Der Sachverhalt:
Die Klägerin hat das Studium der Sozialarbeit als Diplomsozialarbeiterin abgeschlossen. Nach ihrem Studium bietet sie Menschen mit psychischen Erkrankungen, körperlichen oder geistigen Behinderungen oder chronischer Suchterkrankung Unterstützung bei der Lebensführung an. Sie wird dabei u.a. von Kliniken oder Ärzten kontaktiert und gefragt, ob sie für die Menschen, die insbesondere aus stationärer Behandlung kommen, eine ambulante Versorgung betreuen kann. Sie führt dann zunächst ein Erstgespräch mit dem Betroffenen. Aufgrund dessen erstellt sie einen Hilfeplan. Dieser wird dann mit verschiedenen Interessenvertretern (z.B. Landschaftsverband, Arzt, Sozialarbeiter) besprochen und wenn nötig abgeändert. Anschließend werden ggf. finanzielle Mittel durch den Landschaftsverband für die Arbeit bewilligt. Es handelt sich dabei um Zahlungen nach dem SGB XII.
Die Klägerin gab für das streitgegenständliche Jahr keine Gewerbesteuererklärung ab. Das Finanzamt kam jedoch zu der Auffassung, dass die Klägerin gewerblich und nicht selbstständig i.S.v. § 18 EStG tätig sei und erließ daraufhin einen Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag. Der dagegen eingelegte Einspruch hatte ebenso wenig Erfolg wie die Klage. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Recht einen Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr erlassen. Die Klägerin unterliegt mit ihrer Tätigkeit der Gewerbesteuerpflicht. Nach § 15 Abs. 2 S. 1 EStG ist eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich am Wirtschaftsverkehr beteiligt, Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung u.a. nicht als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbstständige Arbeit anzusehen ist. Die Klägerin erfüllt mit ihrer Tätigkeit alle Voraussetzungen. Ihre Tätigkeit ist als gewerblich einzustufen, da sie keine Ausübung eines freien Berufs i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG darstellt.
Die Tätigkeit der Klägerin gehört nicht zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG aufgeführten Katalogberufen, denn er ist dort ausdrücklich nicht erwähnt. Die Tätigkeit ist auch kein ähnlicher Beruf i.S. der Regelung. Nach der ständigen BFH-Rechtsprechung muss insbesondere die Ausbildung für die Ähnlichkeit zum Katalogberuf vergleichbar sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Ausbildung der Klägerin ähnelt weder eines Arztes noch der eines Heilpraktikers. Schließlich ist die Klägerin auch nicht erzieherisch tätig gewesen.
Nach der ständigen BFH-Rechtsprechung ist Erziehung, die planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und sittlichen Formung junger Menschen zu tüchtigen und mündigen Menschen. Voraussetzung ist dabei, dass die ganze Persönlichkeit geformt wird. Daher ist die Tätigkeit der Klägerin, die das Ziel hat, nur bestimmte individuelle Verhaltenspositionen und Persönlichkeitsdefekte zu überwinden, nicht als erzieherische Maßnahme zu verstehen, da es an der ganzheitlichen Formung der Persönlichkeit fehlt.
Selbst wenn die Tätigkeit der Klägerin als erzieherisch einzustufen wäre, ist die Tätigkeit nicht als freiberuflich i.S.d. § 18 EStG anzusehen. Die Klägerin wird nicht aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG. Die Ausführung jedes einzelnen Auftrags muss der Klägerin zuzurechnen sein. Es reicht nicht aus, dass sie ihre Mitarbeiter überprüft und nur halbjährlich persönlichen Kontakt zu den Betroffenen aufnimmt. Dies steht einer eigenverantwortlichen Tätigkeit entgegen. Zudem ist die Tätigkeit auch nicht von der Gewerbesteuer befreit. Eine Befreiung nach § 3 Nr. 20d GewStG kommt nicht in Betracht, da die Klägerin keine pflegerische Leistung erbringt. Die Betroffenen, um die sich die Klägerin kümmert, bedürfen keiner Pflege i.S.d. Sozialrechts.
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