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Steuerberatung

Nicht anerkannt: Dienstwagen für geringfügig beschäftigten Ehegatten

Be­steht die Ent­loh­nung des ge­ringfügig be­schäftig­ten Ehe­gat­ten in der Über­las­sung ei­nes Dients­wa­gens zur Pri­vat­nut­zung, er­kennt der BFH das Ar­beits­verhält­nis steu­er­lich nicht an.

Kon­kret ging es in dem vom BFH ent­schie­de­nen Streit­fall um den im Be­trieb in einem Mi­ni­job-Be­schäfti­gungs­verhält­nis mit­ar­bei­tende Ehe­gatte, des­sen Ent­loh­nung im We­sent­li­chen durch die Über­las­sung ei­nes Dienst­wa­gens zur un­be­schränk­ten und selbst­be­tei­li­gungs­freien Pri­vat­nut­zung be­stand. Laut Ur­teil des BFH vom 10.10.2018, X R 44/17, X R 45/17 stel­len die durch das steu­er­lich nicht an­zu­er­ken­nende Ar­beits­verhält­nis ent­stan­de­nen Per­so­nal­kos­ten keine Be­triebs­aus­ga­ben dar. Ob zu­dem das über­las­sene Fahr­zeug dem Be­triebs- oder Pri­vat­vermögen zu­zu­ord­nen ist, hat das FG im Streit­fall im zwei­ten Rechts­gang an­hand der tatsäch­li­chen be­trieb­li­chen Nut­zung zu ent­schei­den.

Nach Auf­fas­sung des BFH wird ein Ar­beit­ge­ber ty­pi­scher­weise nur dann be­reit sein, einem Ar­beit­neh­mer ein Fir­men­fahr­zeug zur Pri­vat­nut­zung zur Verfügung zu stel­len, wenn sich der zu er­war­tende Kos­ten­auf­wand zuzüglich ei­nes ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Bar­lohns als wert­an­ge­mes­sene Ge­gen­leis­tung für die Ar­beits­leis­tung dar­stellt. Je ge­rin­ger da­bei der Ge­samt­vergütungs­an­spruch des Ar­beit­neh­mers ist, desto eher er­rei­che der Ar­beit­ge­ber die Ri­si­ko­schwelle, ab der sich die Dienst­wa­genüber­las­sung für ihn we­gen ei­ner nicht ab­schätz­ba­ren in­ten­si­ven Pri­vat­nut­zung durch den Ar­beit­neh­mer als nicht mehr wirt­schaft­lich er­weise.

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