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Steuerberatung

Die digitale Lohnschnittstelle

Mit dem Ge­setz zur Mo­der­ni­sie­rung des Be­steue­rungs­ver­fah­rens vom 18.7.2016 hat der Ge­setz­ge­ber die Einführung ei­ner ein­heit­li­chen di­gi­ta­len Lohn­schnitt­stelle (DLS) be­schlos­sen.

Da­nach sind Ar­beit­ge­ber ver­pflich­tet, alle auf­zu­zeich­nen­den, lohn­steu­er­re­le­van­ten Da­ten der Fi­nanz­behörde über eine ein­heit­li­che Schnitt­stelle zur Verfügung zu stel­len. Dies gilt ab dem 01.01.2018 für alle ab die­sem Zeit­punkt auf­zeich­nungs­pflich­ti­gen Da­ten.

Die digitale Lohnschnittstelle© Thinkstock

Das Da­ten­zu­griffs­recht nach § 147 Abs. 6 Satz 2 AO auf prüfungs­re­le­vante steu­er­li­che Da­ten bleibt von der An­wen­dung der DLS un­berührt. 

Was mit der DLS erreicht werden soll

Be­reits mit BMF-Schrei­ben vom 1.7.2011 wurde die DLS von der Fi­nanz­ver­wal­tung pro­pa­giert. Diese Schnitt­stel­len­be­schrei­bung für den Ex­port von Da­ten aus dem Lohn­buch­hal­tungs­sys­tem soll eine ein­heit­li­che Struk­tur der Da­ten des ein­ge­setz­ten Lohn­buch­hal­tungs­pro­gramms ent­spre­chend den An­for­de­run­gen der GoBD (Grundsätze zur ord­nungsmäßigen Führung und Auf­be­wah­rung von Büchern, Auf­zeich­nun­gen und Un­ter­la­gen in elek­tro­ni­scher Form so­wie zum Da­ten­zu­griff) si­cher­stel­len. Mit der Ver­ein­heit­li­chung des Da­ten­auf­baus und der Struk­tur wird ein rei­bungs­lo­ser Prüfungs­ab­lauf bei ei­ner Lohn­steu­eraußenprüfung be­zweckt.

Probleme

Die Ver­ein­heit­li­chung der Da­ten ver­min­dert den Prüfungs­auf­wand er­heb­lich. Den­noch können sich für die Ar­beit­ge­ber Pro­bleme bei der Um­set­zung er­ge­ben. Viele ältere Lohn­buch­hal­tungs­an­wen­dun­gen be­sit­zen keine oder le­dig­lich eine ver­al­tete DLS, so dass diese nicht den An­for­de­run­gen an den ein­heit­li­chen Auf­bau ent­spricht. Die neuen An­for­de­run­gen müssen bis zum 1.1.2018 um­ge­setzt sein, um eine ver­bind­li­che An­wen­dung si­cher­zu­stel­len. 

Aufbau

Die Be­reit­stel­lung der Da­ten hat im XML-ba­sier­ten Be­schrei­bungs­stan­dard zu er­fol­gen. Da­bei sind im Da­ten­ma­te­rial die Pro­grammin­for­ma­tio­nen und die Stamm­da­ten des Ar­beit­ge­bers, des Ar­beit­neh­mers und der Lohn­ar­ten aus­zu­ge­ben. Zu­dem sind Lohn­ab­rech­nungs­ar­ten, Lohn­kont­en­da­ten und So­zi­al­ver­si­che­rungs­da­ten ver­pflich­tend auf­zuführen.

In der Da­ten­satz­be­schrei­bung sind zu­dem die Feld­de­fi­ni­tio­nen an­zu­ge­ben. Diese können un­ter http://www.bzst.de/DE/Steu­ern_Na­tio­nal/Di­gi­tale_Lohn­Schnitt­stelle/Down­load/dls_Down­load_node.html ein­ge­se­hen und her­un­ter­ge­la­den wer­den. 

Die nächsten Schritte

In der Re­gel wird die Um­set­zung der DLS durch den Soft­ware­her­stel­ler vor­ge­nom­men.Den­noch soll­ten Sie sich ver­ge­wis­sern, dass Ihre Per­so­nal­an­wen­dung den Schnitt­stel­len­stan­dard un­terstützt, da­mit die Da­ten in dem ge­for­der­ten For­mat be­reit­ge­stellt wer­den können. 

In begründe­ten Fällen ist es auch möglich, die lohn­steu­er­li­chen Da­ten in ei­ner an­de­ren aus­wert­ba­ren Form be­reit­zu­stel­len.
 
 

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