Einige wesentliche Vorgaben und Prinzipien, wie sie in der DS-GVO gefordert werden, sind nicht vollends neu, sondern werden teilweise bereits in der derzeit noch gültigen EU-Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG) bzw. im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) definiert.
Was sowieso schon gilt - und was neu ist
Die bekannten, grundsätzlichen Ziele für eine Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten, wie z. B. „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“, „Datenminimierung“, „Zweckbindung“ sowie „Transparenz“ (vgl. Art. 5 Abs. 1 DS-GVO) bleiben zukünftig auch weiterhin bestehen. Dennoch kommen auf Unternehmen auch neue Herausforderungen zu, etwa die erweiterten Auskunftspflichten an die Betroffenen, Dokumentationspflichten als Nachweis zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen sowie Anforderungen an die Informationssicherheit. Letztere stellen einen wesentlichen Bestandteil der DS-GVO dar und sollten keineswegs unterschätzt werden. Unternehmen kommen nicht umhin, einen Maßnahmenplan zur Umsetzung der speziellen technischen und organisatorischen Vorgaben zu entwickeln und nachzuhalten.
Informationssicherheit als neues Thema
Im BDSG gibt es lediglich Überschneidungspunkte zwischen Datenschutz und IT-Sicherheit. Im Rahmen der DS-GVO kommt der Informationssicherheit ein besonderer Stellenwert zu. So müssen unter
- Berücksichtigung des Stands der Technik,
- der Implementierungskosten,
- der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung,
- der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit
- sowie der Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen etc.
Orientierungshilfe zur Umsetzung
Die DS-GVO bietet keine konkreten Vorgaben, welche Maßnahmen zur Erreichung des „Stands der Technik“ umgesetzt werden müssen. Die Schwierigkeit für Unternehmen besteht darin, ein Vorgehen zu entwickeln, das die Anforderungen insgesamt erfüllt und sich zeitgleich praxisorientiert umsetzen lässt. Als Orientierungshilfe bietet sich folgende Vorgehensweise an:
Welcher Schutzbedarf besteht?
Der Schutzbedarf der im jeweiligen Verfahren verarbeiteten personenbezogenen Daten muss ermittelt werden. Die Bestimmung der Schutzbedürftigkeit von Daten ist bereits aus der IT-Sicherheit bekannt und wird vor allem im ISO-Standard 27001 definiert. Die dort definierten und bekannten Schutzziele (auch „Gewährleistungsziele“ genannt)
- Vertraulichkeit: Unbefugte Dritte können Daten nicht zur Kenntnis nehmen,
- Integrität: Daten sind richtig und können nicht verfälscht werden,
- Verfügbarkeit: Daten stehen ordnungsgemäß zur Verfügung, wenn sie gebraucht werden,
Da jede Verarbeitung von personenbezogenen Daten ein potenzieller Eingriff in die Grundrechte und die Grundfreiheiten von natürlichen Personen ist, kann davon ausgegangen werden, dass ein Schutzbedarf mindestens die Einstufung „normal“ aufweisen muss.
Wie hoch sind die Risiken?
Die ermittelten Schutzbedarfe werden in einem nächsten Schritt definierten datenschutzrechtlichen Risiken zugeordnet. Zur Identifizierung von möglichen Risiken, deren jeweilige Eintrittswahrscheinlichkeiten und potentielle Schäden für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen sollte eine Risikoanalyse und anschließende Risikobewertung durchgeführt werden. Hervorzuheben ist, dass hier nicht die Unternehmenswerte, sondern die Risiken im Hinblick auf die Rechte des Betroffenen selbst im Fokus stehen.
Welche Maßnahmen sind zu ergreifen?
Das Ergebnis der Risikoanalyse bzw. der Schutzbedarfsfeststellung fließt unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsansatzes in die Umsetzung notwendiger Maßnahmen zur Abwendung eines Schadens für die Betroffenen ein. Die DS-GVO spricht konkret nur von Pseudonymisierung und Verschlüsselung als Maßnahmen, die bei der Verarbeitung möglichst eingesetzt werden sollen. Als weitere Orientierungshilfe kann jedoch in diesem Zusammenhang § 58 Abs. 3 des Referentenentwurfs für das deutsche Ausführungsgesetz zur Datenschutz-Grundverordnung herangezogen werden, der die bereits aus § 9 BDSG bekannten technischen und organisatorischen Maßnahmen beschreibt und um weitere Kontrollen ergänzt. Somit können folgende Mindestmaßnahmen zur Risikoreduzierung vorausgesetzt werden: Zugangskontrolle, Datenträgerkontrolle, Speicherkontrolle, Benutzerkontrolle, Zugriffskontrolle, Übertragungskontrolle, Eingabekontrolle, Transportkontrolle, Wiederherstellung, Datenintegrität, Auftragskontrolle, Verfügbarkeitskontrolle, Trennungskontrolle sowie Verschlüsselungsverfahren.
Ergebnisse sind zu dokumentieren
Die Ermittlung des Schutzbedarfs, die Risikoanalyse und die Umsetzung von Maßnahmen „nach dem Stand der Technik“ ist ein lebender Prozess. Ändern sich z. B. die Anforderungen in die Verfahren, müssen einzelne Prüfschritte ggf. mehrmals wiederholt werden. Insofern sollten die Ergebnisse der einzelnen Prüfschritte kontinuierlich überwacht und dahingehend untersucht werden, ob sich technische, rechtliche oder organisatorische Rahmenbedingungen geändert haben, die wiederum zu neuen datenschutzrechtlichen Risiken führen können. Die Ergebnisse selbst sind im Sinne einer Nachweispflicht zu dokumentieren, denn die DS-GVO schreibt eine sog. „Rechenschaftspflicht“ vor.
Last but not least: Datenschutz-Folgeabschätzung
Das Ergebnis der Risikobewertung ist neben der Bestimmung des Schutzbedarfs auch für Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) notwendig, die für Verarbeitungen mit einem hohen Risiko erforderlich ist(Art. 35 DS-GVO). Die DS-GVO sieht dabei Regelbeispiele vor, bei denen zwingend eine DSFA durchzuführen ist:
- Systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte natürlicher Personen, die sich auf automatisierte Verarbeitung einschließlich Profiling gründet und die ihrerseits als Grundlage für Entscheidungen dient, die Rechtswirkung gegenüber natürlichen Personen entfalten oder diese in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen,
- umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1DS-GVO oder von Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Art. 10 DS-GVO,
- systematische weiträumige Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche.
Bußgelder drohen bei Nichtbefolgung
Die bisherige Rechtsprechung sieht keine festverankerten Sanktionen bei einem Verstoß gegen § 9 BDSG vor. Dies wird sich mit der DS-GVO (Art. 83 bzw. Art. 84) grundsätzlich ändern. Bei Nichtumsetzung von angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen, einer fehlenden Dokumentation oder eine fehlende Durchführung der Folgeabschätzung drohen Bußgelder bis zu 2 % des Jahresumsatzes bzw. 10 Mio. Euro, wobei der jeweils höhere Wert gilt. Der Jahresumsatz bezieht sich dabei auf den global erwirtschafteten Umsatz des Unternehmens.