Unter Geltung des bis 31.12.2008 anzuwendenden Rechts waren nach Auffassung des Bundesfinanzhofs bei der Bewertung von Unternehmen für erbschaftsteuerliche Zwecke latente Steuern unbeachtlich. Ob unter Anwendung des seit 2009 geltenden Bewertungsmaßstabs daran festzugehalten werden kann, dass latente Ertragsteuern bei der Ermittlung des Substanzwerts unberücksichtigt bleiben, hat das oberste Finanzgericht in einem bei ihm anhängigen Verfahren zu entscheiden.
Warum eine solche Berücksichtigung - entgegen der Auffassung des Urteils des Finanzgerichts Hamburg in erster Instanz - zwingend geboten ist, zeigen Dr. Matthias Popp und Heike Schwind in ihrem Beitrag in der DStR 2015, S. 2565 auf.