Eher unbemerkt und versteckt hat der Gesetzgeber mit dem „Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012“ vom 19.3.2020 wichtige Erweiterungen für geschlossene Investmentgesellschaften in das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) aufgenommen. Konkret geht es um die Einführung der Möglichkeit, auch bei geschlossenen Investmentgesellschaften sog. Teilgesellschaftsvermögen bzw. – kurz – TGV einzurichten, die die Bildung von Umbrella-Konstruktionen ermöglichen. Bislang war diese Möglichkeit offenen Investmentvermögen vorbehalten. Ein Nachteil, von dem insbesondere Luxemburg profitieren konnte, da man dort insb. den „Reservierten Alternativen Investmentfonds“ (RAIF) in Form der (geschlossenen) Special Limited Partnership mit entsprechenden Teilgesellschaftsvermögen bzw. nach Luxemburger Diktion „Compartments“ nutzen kann.
Rechtstechnisch ermöglicht der Gesetzgeber die Einrichtung von TGV bei geschlossenen Investmentgesellschaften durch die Aufnahme eines Rechtsverweises, demzufolge die Vorschriften des KAGB für TGV bei offenen Investmentgesellschaften bzw. bei Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital und bei offenen Investmentkommanditgesellschaften (kurz: offene TGV) entsprechende Anwendung finden. Konkret gelten entsprechend die Vorschriften für offene TGV über die vermögens- und haftungsrechtliche Trennung des TGV, die Vorschriften über die Bildung des TGV und seine Firmierung, die Vorschriften über die für das TGV spezifischen Anlagebedingungen, die Vorschriften über Verwahrstelle, Kapitalverwaltungsgesellschaft und persönlich haftenden Gesellschafterin in Bezug auf das TVG, die Vorschriften über die buchhalterische Darstellung, Rechnungslegung und Wertermittlung, die Vorschriften über den Vertrieb sowie die Vorschriften über die Auflösung, Abwicklung und Insolvenz. Nicht alle Verweise sind gelungen bzw. vollständig; an einigen Stellen besteht gesetzgeberischer Nachbesserungsbedarf. Aufsichtsrechtliche Vorteile bei der Strukturierung mit TGV ergeben sich im Hinblick auf neue und kostensparende Strukturen zur Verwaltung komplexer (Familien-)Vermögen, die die Verwaltung über eine einheitliche und kostengünstige Struktur anstreben, namentlich unter Einbeziehung von Private Label Fonds, die als Multi-Manager Fonds ausgestaltet sind.
In steuerrechtlicher Hinsicht ist zwischen Investmentgesellschaften mit fixem Kapital einerseits und der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft andererseits zu unterscheiden. Die Investmentgesellschaften mit fixem Kapital unterliegt der Besteuerung nach dem Investmentsteuergesetz (InvStG), wenn es sich um einen Investmentfonds im Sinne des InvStG handelt. Die Besteuerung der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft richtet sich nach den allgemeinen steuerlichen Regelungen. Hier ist zunächst zwischen gewerblicher und vermögensverwaltender Tätigkeit abzugrenzen. Von einer gewerblichen Personengesellschaft ist auch dann auszugehen, wenn diese nur gewerblich geprägt ist. Da das TGV steuerrechtlich qua Fiktion als eigenständige Personengesellschaft gilt, ist nach der hier vertretenen Auffassung jedes TGV einkommensteuerrechtlich isoliert zu betrachten. Zur Absicherung einer gegebenenfalls gewünschten Entprägung empfiehlt sich daher die Installation eines geschäftsführenden Kommanditisten auch auf Ebene des einzelnen TGV. Die steuerrechtliche Fiktion des TGV als eigenständige Personengesellschaft gilt auch im Fall der gewerblichen Infektion, gleich ob es sich um eine Seitwärtsinfektion oder Aufwärtsinfektion handelt. Aufgrund der steuerrechtlich isolierten Betrachtung der TGV im Sinne eigenständiger Personengesellschaften kommt es nicht zur gewerblichen Infektion der Einkünfte der übrigen TGV, wenn eines von mehreren TGV neben vermögensverwaltenden auch gewerbliche Einkünfte erzielt oder gewerbliche Einkünfte aus einer mitunternehmerischen Beteiligung erzielt. Infolgedessen können durch die Nutzung einer geschlossenen Investment-KG die einzelnen TGV auf die steuerlichen Anforderungen der jeweiligen Investorengruppe ausgerichtet werden, z.B. TGV mit Einkünften aus Private Debt neben TGV mit vermögensverwaltenden Einkünften.
Die Ausgestaltung von Luxemburger Compartments einerseits und deutschen TGV andererseits zeigt zahlreiche Parallelen auf, was letztlich daran liegt, dass das Luxemburger Modell den deutschen Gesetzgebern bei der Einführung der TGV Pate stand. Ein Vergleich mit der Rechtslage in Luxemburg zeigt daher, dass der bisherige Vorteil Luxemburger RAIF in Form der Special Limited Partnership mit der Möglichkeit der Einrichtung von vermögens- und haftungsrechtlich voneinander abgeschotteten Compartments durch die Einführung der Möglichkeit von TGV bei geschlossenen Investmentgesellschaften nicht mehr besteht.
Lesen Sie den vollständigen Artikel unter BetriebsBerater Heft 36/2020 vom 31.08.2020, Seiten 1927 - 1935