Der Sachverhalt:
Streitig ist, ob bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung eines Firmenwagens nach der 1-Prozent-Regelung die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kraftstoffkosten steuerlich zu berücksichtigen sind. Der Kläger ist im Außendienst nichtselbständig tätig. Im Streitjahr überließ ihm sein Arbeitgeber ein betriebliches Kfz zur dienstlichen und privaten Nutzung. Sämtliche Kraftstoffkosten und damit auch den auf die beruflichen Fahrten entfallenden Anteil trug der Kläger. Er wandte hierfür insgesamt einen Betrag von rd. 5.600 € auf. Die übrigen Pkw-Kosten übernahm der Arbeitgeber.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung begehrte der Kläger, die von ihm im Streitjahr getragenen Kraftstoffkosten als Werbungskosten zu berücksichtigen. Das Finanzamt berücksichtigte die vom Kläger verausgabten Kraftstoffkosten steuerlich nicht. Nach der Rechtsprechung des BFH komme ein Werbungskostenabzug einzelner vom Arbeitnehmer selbst getragener Kfz-Kosten nicht in Betracht, wenn der Nutzungsvorteil nach der 1-Prozent-Regelung ermittelt werde.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamts hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
+++ VI R 49/14 +++
In diesem Verfahren leistete der klagende Arbeitnehmer für die Privatnutzung des Dienstwagens an seinen Arbeitgeber ein Nutzungsentgelt von rd. 6.000 €. Dies lag damit höher als der nach der Fahrtenbuchmethode ermittelte geldwerte Vorteil (§ 8 Abs. 2 S. 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) von rd. 4.500 €. Den überschießenden Betrag machte er in seiner Einkommensteuererklärung bei seinen Arbeitnehmereinkünften steuermindernd geltend. Das Finanzamt folgte dem nicht.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klag ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
+++ VI R 2/15 +++
Das FG hat zu Recht entschieden, dass die vom Kläger getragenen Kraftstoffkosten steuerlich zu berücksichtigen sind. Der Umstand, dass der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der 1-Prozent-Regelung des § 8 Abs. 2 S. 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG ermittelt worden ist, steht dem nicht entgegen.
Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines Dienstwagens ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Ebenso verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten (hier: Kraftstoffkosten) des betrieblichen Pkw trägt. Der Umstand, dass der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der 1-Prozent-Regelung ermittelt worden ist, steht dem nach dem jetzt veröffentlichten Urteil nicht mehr entgegen. Der BFH war demgegenüber bislang davon ausgegangen, dass vom Arbeitnehmer selbst getragene Kfz-Kosten nicht steuerlich berücksichtigt werden können, wenn der Nutzungsvorteil pauschal nach der sog. 1-Prozent-Regelung (anstelle der sog. Fahrtenbuchmethode) bemessen wird.
+++ VI R 49/14 +++
Das FG hat das vom Kläger gezahlte Nutzungsentgelt zu Recht nur in Höhe des geldwerten Vorteils aus der Nutzung des Dienstwagens für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte steuermindernd berücksichtigt.
Denn der Wert des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagenüberlassung durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers kann lediglich bis zu einem Betrag von 0 € gemindert werden. Ein geldwerter Nachteil kann aus der Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung nicht entstehen, und zwar auch dann nicht, wenn die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den Wert der privaten Dienstwagennutzung und der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigen. Ein verbleibender "Restbetrag" bleibt daher ohne steuerliche Auswirkungen. Er kann insbesondere nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden.
Linkhinweis:
- Die Volltexte der Entscheidungen sind auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
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