Dem Vernehmen nach soll die Neufassung jedoch erst nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten EU-Aktionärsrichtlinie (ARUG II) an das dafür zuständige Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz weitergeleitet werden.
Ziel der Kodex-Reform ist insb., den Inhalt des DCGK auf das Wesentliche zu konzentrieren, neu zu gliedern, eine klare und einfachere Sprache zu verwenden, und dadurch für ein besseres Verständnis und eine höhere Akzeptanz zu sorgen.
Die Änderungen der Empfehlungen und Anregungen durch den DCGK betreffen u. a. Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseignerseite, die statt bislang für maximal fünf Jahre künftig nur noch für maximal drei Jahre bestellt werden sollen. Auch wird die Anzahl der Mandate, die Aufsichtsratsmitglieder inne haben dürfen konkret auf maximal zwei beschränkt, falls sie einem geschäftsführenden Organ angehören. Andernfalls können maximal fünf Mandate angenommen werden.
Vorstandsmitglieder sollen bei ihrer Erstbestellung für maximal drei Jahre, statt bislang unter fünf Jahre, bestellt werden können. Der Vorsitz in einem Aufsichtsrat eines konzernfremden Unternehmens soll für Vorstandsmitglieder ausgeschlossen sein. Bislang ist dies mit Zustimmung des eigenen Aufsichtsrats möglich.
In Anpassung an die Vorgaben durch das ARUG II werden zudem die Empfehlungen für die Bemessung der Vorstandsvergütungen neu geregelt. So soll der Aufsichtsrat eine Ziel-Gesamtvergütung und zudem eine Maximal-Gesamtvergütung für Vorstandsmitglieder, jeweils bestehend aus fixen und variablen leistungsabhängigen Vergütungselementen, festlegen. Diese sind durch die Hauptversammlung zu billigen.
Hinweis
Die Regierungskommission weist in ihrer Pressemitteilung vom 22.5.2019 darauf hin, dass es den Unternehmen freisteht, einzelne Empfehlungen und Anregungen des neuen Kodex bereits vor dessen Inkrafttreten im Sinne von Best Practice bereits vorzeitig anzuwenden. Zu diesem Zweck und um den Unternehmen und Kapitalmarktteilnehmern die Möglichkeit zu geben, sich bereits jetzt mit dem Inhalt des neuen DCGK vertraut zu machen, ist dieser unter www.dcgk.de öffentlich zugängig.