Konkret ging es in dem vom BFH entschiedenen Streitfall um den im Betrieb in einem Minijob-Beschäftigungsverhältnis mitarbeitende Ehegatte, dessen Entlohnung im Wesentlichen durch die Überlassung eines Dienstwagens zur unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien Privatnutzung bestand. Laut Urteil des BFH vom 10.10.2018, X R 44/17, X R 45/17 stellen die durch das steuerlich nicht anzuerkennende Arbeitsverhältnis entstandenen Personalkosten keine Betriebsausgaben dar. Ob zudem das überlassene Fahrzeug dem Betriebs- oder Privatvermögen zuzuordnen ist, hat das FG im Streitfall im zweiten Rechtsgang anhand der tatsächlichen betrieblichen Nutzung zu entscheiden.
Nach Auffassung des BFH wird ein Arbeitgeber typischerweise nur dann bereit sein, einem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug zur Privatnutzung zur Verfügung zu stellen, wenn sich der zu erwartende Kostenaufwand zuzüglich eines vertraglich vereinbarten Barlohns als wertangemessene Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellt. Je geringer dabei der Gesamtvergütungsanspruch des Arbeitnehmers ist, desto eher erreiche der Arbeitgeber die Risikoschwelle, ab der sich die Dienstwagenüberlassung für ihn wegen einer nicht abschätzbaren intensiven Privatnutzung durch den Arbeitnehmer als nicht mehr wirtschaftlich erweise.