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Steuerberatung

Dienstwagen für Ehegatten mit Minijob

FG Köln 27.9.2017, 3 K 2547/16

Die Kos­ten für einen Dienst­wa­gen sind auch dann als Be­triebs­aus­ga­ben ab­zugsfähig, wenn die­ser dem Ehe­gat­ten im Rah­men ei­nes ge­ringfügi­gen Be­schäfti­gungs­verhält­nis­ses (Mi­ni­job) über­las­sen wird. Zwar ist die Ge­stal­tung bei einem Mi­ni­job un­gewöhn­lich, den­noch über­schrei­tet die Ent­loh­nung mit die­sem Sach­be­zug nicht die Grenze der An­ge­mes­sen­heit.

Der Sach­ver­halt:
Zwi­schen den Be­tei­lig­ten ist die steu­er­li­che An­er­ken­nung ei­nes Ehe­gat­ten-Ar­beits­verhält­nis­ses strei­tig. Der Kläger be­schäftigte seine Ehe­frau im Rah­men ei­nes Mi­ni­jobs als Büro-, Or­ga­ni­sa­ti­ons- und Ku­rier­kraft für 400 € mtl. Er über­ließ sei­ner Frau hierfür einen Pkw, den sie auch pri­vat nut­zen durfte. Der geld­werte Vor­teil der pri­va­ten Nut­zung wurde mit 385 € (1 % des Kfz-Lis­ten­neu­prei­ses) mtl. an­ge­setzt und vom Ar­beits­lohn der Ehe­frau ab­ge­zo­gen.

Im Rah­men ei­ner Be­triebsprüfung er­kannte das Fi­nanz­amt das Ar­beits­verhält­nis nicht an. Es erhöhte den Ge­winn des Klägers um die Kos­ten für den Pkw und den Lohn­auf­wand für die Ehe­frau. Denn nach An­sicht des Fi­nanz­amts wäre eine sol­che Ver­ein­ba­rung nicht mit frem­den Ar­beit­neh­mern ge­schlos­sen wor­den.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts ist beim BFH anhängig und wird dort un­ter dem Az. X R 44/17 geführt.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt ist zu Un­recht da­von aus­ge­gan­gen, dass das Ehe­gat­ten-Ar­beits­verhält­nis zwi­schen den Klägern einem Fremd­ver­gleich nicht standhält und da­her nicht an­zu­er­ken­nen ist. Dem­ent­spre­chend hat es zu Un­recht die im Zu­sam­men­hang mit die­sem Ar­beits­verhält­nis ent­stan­de­nen Lohn­kos­ten so­wie die Kraft­fahr­zeug­kos­ten für das der Kläge­rin über­las­sene Fahr­zeug im Rah­men der Einkünfte des Klägers aus Ge­wer­be­be­trieb nicht als Be­triebs­aus­ga­ben berück­sich­tigt.

Zwar ist die Ge­stal­tung bei einem Mi­ni­job un­gewöhn­lich und die der Kläge­rin gewährte Vergütung in Ge­stalt ei­nes in Bar- und Sach­lohn auf­ge­spal­te­nen Ent­gelts mag hin­sicht­lich der ein­geräum­ten pri­va­ten Nut­zung ei­nes Fir­men­wa­gens an­ge­sichts ei­nes ge­ringfügi­gen Be­schäfti­gungs­verhält­nis­ses als sel­ten prak­ti­ziert emp­fun­den wer­den. Den­noch über­schrei­tet die Ent­loh­nung der Kläge­rin mit die­sem Sach­be­zug nicht die Grenze der An­ge­mes­sen­heit, so­dass auch die Un­gewöhn­lich­keit die­ses Vergütungs­be­stand­teils nicht die Wer­tung recht­fer­tigt, dass die Vergütung ins­ge­samt als nicht fremdüblich an­zu­se­hen und da­mit das ge­samte Ar­beits­verhält­nis nicht an­zu­er­ken­nen ist.

In­halt und Durchführung des Ver­tra­ges ent­spre­chen noch dem, was auch fremde Dritte ver­ein­ba­ren würden. Ins­be­son­dere kann nicht fest­ge­stellt wer­den, dass Dienst­wa­gen nur Voll­zeit­be­schäftig­ten oder Führungs­per­so­nal auch zur pri­va­ten Nut­zung über­las­sen wer­den.

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