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Dieselskandal: Anspruch gegen den Hersteller gem. § 826 BGB

OLG Bremen v. 6.3.2020 - 2 U 91/19

Der Käufer ei­nes mit ei­ner Soft­ware zur ma­ni­pu­la­ti­ven Ab­gas­wert-Re­duk­tion aus­ge­stat­te­ten Pkw ("Die­selskan­dal") hat ge­gen den Her­stel­ler einen An­spruch auf Scha­dens­er­satz gem. § 826 BGB. Er muss sich aber die in der Be­sitz­zeit ge­zo­ge­nen Nut­zun­gen an­rech­nen las­sen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ver­langt von der VW AG als Her­stel­le­rin Scha­dens­er­satz nach dem Er­werb ei­nes ge­brauch­ten Die­sel­fahr­zeugs. Er hatte den Pkw VW Golf zu einem Kauf­preis von 13.000 € als Ge­braucht­wa­gen er­wor­ben. Das in die Schad­stoff­klasse Euro-5 ein­ge­stufte Fahr­zeug verfügt über einen Mo­tor des Typs EA 189. Die­ser war mit der Ma­ni­pu­la­ti­ons-Soft­ware aus­ge­stat­tet, mit­tels de­rer die Schad­stoff­grenz­werte der EURO Norm 5 zu­verlässig nur im Prüfstand­lauf er­reicht wur­den, nicht aber im nor­ma­len Straßenver­kehr. Das Kraft­fahrt­bun­des­amt (KBA) ord­nete den Rück­ruf der be­trof­fe­nen Fahr­zeuge an, wor­auf­hin zur Her­stel­lung der Euro-5-Ab­gas­norm ein Soft­ware-Up­date ein­ge­spielt wurde.

Der Kläger hatte beim LG auf Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses Zug um Zug ge­gen Rück­gabe des Fahr­zeugs ge­klagt. Das LG hatte der Klage über­wie­gend statt­ge­ge­ben und die Be­klagte we­gen sit­ten­wid­ri­ger Schädi­gung ver­ur­teilt, an den Kläger etwa 8.000 € Zug um Zug ge­gen Rückübe­reig­nung des VW Golf zu zah­len. Al­ler­dings müsse sich der Kläger die in der Be­sitz­zeit ge­zo­ge­nen Nut­zun­gen an­rech­nen las­sen. Da­durch ver­min­derte sich sein Rück­zah­lungs­an­spruch. Ge­gen die­ses Ur­teil ha­ben beide Par­teien wech­sel­sei­tig Be­ru­fung ein­ge­legt. Das OLG gab dem Kläger Recht. Die Re­vi­sion wurde zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Kläger hat ge­gen die Be­klagte einen An­spruch aus § 826 BGB we­gen sit­ten­wid­ri­ger vorsätz­li­cher Schädi­gung. Die Be­klagte haf­tet als Her­stel­le­rin dafür, dass sie einen mit ei­ner un­zulässi­gen Ab­schalt­ein­rich­tung ver­se­he­nen Die­sel­mo­tor pro­du­ziert, ein­ge­baut und in den Ver­kehr ge­bracht hat. Al­lein schon die Tat­sa­che, dass das Fahr­zeug mit einem Mo­tor ver­se­hen wurde, der nur auf dem Prüfstand einen norm­ge­rech­ten Schad­stoff­aus­stoß auf­wies, während auf­grund ei­ner "Ab­schalt­ein­rich­tung" im Nor­mal­be­trieb die Norm­werte nicht er­reicht wur­den, zeigt die auf Täuschung an­ge­legte Kon­zep­tion.

Der Scha­den des Klägers be­steht darin, dass die­ser, als er das Fahr­zeug er­warb, mit ei­ner un­ge­woll­ten Kauf­ver­bind­lich­keit über­zo­gen wurde, die ihm auch einen wirt­schaft­lich re­le­van­ten Nach­teil brachte. Denn mit dem Kauf ging er ge­gen sei­nen Wil­len das Ri­siko ei­ner öff­ent­lich-recht­li­chen Nut­zungs­un­ter­sa­gung ein. Bei gehöri­ger Aufklärung über die Zu­sam­menhänge hätte der Kläger von sei­ner Kauf­ent­schei­dung ab­ge­se­hen. Der Scha­den fällt auch mit dem späte­ren Auf­spie­len ei­nes Soft­ware Up­date nicht weg. Die Möglich­keit, nach­tei­li­ger Aus­wir­kun­gen auf das Fahr­zeug ist nicht aus­geräumt.

Das Täuschungs­vor­ge­hen der Be­klag­ten war auch sit­ten­wid­rig. Be­son­ders gra­vie­rend ist, dass VW in einem breit an­ge­leg­ten jah­re­lan­gen sys­te­ma­ti­schen Manöver aus Stre­ben nach Ge­winn­ma­xi­mie­rung und Wett­be­werbs­vor­tei­len eine hohe Zahl von Käufern täuschte, einen ent­spre­chend ex­or­bi­tan­ten Scha­den her­beiführte und darüber hin­aus das bis­lang hohe Ver­trauen des Ver­kehrs in die Marke VW miss­brauchte. Dass sich im kon­kre­ten Fall die Täuschung "nur" auf dem Ge­braucht­wa­gen­markt aus­ge­wirkt hat, spielt da­bei keine Rolle. Der weite Kreis der Ge­braucht­wa­genkäufer ist in glei­cher Weise wie die Erstkäufer be­trof­fen.

Das Ver­hal­ten der Be­klag­ten ist als vorsätz­lich und im Hin­blick auf den Scha­den als leicht­fer­tig ein­zu­stu­fen. Dafür ist auf ihre ver­fas­sungsmäßig be­ru­fe­nen Ver­tre­ter ab­zu­stel­len. Der Kläger muss die han­deln­den Or­gane und Per­so­nen nicht kon­kret be­nen­nen. Al­ler­dings kann die Kläger­seite nicht die Rücker­stat­tung des ge­sam­ten Kauf­prei­ses ver­lan­gen. Der Kläger muss sich viel­mehr seine Nut­zungs­vor­teile an­rech­nen las­sen, die im Wege ei­ner Schätzung er­mit­telt wer­den können. An­schaf­fungs­kauf­preis und ge­fah­rene Ki­lo­me­ter fließen zusätz­lich in die Be­rech­nung ein. Zusätz­lich zu der Rücker­stat­tung Zug um Zug ge­gen Rück­gabe des Fahr­zeugs kann der Kläger Zin­sen ab Zah­lungs­ver­zug der Be­klag­ten ver­lan­gen. Da­ge­gen gibt es die Zin­sen al­ler­dings nicht schon ab dem Kauf­zeit­punkt, denn hierfür fehlt es an ei­ner ge­setz­li­chen Grund­lage.

We­gen der grundsätz­li­chen Be­deu­tung der Sa­che und der noch be­ste­hen­den un­ter­schied­li­chen Auf­fas­sun­gen zu ei­ni­gen Rechts­fra­gen in der ober­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung wird die Re­vi­sion zum BGH zu­ge­las­sen.

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