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Der Referentenentwurf zur Anpassung des ErbStG; Die EU-Erbrechtsverordnung und die Besteuerung von Erbfällen mit Auslandsberührung

ab 17.08.2015 gilt die sog. EU-Er­brechts­ver­ord­nung. Diese kann bei Erbfällen von deut­schen Staats­an­gehöri­gen, die sich ganz oder zeit­weise (bei­spiels­weise in ei­ner Fe­ri­enim­mo­bi­lie oder im Rah­men ei­ner Ar­beit­neh­merent­sen­dung etc.) im Aus­land auf­hal­ten, dazu führen, dass nicht wie bis­her deut­sches Er­brecht, son­dern ausländi­sches Er­brecht zur An­wen­dung kommt.

Während nach der­zei­ti­gem deut­schen Recht bei einem Erb­fall re­gelmäßig das Er­brecht der Staats­an­gehörig­keit des Erb­las­sers maßgeb­lich ist, soll künf­tig ein­heit­lich in­ner­halb der EU - mit Aus­nahme Großbri­tan­ni­ens, Ir­lands und Däne­marks - das Er­brecht des gewöhn­li­chen Auf­ent­hal­tes an­wend­bar sein. Al­ler­dings be­steht die Möglich­keit, diese Wir­kung der Ver­ord­nung durch eine ge­zielte Rechts­wahl zu be­sei­ti­gen.

Doch nicht nur das an­wend­bare Er­brecht ist be­trof­fen. Als Fol­ge­wir­kung können auch be­ste­hende Nach­fol­ge­pla­nun­gen hinfällig wer­den, weil bei­spiels­weise Pflicht­teils­ver­zichte keine Wir­kung mehr ent­fal­ten.

Wel­che Aus­wir­kun­gen die Ver­ord­nung im Ein­zel­nen auf be­ste­hende Nach­fol­ge­re­ge­lun­gen bzw. Ihre Nach­lass­pla­nung hat, erläutern wir Ih­nen auf un­se­rem Un­ter­neh­merfrühstück. Ne­ben den recht­li­chen Kon­se­quen­zen wird auch ein Über­blick über die steu­er­li­chen As­pekte bei Erbfällen mit Aus­lands­berührung ge­ge­ben.

Die Ver­an­stal­tung ist für Sie kos­ten­frei.