deen

Rechtsberatung

Die Bedeutung der AGB bei Schwierigkeiten in der eigenen Lieferkette

Ak­tu­ell lei­den vie­len Bran­chen un­ter der welt­weit an­hal­ten­den Knapp­heit ei­ni­ger Roh­stoffe. An­ge­fan­gen beim Holz über Com­pu­ter­chips bis hin zu Kup­fer und Fahrrädern - von bei­nahe al­lem gibt es der­zeit zu we­nig. Wie geht man u. a. als pro­du­zie­ren­des Un­ter­neh­men mit Lie­fer­engpässen und Störun­gen in der Lie­fer­kette um? „Selbst­be­lie­fe­rungs­vor­be­halt“ und „Force Ma­jeure“ sind nicht zu­letzt un­ter dem Ein­druck der CO­VID-19-Pan­de­mie ju­ris­ti­sche Schlag­worte, mit de­nen sich viele Un­ter­neh­men der­zeit ver­tieft aus­ein­an­der­set­zen müssen.

Die hierzu auf­kom­men­den Fra­gen be­schäfti­gen sich nicht nur mit der Bewälti­gung der ak­tu­el­len Corona-Krise, son­dern krei­sen auch um das Thema, wel­che Möglich­kei­ten im Rah­men der Ge­stal­tung von Verträgen und All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen (AGB) be­ste­hen, um sich künf­tig ge­gen wei­tere In­fek­ti­ons­wel­len oder ver­gleich­bare Sze­na­rien ab­zu­si­chern. Die ei­ge­nen AGB können - so­fern sie ak­tu­ell und rechts­si­cher auf­ge­stellt sind - bei der Scha­dens­be­gren­zung hel­fen.

Christine Diener, Rechtsanwältin bei Ebner Stolz in Stuttgart (Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht, MA, Compliance)

Wie wich­tig gut aus­ge­stal­tende AGB sein können, zei­gen wir an­hand des so­ge­nann­ten „Selbst­be­lie­fe­rungs­vor­be­halts“ und der „Force Ma­jeure-Klau­sel“ auf.

Rücktritt vom Vertrag durch Selbstbelieferungsvorbehalt

Eine Klau­sel, wo­nach der Verkäufer selbst recht­zei­tig mit den für seine Lie­fe­rung benötig­ten Vor-/Roh­ma­te­ria­lien in aus­rei­chen­der Menge be­lie­fert wird (sog. kon­gru­en­tes De­ckungs­ge­schäft), kann den Verkäufer im Fall von ein­tre­ten­den Lie­fer­engpässen bei sei­nen benötig­ten Ma­te­ria­lien u. U. dazu be­rech­ti­gen, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten. Der wirk­same Selbst­be­lie­fe­rungs­vor­be­halt räumt dem Verkäufer da­bei kei­nen Frei­brief ein, son­dern soll ihn im We­sent­li­chen vor der Haf­tung für un­ver­schul­dete Unmöglich­keit der Lie­fe­rung sei­nes Lie­fe­ran­ten bei Gat­tungs­ware schützen. Der Selbst­be­lie­fe­rungs­vor­be­halt ist auf zukünf­tige, noch ganz un­ge­wisse und un­vor­her­seh­bare Ge­fah­ren be­schränkt und be­freit von ei­ner Haf­tung we­gen Lie­fer­ver­zugs oder Lie­fer­aus­falls nur, wenn sich der Verkäufer die zur ei­ge­nen Pro­duk­tion benötigte Ware an Vor-/Roh­ma­te­rial trotz zu­mut­ba­rer An­stren­gun­gen nicht be­sor­gen kann.

Hin­weis: Emp­feh­lens­wert ist eine un­verzügli­che In­for­ma­tion des Kun­den über die (kon­kret dro­hende) Nicht­verfügbar­keit, um die­sem eine Scha­dens­min­de­rung zu ermögli­chen.

Force Majeure-Klauseln als Instrument der Risikoabsicherung

Die Auf­nahme ei­ner Klau­sel zu „Force Ma­jeure“ (Höhere Ge­walt) im Ver­trag ist ein gängi­ges In­stru­ment zur ver­trag­li­chen Ri­si­ko­ver­tei­lung und präven­ti­ven Rechts­fol­gen­re­ge­lung bei un­vor­her­ge­se­he­nen Kri­sen­si­tua­tio­nen. Zu­meist wer­den be­stimmte Fälle ei­ner Höheren Ge­walt auf­gezählt, wo­bei der ex­em­pla­ri­sche Cha­rak­ter nicht im­mer aus­rei­chend deut­lich ist und eine „Pan­de­mie“ häufig nicht berück­sich­tigt wurde. Das deut­sche Recht de­fi­niert den Be­griff nicht. Für den Bun­des­ge­richts­hof gilt als Force Ma­jeure ein be­triebs­frem­des, von außen durch Na­turkräfte oder durch Hand­lun­gen Drit­ter her­bei­geführ­tes Er­eig­nis, das nach mensch­li­cher Ein­sicht und Er­fah­rung na­hezu un­vor­her­seh­bar ist und auch durch den Ein­satz äußers­ter Sorg­falt nicht ver­hin­dert wer­den kann. Ent­schei­dende Kri­te­rien sind hier­bei Un­vor­her­seh­bar­keit, Un­ver­meid­bar­keit und Außer­gewöhn­lich­keit des Er­eig­nis­ses.

Grund­lage ei­ner ef­fek­ti­ven Klau­sel ist die De­fi­ni­tion der Force Ma­jeure. Das kann durch eine kon­krete Aufzählung der (häufigs­ten) für das ei­gene Ge­schäft an­ti­zi­pier­ten Fälle ge­sche­hen, ergänzt um eine all­ge­meine Um­schrei­bung von Kri­te­rien für wei­tere nicht vor­her­seh­bare Fälle ei­ner Höheren Ge­walt. Um spätere Strei­tig­kei­ten über die An­wen­dung und Aus­le­gung der Klau­sel zu ver­mei­den, soll­ten die­je­ni­gen Kon­stel­la­tio­nen, die aus Sicht des Ver­wen­ders der AGB in je­dem Fall von der Force Ma­jeure-Klau­sel er­fasst sein sol­len, auch ausdrück­lich ge­nannt wer­den. Mit Blick auf die Er­fah­run­gen aus der Corona-Pan­de­mie emp­fiehlt sich zu­dem die Er­wei­te­rung der Aufzählung um Epi­de­mien, Pan­de­mien, Seu­chen und behörd­li­che Maßnah­men wie z. B. Qua­rantänean­ord­nun­gen. Je nach Bran­che so­wie Ver­trags­ty­pus kann diese Aufzählung va­ri­ie­ren.

Wei­ter darf die For­mu­lie­rung der Klau­sel nicht ge­gen das Trans­pa­renz­ge­bot ver­stoßen, d. h. die Klau­sel darf nicht miss­verständ­lich sein. Wel­che wei­te­ren Hürden das deut­sche AGB-Recht stellt, hängt u. a. da­von ab, ob ein Ver­trag mit Ver­brau­chern oder Un­ter­neh­mern vor­liegt.

Kernstück je­der Force Ma­jeure-Klau­sel ist ne­ben et­wai­gen In­for­ma­ti­ons­pflich­ten die Fest­schrei­bung der gewünsch­ten Rechts­folge. Diese be­stimmt sich da­nach, wel­che Maßnah­men sich je nach Ver­trags­ty­pus, Bran­che, zeit­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen etc. als ge­eig­nete Re­ak­tion auf die Force Ma­jeure an­bie­ten. Die Sus­pen­die­rung von der Leis­tungs­pflicht für die Dauer des Er­eig­nis­ses der Höheren Ge­walt, der Aus­schluss von Scha­dens­er­satz­an­sprüchen, ein außer­or­dent­li­ches Kündi­gungs­recht oder ein Recht auf An­pas­sung des Ver­tra­ges sind ty­pi­sche Rechts­fol­gen.

Durch die Ver­wen­dung recht­lich fun­dier­ter Force Ma­jeure-Klau­seln las­sen sich Verträge im Er­geb­nis so ge­stal­ten, dass wirt­schaft­li­che Ri­si­ken teil­weise ein­ge­schränkt wer­den und Rechts­si­cher­heit darüber herrscht, wel­che Rechte und Pflich­ten für die Par­teien in die­sem Fall gel­ten.

Fazit

Die CO­VID-19-Pan­de­mie hat Un­ter­neh­men nicht nur vor Au­gen geführt, wie störanfällig das glo­bal ver­netzte, auf in­ter­na­tio­na­lem Güter- und Dienst­leis­tungs­ver­kehr be­ru­hende Wirt­schafts­sys­tem ist, son­dern auch, dass die Be­deu­tung von AGB im tägli­chen na­tio­na­len und in­ter­na­tio­na­len Rechts­ver­kehr oft un­ter­schätzt wird. Es emp­fiehlt sich da­her, die ei­ge­nen AGB ei­ner re­gelmäßigen Überprüfung und Ak­tua­li­sie­rung zu un­ter­zei­hen und ggf. an­zu­pas­sen. Hier­bei muss mit Er­fah­rung und Au­genmaß ge­han­delt wer­den, um eine Un­wirk­sam­keit der ei­ge­nen AGB zu ver­mei­den.

nach oben