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Dienstzimmer eines Försters kann unbeschränkt steuerlich absetzbar sein

FG Köln 27.8.2014, 7 K 3561/10

Ein Förs­ter, der im über­wie­gen­den In­ter­esse sei­nes Ar­beit­ge­bers ein Dienst­zim­mer in sei­nem Wohn­haus un­terhält, kann die hierfür ent­ste­hen­den Kos­ten in vol­lem Um­fang von der Steuer ab­set­zen. Die Ab­zugs­be­schränkung für häus­li­che Ar­beits­zim­mer kommt in die­sen Fällen nicht zur An­wen­dung.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Di­plom-Forst­wirt. Er lei­tete im Streit­jahr 2008 für den Lan­des­be­trieb Wald und Holz NRW als Be­treu­ungsförs­ter einen Forst­be­zirk. Die Forst­behörde legte be­son­de­ren Wert dar­auf, dass er in der Nähe sei­nes Be­treu­ungs­re­viers wohnte und in sei­nem Wohn­haus ein Dienst­zim­mer ein­rich­tete.

In dem Dienst­zim­mer soll­ten re­gelmäßige Sprech­zei­ten ab­ge­hal­ten wer­den. Außer­dem stellte die Behörde die tech­ni­sche Büroaus­stat­tung zur Verfügung. Das Zim­mer mus­ste im Krank­heits­fall für einen Ver­tre­ter des Klägers zugäng­lich sein. Die Funk­ti­onsfähig­keit des Dienst­zim­mers konnte von der Forst­behörde vor Ort überprüft wer­den.

Für die Un­ter­hal­tung des Zim­mers er­hielt der Kläger mtl. eine steu­er­freie Ent­schädi­gung von rd. 80 €. Die darüber hin­aus­ge­hen­den Kos­ten für das Zim­mer von rd. 3.400 € wollte der Kläger als Wer­bungs­kos­ten gel­tend ma­chen. Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte im Hin­blick auf die Ab­zugs­be­schränkung für häus­li­che Ar­beits­zim­mer le­dig­lich einen Be­trag von 1.250 €.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage teil­weise statt. Die Ent­schei­dung ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Wer­bungs­kos­ten des Klägers für die be­ruf­li­che Nut­zung des Ar­beits­zim­mers sind un­be­schränkt in An­satz zu brin­gen. Die Be­schränkung der Wer­bungs­kos­ten für das Dienst­zim­mer auf 1.250 € nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG fin­det hier keine An­wen­dung, weil der Raum in dem über­wie­gen­den be­trieb­li­chen In­ter­esse des Ar­beit­ge­bers des Klägers un­ter­hal­ten wird und da­mit kein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer i.S.d. Ab­zugs­be­schränkung dar­stellt. Wei­tere mit der Klage gel­tend ge­machte Wer­bungs­kos­ten wa­ren nur teil­weise an­zu­er­ken­nen.

Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer so­wie die Kos­ten sei­ner Aus­stat­tung sind grundsätz­lich nicht ab­zieh­bar, es sei denn, für die be­trieb­li­che oder be­ruf­li­che Tätig­keit steht kein an­de­rer Ar­beits­platz zur Verfügung - dann ist die Höhe der ab­zieh­ba­ren Auf­wen­dun­gen auf 1.250 € be­grenzt (s.o.) - oder das Ar­beits­zim­mer bil­det den Mit­tel­punkt der ge­sam­ten be­trieb­li­chen und be­ruf­li­chen Betäti­gung des Steu­er­pflich­ti­gen - in die­sem Fall sind die Auf­wen­dun­gen un­be­grenzt ab­zieh­bar. Im Streit­fall kommt der be­gehrte un­be­schränkte Wer­bungs­kos­ten­ab­zug für das Dienst­zim­mer folg­lich nur in Be­tracht, wenn die­ses den Tätig­keits­mit­tel­punkt des Klägers bil­det oder be­reits dem Be­griff des häus­li­chen Ar­beits­zim­mers nicht ent­spricht, etwa weil es eine "häus­li­chen Be­triebsstätte" dar­stellt oder als Büro des Ar­beit­ge­bers zu be­ur­tei­len ist.

Dies ist vor­lie­gend der Fall. Das Dienst­zim­mer ist als ex­ter­nes Büro des Dienst­herrn zu be­ur­tei­len und un­ter­liegt nicht der Re­ge­lung für häus­li­che Ar­beits­zim­mer. Un­er­heb­lich ist in­so­weit, dass zwi­schen dem Kläger und der Forst­behörde kein Miet­ver­trag über das Dienst­zim­mer ge­schlos­sen wor­den ist und der Kläger eine steu­er­freie Nut­zungs­ent­schädi­gung er­hal­ten hat. Ent­schei­dend ist viel­mehr, dass das In­ter­esse des Klägers, zur Er­le­di­gung büromäßiger Ar­bei­ten einen Raum in der ei­ge­nen Woh­nung zur Verfügung zu ha­ben, von den Be­lan­gen der Behörde über­la­gert wor­den ist.

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