grund­satz 25 DCGK 2020 und Begründung hierzu). Auch sieht sie kei­nen Be­darf, Emp­feh­lun­gen zum For­mat der Be­richt­er­stat­tung zu ent­wi­ckeln und ver­weist in­so­weit auf die von der EU-Kom­mis­sion nach Art. 9b Abs. 6 der 2. ARRL noch zu er­las­sen­den Leit­li­nien zum Vergütungs­be­richt.

Hin­weis: Die Pflicht zur Auf­stel­lung ei­nes den An­for­de­run­gen des § 162 AktG genügen­den Vergütungs­be­richts gilt erst­mals für Ge­schäfts­jahre, die nach dem 31.12.2020 be­gin­nen (§ 26j Abs. 2 Satz 1 EGAktG). Zu er­war­ten ist, dass der DCGK 2020 vor die­sem Zeit­punkt in Kraft tre­ten wird. Dies kann dazu führen, dass eine Vergütungs­be­richt­er­stat­tung we­der nach ak­ti­en­recht­li­chen Vor­schrif­ten noch nach dem DCGK zu er­fol­gen hat, weil § 162 AktG noch nicht an­zu­wen­den ist, die Ent­spre­chens­erklärung hin­sicht­lich des DCGK 2020 aber be­reits ab­ge­ge­ben wurde. Die Re­gie­rungs­kom­mis­sion sieht in ih­rer Pres­se­mit­tei­lung vom 23.1.2020 die Un­ter­neh­men in der Ver­ant­wor­tung, in die­sem Fall sach­ge­recht über die Vor­stands­vergütung zu be­rich­ten. Um Trans­pa­renzlücken zu ver­mei­den, soll­ten sich Un­ter­neh­men da­her recht­zei­tig Ge­dan­ken über die Vergütungs­be­richt­er­stat­tung für die im Überg­angs­zeit­raum lie­gen­den Ge­schäfts­jahre ma­chen. Zu den­ken ist etwa an die vor­zei­tige An­wen­dung des § 162 AktG.

  • Ver­ein­fa­chung der Be­richt­er­stat­tung über Cor­po­rate Go­ver­nance

Die Neu­fas­sung des Ko­dex sieht in Grund­satz 22 als zen­tra­les In­stru­ment der Cor­po­rate Go­ver­nance Be­richt­er­stat­tung durch Auf­sichts­rat und Vor­stand nun­mehr die Erklärung zur Un­ter­neh­mensführung im La­ge­be­richt nach § 289f HGB vor. Die bis­he­rige Emp­feh­lung zum Cor­po­rate Go­ver­nance Be­richt als ei­genständi­ges Be­richts­in­stru­ment nach Ziff. 3.10 DCGK 2017 wurde ab­ge­schafft, um das Ne­ben­ein­an­der der bei­den In­stru­mente zu­guns­ten ei­ner kla­re­ren Be­richt­er­stat­tung zu be­en­den. Nicht mehr ak­tu­elle Erklärun­gen zur Un­ter­neh­mensführung sol­len künf­tig min­des­tens fünf Jahre lang auf der In­ter­net­seite der Ge­sell­schaft zugäng­lich sein (Emp­feh­lung F.5 DCGK 2020). Fer­ner er­wei­tert der DCGK 2020 die Trans­pa­ren­zemp­feh­lun­gen zur Be­richt­er­stat­tung über Un­ter­neh­mensführungs­prak­ti­ken, wie z. B. im Hin­blick auf die An­gabe, ob und wie eine Selbst­be­ur­tei­lung des Auf­sichts­rats durch­geführt wurde (Emp­feh­lung D.13 DCGK 2020).

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