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Deutscher Corporate Governance Kodex neu gefasst

Nach­dem der Deut­sche Cor­po­rate Go­ver­nance Ko­dex (DCGK) letzt­mals im Fe­bruar 2017 re­for­miert wurde, be­schloss die zuständige Re­gie­rungs­kom­mis­sion des DCGK un­ter dem Vor­sit­zen­den Prof. Dr. Rolf Non­nen­ma­cher am 9.5.2019 eine neue Fas­sung. Der neue DCGK tritt mit Veröff­ent­li­chung im Bun­des­an­zei­ger in Kraft.

Dem Ver­neh­men nach soll die Neu­fas­sung je­doch erst nach In­kraft­tre­ten des Ge­set­zes zur Um­set­zung der zwei­ten EU-Ak­tionärs­richt­li­nie (ARUG II) an das dafür zuständige Bun­des­mi­nis­te­rium der Jus­tiz und für Ver­brau­cher­schutz wei­ter­ge­lei­tet wer­den.

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Ziel der Ko­dex-Re­form ist insb., den In­halt des DCGK auf das We­sent­li­che zu kon­zen­trie­ren, neu zu glie­dern, eine klare und ein­fa­chere Sprache zu ver­wen­den, und da­durch für ein bes­se­res Verständ­nis und eine höhere Ak­zep­tanz zu sor­gen.

Die Ände­run­gen der Emp­feh­lun­gen und An­re­gun­gen durch den DCGK be­tref­fen u. a. Auf­sichts­rats­mit­glie­der der An­teils­eig­ner­seite, die statt bis­lang für ma­xi­mal fünf Jahre künf­tig nur noch für ma­xi­mal drei Jahre be­stellt wer­den sol­len. Auch wird die An­zahl der Man­date, die Auf­sichts­rats­mit­glie­der inne ha­ben dürfen kon­kret auf ma­xi­mal zwei be­schränkt, falls sie einem ge­schäftsführen­den Or­gan an­gehören. An­dern­falls können ma­xi­mal fünf Man­date an­ge­nom­men wer­den.

Vor­stands­mit­glie­der sol­len bei ih­rer Erst­be­stel­lung für ma­xi­mal drei Jahre, statt bis­lang un­ter fünf Jahre, be­stellt wer­den können. Der Vor­sitz in einem Auf­sichts­rat ei­nes kon­zern­frem­den Un­ter­neh­mens soll für Vor­stands­mit­glie­der aus­ge­schlos­sen sein. Bis­lang ist dies mit Zu­stim­mung des ei­ge­nen Auf­sichts­rats möglich.

In An­pas­sung an die Vor­ga­ben durch das ARUG II wer­den zu­dem die Emp­feh­lun­gen für die Be­mes­sung der Vor­stands­vergütun­gen neu ge­re­gelt. So soll der Auf­sichts­rat eine Ziel-Ge­samt­vergütung und zu­dem eine Ma­xi­mal-Ge­samt­vergütung für Vor­stands­mit­glie­der, je­weils be­ste­hend aus fi­xen und va­ria­blen leis­tungs­abhängi­gen Vergütungs­ele­men­ten, fest­le­gen. Diese sind durch die Haupt­ver­samm­lung zu bil­li­gen.

Hinweis

Die Re­gie­rungs­kom­mis­sion weist in ih­rer Pres­se­mit­tei­lung vom 22.5.2019 dar­auf hin, dass es den Un­ter­neh­men frei­steht, ein­zelne Emp­feh­lun­gen und An­re­gun­gen des neuen Ko­dex be­reits vor des­sen In­kraft­tre­ten im Sinne von Best Prac­tice be­reits vor­zei­tig an­zu­wen­den. Zu die­sem Zweck und um den Un­ter­neh­men und Ka­pi­tal­markt­teil­neh­mern die Möglich­keit zu ge­ben, sich be­reits jetzt mit dem In­halt des neuen DCGK ver­traut zu ma­chen, ist die­ser un­ter www.dcgk.de öff­ent­lich zugängig.

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