Die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung
Gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV müssen die Mitgliedstaaten der EU staatliche Beihilfen grundsätzlich bei der EU-Kommission anmelden und dürfen diese erst nach einer Genehmigung der Kommission durchführen.
Nach der EU-Ermächtigungsverordnung für staatliche Beihilfen kann die EU-Kommission jedoch bestimmte Gruppen staatlicher Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären und von der Anmeldepflicht freistellen. Die Umsetzung erfolgt durch die AGVO, die vereinzelt Gruppen von staatlichen Beihilfen unter bestimmten Voraussetzungen für mit der AEUV vereinbar erklärt, mit der Folge, dass diese Gruppen von der Anmeldepflicht und der Genehmigung befreit werden.
Dies betrifft insbesondere Beihilfen, durch die keine Wettbewerbsverfälschungen drohen.
Der Grund für die jetzige Ausweitung des Anwendungsbereichs der AGVO besteht darin, die Durchführung des mehrjährigen Finanzrahmens zu erleichtern und das Zusammenspiel zwischen den EU-Finanzierungsvorschriften und den EU-Beihilfevorschriften zu verbessern.
Die konkreten neuen Änderungen
Maßnahmen, die nun ohne Anmeldung und Genehmigung durchgeführt werden können, sind:
- Durch den Fonds „InvestEU“ unterstützte Finanzierungen und Investitionen,
- Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekte (F&E&I), die im Rahmen von Horizont 2020 oder Horizont Europa ein Exzellenzsiegel erhalten haben, sowie kofinanzierte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder Teaming-Maßnahmen im Rahmen von Horizont 2020 oder Horizont Europa,
- Projekte der Europäischen territorialen Zusammenarbeit (ETZ), der sogenannten „Interreg-Politik.
- Beihilfen für Vorhaben zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden,
- Beihilfen für die Lade- und Tankinfrastruktur für emissionsarme Straßenfahrzeuge,
- Beihilfen für feste Breitband-Netze, 4G- und 5G-Mobilfunknetze, bestimmte transeuropäische Infrastrukturprojekte für digitale Konnektivität und bestimmte Gutscheine.
Die neuen Regelungen sollen unter anderem eine Erleichterung für die Mitgliedstaaten darstellen, schneller an dringend benötigte Mittel für die Erholung von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie zu kommen.
Hinweis:
Auch künftig ist mit zusätzlichen Ausweitungen des Anwendungsbereiches der AGVO zu rechnen, um Beihilfevorschriften im Zusammenhang mit dem digitalen und ökologischen Übergang weiter zu straffen.