Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Diplom-Forstwirt. Er leitete im Streitjahr 2008 für den Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Betreuungsförster einen Forstbezirk. Die Forstbehörde legte besonderen Wert darauf, dass er in der Nähe seines Betreuungsreviers wohnte und in seinem Wohnhaus ein Dienstzimmer einrichtete.
Für die Unterhaltung des Zimmers erhielt der Kläger mtl. eine steuerfreie Entschädigung von rd. 80 €. Die darüber hinausgehenden Kosten für das Zimmer von rd. 3.400 € wollte der Kläger als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt berücksichtigte im Hinblick auf die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer lediglich einen Betrag von 1.250 €.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Werbungskosten des Klägers für die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers sind unbeschränkt in Ansatz zu bringen. Die Beschränkung der Werbungskosten für das Dienstzimmer auf 1.250 € nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG findet hier keine Anwendung, weil der Raum in dem überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers des Klägers unterhalten wird und damit kein häusliches Arbeitszimmer i.S.d. Abzugsbeschränkung darstellt. Weitere mit der Klage geltend gemachte Werbungskosten waren nur teilweise anzuerkennen.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten seiner Ausstattung sind grundsätzlich nicht abziehbar, es sei denn, für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung - dann ist die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt (s.o.) - oder das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen - in diesem Fall sind die Aufwendungen unbegrenzt abziehbar. Im Streitfall kommt der begehrte unbeschränkte Werbungskostenabzug für das Dienstzimmer folglich nur in Betracht, wenn dieses den Tätigkeitsmittelpunkt des Klägers bildet oder bereits dem Begriff des häuslichen Arbeitszimmers nicht entspricht, etwa weil es eine "häuslichen Betriebsstätte" darstellt oder als Büro des Arbeitgebers zu beurteilen ist.
Dies ist vorliegend der Fall. Das Dienstzimmer ist als externes Büro des Dienstherrn zu beurteilen und unterliegt nicht der Regelung für häusliche Arbeitszimmer. Unerheblich ist insoweit, dass zwischen dem Kläger und der Forstbehörde kein Mietvertrag über das Dienstzimmer geschlossen worden ist und der Kläger eine steuerfreie Nutzungsentschädigung erhalten hat. Entscheidend ist vielmehr, dass das Interesse des Klägers, zur Erledigung büromäßiger Arbeiten einen Raum in der eigenen Wohnung zur Verfügung zu haben, von den Belangen der Behörde überlagert worden ist.
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