ab 17.08.2015 gilt die sog. EU-Erbrechtsverordnung. Diese kann bei Erbfällen von deutschen Staatsangehörigen, die sich ganz oder zeitweise (beispielsweise in einer Ferienimmobilie oder im Rahmen einer Arbeitnehmerentsendung etc.) im Ausland aufhalten, dazu führen, dass nicht wie bisher deutsches Erbrecht, sondern ausländisches Erbrecht zur Anwendung kommt.
Während nach derzeitigem deutschen Recht bei einem Erbfall regelmäßig das Erbrecht der Staatsangehörigkeit des Erblassers maßgeblich ist, soll künftig einheitlich innerhalb der EU - mit Ausnahme Großbritanniens, Irlands und Dänemarks - das Erbrecht des gewöhnlichen Aufenthaltes anwendbar sein. Allerdings besteht die Möglichkeit, diese Wirkung der Verordnung durch eine gezielte Rechtswahl zu beseitigen.
Doch nicht nur das anwendbare Erbrecht ist betroffen. Als Folgewirkung können auch bestehende Nachfolgeplanungen hinfällig werden, weil beispielsweise Pflichtteilsverzichte keine Wirkung mehr entfalten.
Welche Auswirkungen die Verordnung im Einzelnen auf bestehende Nachfolgeregelungen bzw. Ihre Nachlassplanung hat, erläutern wir Ihnen auf unserem Unternehmerfrühstück. Neben den rechtlichen Konsequenzen wird auch ein Überblick über die steuerlichen Aspekte bei Erbfällen mit Auslandsberührung gegeben.
Die Veranstaltung ist für Sie kostenfrei.